BEK 2024 49
Kammer
22. April 2024Deutsch5 min
1. Am 23. Februar 2024 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gegen den Beschuldigten den Personenwagen D.________, SZ xx, Fahrgestellnummer: yy. Der Beschuldigte beschwerte sich dagegen rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragte, die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben und der beschlagnahmte Personenwagen an dessen Eigentümerin herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft verlangte vernehmlassend, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 22. April 2024
BEK 2024 49
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Beschlagnahme
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2024, SU 2024 1676);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 23. Februar 2024 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gegen den Beschuldigten den Personenwagen D.________, SZ xx, Fahrgestellnummer: yy. Der Beschuldigte beschwerte sich dagegen rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragte, die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben und der beschlagnahmte Personenwagen an dessen Eigentümerin herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft verlangte vernehmlassend, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).
2. Die Beschlagnahme stützte die Staatsanwaltschaft auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 69 ff. StGB sowie alternativ auf Art. 90a Abs. 1 SVG ab. Der Personenwagen werde noch als Beweismittel gebraucht, da Einwände im Laufe des Verfahrens eine Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs erforderlich machen könnten (angef. Verfügung E. 4). Nach Begründungen im Hinblick auf eine mögliche Einziehung (ebd. E. 6) stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Vater als Halter und die ________(Bank I) als Eigentümerin des beschlagnahmten Fahrzeugs unmittelbar in ihren Rechten betroffen seien und ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen würden (Art. 105 Abs. 1 und 2 StPO, ebd. E. 8). Weder der Vater noch die Bank erhoben indes gegen die Beschlagnahme Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält dafür, sein Rechtsschutzinteresse sei dennoch zu bejahen, weil er gegenüber dem Halter und der Eigentümerin im Falle der Beschlagnahme schadenersatzpflichtig sei und zu seinen Lasten ungerechtfertigte Standkosten verursacht würden. Damit vermag er indes nicht darzutun, dass er ein im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO rechtlich geschütztes Interesse am beschlagnahmten Fahrzeug habe: Soweit er geltend macht, allenfalls gegenüber dem Halter bzw. der Eigentümerin schadenersatzpflichtig zu werden resp. allfällige Standkosten auferlegt zu erhalten, erläutert er im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation nur unerhebliche Umstände einer möglichen indirekten Betroffenheit, vermag aber nicht darzutun, dass er durch die Beschlagnahme in seinem rechtlich gesicherten Verfügungs- oder Nutzungsrecht beschränkt und dadurch direkt in seinen Rechten betroffen wäre (dazu Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO; Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 13b m.H.; BGer 1B_490/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2). Der Halter, die Eigentümerin oder die Staatsanwaltschaft müssten gegen ihn entsprechende Schadenersatz- oder Kostendeckungsansprüche erst geltend machen. Daher ist auf die Beschwerde, womit der Beschwerdeführer nur die Herausgabe an die Eigentümerin und nicht an sich verlangt, nicht einzutreten.
3. Abgesehen davon liegt entgegen dem Beschwerdeführer hinsichtlich der gemessenen Geschwindigkeiten bis zu 228 km/h kein umfassendes Geständnis vor, räumt er doch selber ein, hinsichtlich des Vorwurfs der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nur „unter der Bedingung, dass die im Video gezeigten Geschwindigkeiten stimmen“, geständig zu sein (KG-act. 1 N 4 in fine). Im Übrigen verlangte seine bisher nicht als amtliche Verteidigung eingesetzte Rechtsvertreterin eine Auswertung der Geschwindigkeitsmessung durch eine unabhängige Gutachterstelle (U-act. 2.1.04). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Behauptung, dass der Gutachter sich nur noch zur gefahrenen Geschwindigkeit äussern müsse (KG-act. 1 N 11), die vorläufige Sicherstellung des Fahrzeugs bis zum Abschluss eines zuverlässigen Gutachtens gänzlich infrage stellen bzw. die Beschlagnahme zu Beweiszwecken als schon unverhältnismässig erscheinen, nämlich dessen technische Untersuchung zurzeit als ungeeignet oder nicht mehr erforderlich ausschliessen lassen könnte. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, auch in Zukunft keine Einwände hinsichtlich des technischen Fahrzeugzustands geltend machen zu wollen (KG-act. 1 N 10). Der Entscheid, ob auch künftig keine solche Untersuchung angezeigt ist, obliegt aber nicht allein dem Beschwerdeführer.
4. Daher kann die Frage der möglichen Einziehung nach Art. 90a Abs. 1 SVG offenbleiben und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. oben E. 2) bzw. sie wäre selbst bei einem Eintreten abzuweisen (oben E. 3). Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 4. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
Erwägungen
26.
April 2024 amu
BEK 2024 49
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 90a SVGart. 90a LCRart. 90a LCStr
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_490/2020
Art. 90a SVGart. 90a LCRart. 90a LCStr
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF