BEK 2024 47
Kammer
27. August 2024Deutsch7 min
1. Gestützt auf den durch Einsprache abgewehrten Strafbefehl vom 27. Juli 2022 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht den Beschuldigten mit Urteil vom 6. Dezember 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und büsste ihn mit Fr. 200.00 (ersatzweise Freiheitsstrafe von zwei Tagen), weil er am 19. Mai 2022, 18:15 Uhr, in Küssnacht, Oberdorf 49, Höhe Verzweigung Bodenstrasse, mit dem Personenwagen SZ xx, Folgendes tat:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 27. August 2024
BEK 2024 47
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 6. Dezember 2023, SEO 2023 1);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Gestützt auf den durch Einsprache abgewehrten Strafbefehl vom 27. Juli 2022 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht den Beschuldigten mit Urteil vom 6. Dezember 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und büsste ihn mit Fr. 200.00 (ersatzweise Freiheitsstrafe von zwei Tagen), weil er am 19. Mai 2022, 18:15 Uhr, in Küssnacht, Oberdorf 49, Höhe Verzweigung Bodenstrasse, mit dem Personenwagen SZ xx, Folgendes tat:
Der Beschuldigte lenkte den genannten Personenwagen auf der Bodenstrasse in Fahrtrichtung Verzweigung Oberdorf in der Absicht nach links in Richtung Immensee einzubiegen. Dabei sah er vor dem Befahren des Kreuzungsbereichs, dass von links ein Traktor gefahren kam, den er als „sehr zügig“ fahrend wahrnahm. Er bemerkte, dass der Lenker des Traktors keine „Bremsbereitschaft“ erstellte und mit unverändertem Tempo auf den Kreuzungsbereich zufuhr. Dennoch fuhr der Beschuldigte im Schritttempo weiter und ging dabei pflichtwidrig unvorsichtig davon aus, dass das auf der „Oberdorf“ heranfahrende und vortrittsbelastete Fahrzeug doch noch vor ihm anhalten würde, was nicht der Fall war, da der Lenker des Traktors aufgrund der geladenen Tiere keine Vollbremsung mehr machen konnte, da er dabei die Tiere hätte verletzen können. Da der Beschuldigte trotz des von ihm wahrgenommenen Verhaltens des
unfallbeteiligten Lenkers weiterfuhr und nicht auf sein Vortrittsrecht verzichtete, kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge.
Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte rechtzeitig Berufung und verlangte einen Freispruch von Schuld und Strafe. Die Berufung begründete er im schriftlichen Verfahren. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
2.
Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mithin handelt es sich vorliegend um eine Übertretung, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Materielle und prozessuale Rechtsfragen bleiben mit freier Kognition prüfbar (Zimmerlin, SK, 3. A. 2020,
Art. 398 StPO N 23). Die Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen ist dagegen auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt (BEK 2017 12 vom 14. Juli 2017 E. 2; BEK 2018 60 vom 13. Dezember 2018 E. 1).
a) Der Vorderrichter hielt es tatsächlich für erstellt, dass der Beschuldigte auf die ihm bekanntermassen unübersichtliche und problembehaftete Verzweigung zufuhr, um links abzuzweigen, währendem von links ein vortrittsbelasteter Traktor angefahren kam, der aus Rücksicht auf die Gesundheit der Tiere im Anhänger keine Vollbremsung einleitete und mit dem Fahrzeug des Beschuldigten kollidierte. Er wirft dem Beschuldigten mangelnde Sorgfalt vor, weil er nicht auf sein Vortrittsrecht verzichtet habe, als er den Traktor schnell und ohne Anstalten, seine Fahrt zu verlangsamen, auf die Verzweigung zufahren sah (angef. Urteil E. 3.c S. 7 ff.). Soweit der Berufungsführer dem Vorderrichter vorhält, in tatsächlicher Hinsicht habe das Gutachten festgehalten, dass der Traktor mindestens 15 Meter hätte vor der Kollisionsstelle halten können, war diese Tatsache für das vorinstanzliche Urteil nicht relevant. Der Vorderrichter hielt fest, dass der Lenker des Traktors zwar hätte rechtzeitig bremsen können, aus Rücksicht auf die Gesundheit der Tiere im Anhänger jedoch keine Vollbremsung einleitete (ebd. S. 7 lit. c). Der Berufungsführer rügt indes die Ansicht des Vorderrichters, er hätte erkennen müssen, dass der Traktor nicht rechtzeitig gebremst werde, weil sich im Anhänger Tiere befanden (KG-act. 8 Rz 5 und 8).
b) Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 1 und 2 SVG). Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 3 VRV).
aa) Der Berufungsführer macht nunmehr zusammenfassend hinsichtlich der rechtlichen Würdigung geltend (ebd. Rz 6 ff.), er hätte darauf vertrauen können (Art. 26 SVG), dass der Traktorfahrer sich regelkonform verhalte und sein Fahrzeug korrekt abbremse. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Vorderrichter würden einen Grund nennen, weshalb er hätte besonders vorsichtig sein müssen, als er den Traktor zum ersten Mal erblickt habe und auf die Verzweigung gefahren sei. Er habe erst erkennen können, dass der Traktor pflichtwidrig nicht abbremste, als er sich bereits auf der Verzweigung befand und die Kollision nicht mehr habe abwenden können.
bb) Den Einwänden des Berufungsführers gegen die rechtliche Würdigung des Vorderrichters, dass er hätte besonders vorsichtig sein müssen, ist beizupflichten. Der Vorderrichter wirft dem Beschuldigten zutreffend nicht vor, er hätte, als er den Traktor zum erstmals sah, schon Anzeichen erkennen
können, dass der Traktorfahrer wegen den in einem Anhänger mitgeführten Tieren möglicherweise nicht rechtzeitig abbremsen könnte. Denn der Anklage lässt sich der Tiertransport nur als Grund für das ungenügende Abbremsen des Traktors entnehmen. Dass und wann der Beschuldigte den Tiertransport als Anzeichen für ein nicht rechtzeitiges Abbremsen des Traktors hätte erkennen können, wird jedoch in der Anklage nicht beschrieben. Sie hält ihm auch nicht vor, blindlings auf eine bekanntermassen unübersichtliche, problembehaftete Verzweigung gefahren zu sein und sich rammen lassen zu haben. Schliesslich wird ihm auch nicht vorgeworfen, dass er der Kollision noch hätte ausweichen können, als er auf der Verzweigung bemerkte, dass der vortrittsbelastete Traktor entgegen seinen gutachterlich belegt gerechtfertigten Erwartungen (s. oben lit. a) nicht bremste. Somit lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht Art. 26 Abs. 2 SVG subsumieren, so dass der Beschuldigte in Gutheissung seiner Berufung freizusprechen ist.
3.
Ist die Berufung gutzuheissen und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und diejenigen des Berufungsverfahrens zulasten des Staates (Art. 423 StPO) und ist der Beschuldigte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 429 und 436 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA sowie Vi-act. GA 16 mit Abzug wegen kurzer Hauptverhandlung);-
erkannt:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
2.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von gesamthaft Fr. 8’489.55 und diejenigen des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.
3.
Der Beschuldigte wird erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 3’500.00 und für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’500.00 (je inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die
Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
28.
August 2024 amu
BEK 2024 47
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
BEK 2017 12
BEK 2018 60
Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr
Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF