BEK 2024 42
Präsidial
24. Mai 2024Deutsch6 min
1. A.________ und B.________ stellten gegen den Baupräsidenten D.________ und den Werkmeister E.________ sowie allfällige weitere Beteiligte der Gemeinde F.________ am 21. November 2023 Strafantrag wegen Sachbeschädigung (U-act. 8.1.002 und 8.1.009). Sie werfen den Beschuldigten vor, im Auftrag der Gemeinde auf einem ihrer Meinung nach zu ihrem Grundstück KTN zz gehörenden, vom Strassengrundstück KTN yy (I.________strasse) umrundeten Spickel (dazu vgl. aktueller WebGIS Ausdruck in U-act. 8.1.012 S. 2) am 3. November 2023 eigenmächtig Bäume, Sträucher und Hecke entfernt zu haben.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 24. Mai 2024
BEK 2024 42 und 43
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
3. E.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2024, SU 2023 11486 und 11487);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ und B.________ stellten gegen den Baupräsidenten D.________ und den Werkmeister E.________ sowie allfällige weitere Beteiligte der Gemeinde F.________ am 21. November 2023 Strafantrag wegen Sachbeschädigung (U-act. 8.1.002 und 8.1.009). Sie werfen den Beschuldigten vor, im Auftrag der Gemeinde auf einem ihrer Meinung nach zu ihrem Grundstück KTN zz gehörenden, vom Strassengrundstück KTN yy (I.________strasse) umrundeten Spickel (dazu vgl. aktueller WebGIS Ausdruck in U-act. 8.1.012 S. 2) am 3. November 2023 eigenmächtig Bäume, Sträucher und Hecke entfernt zu haben.
a) Aufgrund des WebGIS-Eintrags ging die Staatsanwaltschaft davon aus, nach Art. 9 ZGB sei durch ein öffentliches Register bewiesen, dass sich das Grundstück KTN zz samt den darauf befindlichen Pflanzen im Eigentum der Gemeinde befinde, solange nicht die Unrichtigkeit dessen Inhalt nachgewiesen sei. Somit könne der Tatbestand einer Sachbeschädigung nicht erfüllt sein. Daher nahm sie keine Untersuchungen anhand, sei es doch nicht ihre Sache, über die Richtigkeit eines Grundbucheintrags zu entscheiden
(Verfügungen SU 2023 11486 und 11487 vom 22. Februar 2024 je E. 2).
b) Gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen erhoben die Strafantragsteller Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragen, die Verfügungen aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung ihrer Gehörsansprüche an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vernehmlassend verlangt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Verfügungen (je KG-act. 4). Die Beschuldigten beantragen, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden abzuweisen (je KG-act. 6). Innert verlängerter Frist nahmen die Beschwerdeführer am 29. April 2024 nochmals Stellung und opponieren unter anderem der Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (je KG-act. 11).
Erwägungen
2.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen separat ergangene, den Baupräsidenten und den Werkmeister betreffende Verfügungen (SU A2 2023 11486 und 11487), die inhaltlich deckungsgleich sind und gestützt auf
Art. 30 StPO vereinigt behandelt werden können. Soweit die Beschwerdeführer verschiedene Verantwortlichkeiten der Beschuldigten geltend machen (KG-act. 11) und über die beanstandete Pflanzenbeseitigung hinausgehende Vorfälle der Missachtung auf Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. Hetze durch die Gemeinde sowie Schätzungskommission vorbringen, sind diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen.
3.
Die Beschwerdeführer rügen zutreffend, dass die Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft fehlerhaft ist. Denn sie und nicht die Gemeinde sind unbestritten Eigentümer des Grundstücks KTN zz (vgl. auch
U-act. 8.1.012 S. 2). Allerdings gehört der Bereich, wo durch die Beschuldigten eigenmächtig Pflanzen beseitigt worden sein sollen, laut WebGIS nicht zu KTN zz, sondern zum gemeindeeigenen Strassengrundstück KTN yy. Indes bestreiten die Beschwerdeführer die Korrektheit des Grundbuchs und behaupten, dass auch dieser Bereich Bestandteil ihres Grundstücks KTN zz sei. Sie widersetzen sich jedoch nicht der Erwägung der angefochtenen Verfügung, wonach es in vorliegendem Fall nicht Sache der Strafverfolgungsbehörde sei, über die Richtigkeit eines Grundbucheintrags zu entscheiden.
4.
Den Beschwerdeführern ist bekannt, dass Beschwerdemotive auch in Laienbeschwerden innert der Beschwerdefrist so konkret dargetan sein müssen, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus ihrer Sicht zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen bzw. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO; BEK 2017 92-96 E. 4). Ob, wovon die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auszugehen scheint, das WebGIS den öffentlichen Registerbeweis erbringt, kann hier offengelassen werden (vgl. dazu
Art. 942 Abs. 4 ZGB). Erstens beruht das WebGIS auf Daten der amtlichen Vermessung und darf ohne eine spezielle Gewährung des rechtlichen Gehörs als im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO als bekannt berücksichtigt werden (BGer 1C_487/2022 vom 26. März. 2024 E. 3.3 m.H. u.a. auf
BGE 143 IV 380). Zweitens bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass das WebGIS den Grundbuchinhalt korrekt wiedergibt, sondern machen geltend, das Grundbuch sei falsch. Befassen sie sich aber nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung, wonach es nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden sei, über die Richtigkeit eines Grundbucheintrags zu entscheiden (vgl. oben E. 3), erweist sich ihre Beschwerde im Ergebnis als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Denn diese Begründung impliziert, dass die inkriminierten Beseitigungshandlungen der Beschuldigten nach dem zumindest heute aktuellen Grundbuchinhalt keine fremden Pflanzen betraf, weshalb der geltend gemachte Straftatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt sein könne (angef. Verfügungen je E. 2, dazu Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Damit ist verfahrensleitend bzw. präsidial auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 454 Abs. 1 StPO; § 40 Abs. 2 JG).
5.
Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren wären die zufolge des Nichteintretens erheblich zu reduzierenden Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Allerdings veranlasste die Staatsanwaltschaft durch die fehlerhafte Begründung (vgl. oben E. 2) die Beschwerdeerhebung, weshalb die Kosten nicht den Strafantragsteller aufzuerlegen sind, sondern zu Lasten des Staates gehen. Deshalb haben die Beschwerdeführer auch die Beschuldigten nicht zu entschädigen. Abgesehen davon machen die für die Gemeinde handelnden Beschuldigten weder erhebliche Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, namentlich Anwaltskosten, noch wirtschaftliche Einbussen geltend (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO und 432 Abs. 2 StPO);-
verfügt:
Auf die vereinigten Beschwerden wird nicht eingetreten.
Die Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Staates. Die Sicherheitsleistungen von je insgesamt Fr. 1’500.00, total Fr. 3’000.00 werden den Beschwerdeführern aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), die Beschuldigten
(je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die
Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
24.
Mai 2024 amu
BEK 2024 42
Art. 9 ZGBart. 9 CCart. 9 CC
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BEK 2017 92
Art. 942 ZGBart. 942 CCart. 942 CC
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
1C_487/2022
BGE 143 IV 380ATF 143 IV 380DTF 143 IV 380
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
Art. 454 StPOart. 454 CPPart. 454 CPP
§ 40 JG
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF