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Entscheid

BEK 2024 48

Kammer

10. April 2024Deutsch5 min

1. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 überwies die Vizepräsidentin der oberen Aufsichtsbehörde die Rüge der unrichtigen Anwendung von Art. 112 und 114 SchKG wegen Nichtausstellung der Pfändungsurkunde für die Pfändung Nr. xx vom 22. Mai 2023 des Betreibungsamtes Küssnacht zur Behandlung an die untere Aufsichtsbehörde (BEK 2023 93). Der Präsident der unteren Aufsichtsbehörde wies die entsprechende Beschwerde nach Eingang der Stellungnahmen des Betreibungsamtes vom 22. Januar 2024 (Vi-act. C) und einer Eingabe des Beschwerdeführers (Vi-act. E) am 29. Februar 2024 ab. Dagegen beschwert sich der Beschwerdeführer wiederum bei der oberen Aufsichtsbehörde und beantragt die Pfändung vom 4. August 2023 wegen unrichtiger Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts aufzuheben und das Betreibungsamt Küssnacht zu verpflichten eine neue Pfändung unter Einhaltung der Fristen und Vorschriften von Art. 112 und 114 SchKG zu vollziehen. Nach entsprechender Aufforderung (KG-act. 3) verbesserte er die Beschwerde (KG-act. 4). Er beschränkt die Begründung immer noch darauf, dass sich die untere Aufsichtsbehörde in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf das frühere Aufsichtsverfahren beziehe,

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 10. April 2024

BEK 2024 48

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Küssnacht, Postfach 57, 6403 Küssnacht am Rigi,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten am Bezirksgericht Küssnacht vom 29. Februar 2024, APD 2024 1);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 überwies die Vizepräsidentin der oberen Aufsichtsbehörde die Rüge der unrichtigen Anwendung von Art. 112 und 114 SchKG wegen Nichtausstellung der Pfändungsurkunde für die Pfändung Nr. xx vom 22. Mai 2023 des Betreibungsamtes Küssnacht zur Behandlung an die untere Aufsichtsbehörde (BEK 2023 93). Der Präsident der unteren Aufsichtsbehörde wies die entsprechende Beschwerde nach Eingang der Stellungnahmen des Betreibungsamtes vom 22. Januar 2024 (Vi-act. C) und einer Eingabe des Beschwerdeführers (Vi-act. E) am 29. Februar 2024 ab. Dagegen beschwert sich der Beschwerdeführer wiederum bei der oberen Aufsichtsbehörde und beantragt die Pfändung vom 4. August 2023 wegen unrichtiger Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts aufzuheben und das Betreibungsamt Küssnacht zu verpflichten eine neue Pfändung unter Einhaltung der Fristen und Vorschriften von Art. 112 und 114 SchKG zu vollziehen. Nach entsprechender Aufforderung (KG-act. 3) verbesserte er die Beschwerde (KG-act. 4). Er beschränkt die Begründung immer noch darauf, dass sich die untere Aufsichtsbehörde in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf das frühere Aufsichtsverfahren beziehe,

während es vorliegend um die Argumente des Betreibungsamtes in der

Stellungnahme vom 22. Januar 2024 (Vi-act. C) gehe, womit zugegeben

worden sei, dass die Pfändungsurkunde nicht zeitnah, nämlich widerrechtlich erst am 14. August 2023 erstellt worden sei.

Erwägungen

2.

Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren-Kost­kiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach

§ 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vor­instanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht

(BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.). Diese Voraussetzungen für eine hinreichende Rechtsmittelbegründung sind dem Beschwerdeführer bekannt (BEK 2023 93 vom 19. Oktober 2023 E. 2).

3.

Der Vorderrichter legte dem Beschwerdeführer vorab dar, dass er Pfändung und Pfändungsurkunde verwechsle und keine neue Pfändung angesetzt werden könne (angef. Verfügung E. 4.a). Ferner erwog er, die Rüge der fehlenden Pfändungsurkunde sei durch die Pfändungsurkunde vom 4. August 2023 obsolet geworden. Diese Urkunde sei auch betreffend die Einhaltung der Fristen und Vorschriften von Art. 112 und 114 SchKG, namentlich unter Berücksichtigung der Betreibungsferien im Rahmen von Art. 17 SchKG nicht zu beanstanden (ebd. E. 4.b). Mit diesen und weiteren Erwägungen der angefochtenen Verfügung setzt sich der Beschwerdeführer sowohl in seiner

Beschwerde als auch in der verbesserten Eingabe an die obere Aufsichtsbehörde nicht ansatzweise auseinander. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten und das im Übrigen nicht begründete Gesuch um aufschiebende

Wirkung ist damit hinfällig.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R inkl. Kopien KG-act. 1 und 4) und an die Vor­instanz (1/A)

sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

10. April 2024 amu

BEK 2024 48

Art. 112 SchKGart. 112 LPart. 112 LEF

Art. 114 SchKGart. 114 LPart. 114 LEF

BEK 2023 93

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Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

§ 100 JG

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BEK 2021 147

BEK 2023 93

Art. 112 SchKGart. 112 LPart. 112 LEF

Art. 114 SchKGart. 114 LPart. 114 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF