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Entscheid

BEK 2024 41

Präsidial

5. Juni 2024Deutsch4 min

1. Mit der am 1. März 2024 dem Kantonsgericht überbrachten Eingabe beschwert sich A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2024 betreffend Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen diverse Personen im Zusammenhang mit Strafanzeigen vom

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 5. Juni 2024

BEK 2024 41, 68 und 69

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerden gegen die drei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2024 und 4. März 2024, SU 2023 10000 bzw. 2022 11019 und 2023 1435);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit der am 1. März 2024 dem Kantonsgericht überbrachten Eingabe beschwert sich A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2024 betreffend Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen diverse Personen im Zusammenhang mit Strafanzeigen vom

31. Oktober 2023 (U-act. 8.1.001 ff.). Die Beschwerdeführerin macht soweit leserlich und nachvollziehbar zusammenfassend geltend, ihre Anzeigen und Eingaben sowie Beweise seien nicht bearbeitet bzw. sie nicht befragt worden. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Gegenbemerkungen und überwies die Akten mit dem Antrag, auf die Beschwerde gestützt auf

Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO nicht einzutreten. Die Begründung der Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend, da sie sich weder mit den tatsächlichen noch rechtlichen Gründen der angefochtenen Verfügung, insbesondere nicht mit deren Feststellung eines mangelnden Tatverdachts, auseinandersetzt (Art. 385 StPO). Deshalb ist nach Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO auf das Rechtsmittel präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Auf das Erfordernis der hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen von angefochtenen Verfügungen ist die Beschwerdeführerin schon wiederholt hingewiesen worden (etwa BEK 2023 43 vom 4. Mai 2023 m.w.H.). Ebenso wurde ihr mehrfach aufgezeigt, dass es ihr auch als juristische Laiin zumutbar ist (etwa BEK 2023 130 vom 14. November 2023 m.w.H.), sich mit den Begründungen angefochtener Verfügungen auseinanderzusetzen, d.h. mithin vorliegend etwa darzulegen, an welchen Stellen sie in ihren Strafanzeigen konkret und nicht unklar dargelegt habe, wann, wo und wie sich strafbares Verhalten zugetragen habe.

Erwägungen

2.

Mit separaten Verfügungen vom 4. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen zwei Beamte wegen des Polizeieinsatzes vom 15. Dezember 2022 in der C.________ ein, nachdem zuvor ihre Nichtanhandnahmeverfügungen durch die Beschwerdeinstanz aufgehoben wurden

(BEK 2023 37 und 38 vom 4. Mai 2023). Der Beschwerdeführerin wurden die Einstellungsverfügungen am 5. März 2024 durch die Post zur Abholung gemeldet. Nach Ablauf der Abholfrist am 12. März 2024 wurden die Sendungen an die Staatsanwaltschaft am 13. März 2024 retourniert. Die Beschwerdeführerin gab ihre Beschwerde gegen die beiden Einstellungsverfügungen dem Kantonsgericht erst am 27. März 2024 nach Ablauf der nicht verlängerbaren gesetzlichen zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m.

Art. 89 Abs. 1 StPO) am 22. März 2024 ab. Auf die verspätete Beschwerde ist mithin nach Einräumung des indes nicht wahrgenommenen rechtlichen

Gehörs (BEK 2024 68 und 69 je act. 4) ebenfalls präsidial nicht einzutreten (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG).

3.

Auf die, den diversen beschuldigten Personen nicht zugestellten Beschwerden (BEK 2024 41, 68 und 69) gegen Verfügungen derselben

Abteilung der Staatsanwaltschaft ist mithin vereinigt (Art. 30 StPO) nicht einzutreten. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig, zumal ihre Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Entschädigungen oder Genugtuung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in

Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und an die Amtsleitung/zentraler Dienst)

sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im

Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

5.

Juni 2024 amu

BEK 2024 41

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

BEK 2023 43

BEK 2023 130

BEK 2023 37

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

BEK 2024 68

§ 40 JG

§ 41 JG

BEK 2024 41

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF