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Entscheid

BEK 2024 44

Präsidial

5. Juni 2024Deutsch4 min

1. A.________ verzeigte ihren getrennt von ihr lebenden Ehemann C.________ und die Nanny E.________, ihr am 5. Juli 2023 den Kontakt zu ihren Kindern blockiert zu haben. Die Nanny habe ihr dabei den Fuss verletzt. Ausserdem beschuldigte sie den herbeigerufenen Polizeibeamten D.________, ihr vor den Kindern das Handy gewaltsam aus der Hand gerissen und Videos darauf zu löschen versucht zu haben (U-act. 8.0.001). Mit drei separaten Verfügungen vom 16. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft gegen den Ehemann keine Strafuntersuchung anhand und stellte die Strafverfahren gegen den Polizeibeamten betreffend Amtsmissbrauch und Tätlichkeiten sowie gegen die Nanny betreffend Tätlichkeiten ein. Gegen diese

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 5. Juni 2024

BEK 2024 44-46

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

sowie

1. C.________,

2. D.________, c/o Kantonspolizei, Bahnhofstrasse 7, 6430 Schwyz,

3. E.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die drei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2024, SU 2023 7282-7284);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ verzeigte ihren getrennt von ihr lebenden Ehemann C.________ und die Nanny E.________, ihr am 5. Juli 2023 den Kontakt zu ihren Kindern blockiert zu haben. Die Nanny habe ihr dabei den Fuss verletzt. Ausserdem beschuldigte sie den herbeigerufenen Polizeibeamten D.________, ihr vor den Kindern das Handy gewaltsam aus der Hand gerissen und Videos darauf zu löschen versucht zu haben (U-act. 8.0.001). Mit drei separaten Verfügungen vom 16. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft gegen den Ehemann keine Strafuntersuchung anhand und stellte die Strafverfahren gegen den Polizeibeamten betreffend Amtsmissbrauch und Tätlichkeiten sowie gegen die Nanny betreffend Tätlichkeiten ein. Gegen diese

Verfügungen beschwert sich A.________ mit bei der Post am 4. März 2024 aufgegebenen Eingabe rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie verbesserte die Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist trotz entsprechender Aufforderung mit angedrohtem Nichteintreten (je KG-act. 2) nicht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (je KG-act. 3).

2. Die Beschwerdeführerin stellt soweit nachvollziehbar infrage, ob die Staatsanwaltschaft die Videos angeschaut habe, worauf ersichtlich sei, dass die Beschuldigten sie vor den Kindern zu deren Instrumentalisierung verleumdet bzw. erniedrigt hätten. Die Begründung der Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend, da sie sich weder mit den tatsächlichen noch rechtlichen Gründen der angefochtenen Verfügungen auseinandersetzt (Art. 385 StPO). Deshalb ist nach Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO auf das Rechtsmittel präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Auf das Erfordernis der hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen von angefochtenen Verfügungen ist die Beschwerdeführerin schon wiederholt hingewiesen worden (etwa BEK 2023 43 vom 4. Mai 2023 m.w.H.). Ebenso wurde ihr mehrfach aufgezeigt, dass es ihr auch als juristische Laiin zumutbar ist (etwa BEK 2023 130 vom 14. November 2023 m.w.H.), sich mit den Begründungen angefochtener Verfügungen auseinanderzusetzen, d.h. mithin vorliegend etwa konkret darzulegen, inwiefern die physischen Einwirkungen auf sie entgegen den angefochtenen Verfügungen ein strafbares Ausmass erreichten und sie keinen Anlass der kurzzeitigen Wegnahme des Handys gab. Angeblich ehrverletzende bzw. sie erniedrigende Äusserungen, deren konkrete Inhalte ebenfalls nicht dargetan sind, sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen. Schliesslich bleibt die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die in einem anderen Strafverfahren eingereichten Aufzeichnungen zu den Akten nahm (U-act. 19.1.016 f. und 19.2.016 f.).

3. Zusammenfassend ist nach Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO auf die den gleichen Vorfall betreffende und die drei angefochtenen Verfügungen in einer Eingabe erfassende Beschwerde in einer Verfügung (Art. 30 StPO) präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig. Ihr Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Straf-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft

(je 1/A an die 2. Abteilung und an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Beschwerdegegner (je 1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die

Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Erwägungen

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

5.

Juni 2024 kau

BEK 2024 44

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

BEK 2023 43

BEK 2023 130

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF