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Entscheid

BEK 2024 5

Kammer

2. April 2024Deutsch16 min

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 2. April 2024

BEK 2024 5

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 28. Mai 2020, SEO 2019 31; 3. Rechtsgang);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Dispositiv

1. Die Staatsanwaltschaft überwies dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 14. September 2018. Demnach soll er sich der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG wie folgt schuldig gemacht haben (SEO 18 41 Vi-act. 2, diverse Schriftformatierungen nicht im

Original, wobei fett für die Folgen und fett kursiv für die Art der Tatausführung im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO stehen, vgl. unten E. 2.c):

Mit Verfügung des Kantonstierarztes vom 25.01.2017 untersagte das Laboratorium der Urkantone A.________, unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3 TSchG, in jedem Falle, den Hund C.________ (Mikrochip-Nr. xx) ausserhalb der Wohnung, respektive des Hauses an D.________ abzugeben oder ihn ihr zu überlassen. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung aus tierschutzrechtlichen Gründen entzogen.

A.________ unterliess es, D.________ über die Verfügung vom 25.01.2017 zu informieren bzw.

sich im Falle seiner Abwesenheit um einen Betreuungsersatz für den Hund C.________ zu bemühen. D.________ führte den Hund C.________ in der Folge mindestens zwischen dem 13.03.2017 und 03.06.2017 in unregelmässigen Abständen ausserhalb der Wohnung resp. des Hauses zum Spazierengehen aus. Indem A.________ den Hund C.________ D.________ mehrfach abgab bzw.

ihn ihr im Falle seiner Abwesenheit überliess, verstiess er gegen die Verfügung vom 25.01.2017. A.________ handelte in Kenntnis der an ihn gerichteten Verfügung vom 25.01.2017 und nahm durch sein Verhalten einen Verstoss gegen dieselbe zumindest in Kauf.

a) Der Einzelrichter sprach den Beschuldigten am 15. März 2019 im Sinne des Strafbefehls schuldig und büsste ihn mit Fr. 500.00. In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten hob die Beschwerdekammer am 2. Dezember 2019 dieses Urteil wegen mangelhafter Begründung des Nachweises der angeklagten Verstösse des Beschuldigten gegen die Verfügung des Laboratoriums bzw. die Folgen davon (oben Fettschrift) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurück (BEK 2019 84).

b) Mit neu begründetem Urteil vom 28. Mai 2020 hielt der Vorderrichter an Schuld und Busse fest. Die Beschwerdekammer wies am 28. Dezember 2020 eine hiergegen erklärte Berufung des Beschuldigten ab (BEK 2020 92). Am 4. Mai 2022 hob die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf Beschwerde des Beschuldigten das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache mit folgenden Erwägungen zur neuen Beurteilung zurück (BGer 6B_112/2021 E. 1.3 = ius.focus 6/2022 S. 27):

Die Vor­instanz verurteilt den Beschwerdeführer gestützt auf

Art. 28 Abs. 3 TSchG, weil er vorsätzlich gegen die an ihn gerichtete Verfügung des Laboratoriums der Urkantone vom 25. Januar 2017 verstossen habe, wonach ihm untersagt war, den Hund C.________ ausserhalb der Wohnung respektive des Hauses seiner Lebenspartnerin abzugeben oder ihr zu überlassen. Die Verfügung bzw. das darin enthaltene Verbot wurde erlassen, damit der Hund C.________ unter der Aufsicht der

Lebenspartnerin des Beschwerdeführers keine Personen oder andere Tiere gefährde (Beschwerde S. 4; kantonale Akten, act. 8.2.03,

Verfügung vom 25. Januar 2017 S. 8 f.). Damit bezweckte das Verbot in erster Linie den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, auch wenn das Ziel des Schutzes anderer Tiere ebenfalls vorhanden gewesen sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Gründe des Tier-schutzes im Vordergrund gestanden hätten, sind keine auszumachen. Folglich war das Verbot sicherheitspolizeilich motiviert. Aus den vorstehenden Ausführungen (E. 1.2.3) und der klaren Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich, dass gestützt auf Art. 28 Abs. 3 TSchG nur Verstösse gegen Anordnungen sanktioniert werden dürfen, die den Schutz der Tiere bezwecken. Damit lässt sich eine Sanktionierung des angeklagten Verstosses gegen das sicherheitspolizeilich motivierte Verbot, das dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2017 auferlegt wurde, nicht auf Art. 28 Abs. 3 TSchG abstützen. Dem auf Bundesrecht gestützten Schuldspruch wegen "mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG" fehlt es deshalb an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, und er verletzt den Grundsatz der Legalität ("keine Strafe ohne Gesetz"). […].

c) Die Verfahrensleitung teilte daraufhin den Parteien mit, dass der Anklagesachverhalt nun nach kantonalen Grundlagen, namentlich § 43 und § 46 Veterinärgesetz (VetG; SRSZ 312.420) i.V.m. § 5 Veterinärverordnung

(VetV; SRSZ 312.421) geprüft werde (KG-act. 4). Am 9. August 2022 wies die Beschwerdekammer die Berufung ab. Sie verurteilte den Beschuldigten

wegen Missachtung der kantonstierärztlichen Verfügung vom 25. Januar 2017 (nachfolgend kurz Verfügung) gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VetG und büsste ihn mit Fr. 500.00. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 auferlegte sie dem Beschuldigten (BEK 2022 76). Am 21. Dezember 2023 hiess wiederum die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine weitere Beschwerde des Beschuldigten gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts abermals auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück, jedoch laut Anweisung in den Erwägungen „zum Freispruch“ (BGer 6B_105/2022 E. 3), was wie folgt begründet wurde (ebd. E. 2.4):

Der Vor­instanz ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass das Gericht nach Art. 344 StPO vorgehen kann, wenn es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift. Jedoch geht das Vorgehen der Vor­instanz über eine blosse andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts hinaus. Vorliegend soll sich der Beschwerdeführer gemäss der Anklage strafbar gemacht haben, indem er gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung von

Art. 28 Abs. 3 TSchG an ihn gerichtete Verfügung verstossen habe. Dieser Umstand – Verstoss gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3 TSchG ergangene Verfügung – bildet Bestandteil des angeklagten Sachverhalts. Im gesamten bisherigen Verfahren ging es also stets darum, dass der Beschwerdeführer gegen eine Verfügung verstossen haben soll, die unter Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG erging. Hingegen ergibt sich aus dem angeklagten Sachverhalt nicht, dass die Verfügung vom 25. Januar 2017 gestützt auf das VetG/SZ bzw. die VetV/SZ erging. Dabei handelt es sich jedoch – worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist – um ein Tatbestandselement von § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ, wonach bestraft wird, wer Anordnungen von Veterinärorganen gemäss diesem Gesetz missachtet. Demnach genügt die Anklageschrift im Hinblick auf eine allfällige Verurteilung wegen Missachtung der kantonstierärztlichen Verfügung vom 25. Januar 2017 gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ den inhaltlichen Anforderungen nicht.

Zusammenfassend verletzt die Vor­instanz Art. 350 Abs. 1 StPO und den Anklagegrundsatz, indem sie über den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt in für die rechtliche Würdigung mass­gebenden Punkten hinausgeht und den Beschwerdeführer wegen Missachtung der kantons­tierärztlichen Verfügung vom 25. Januar 2017 gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ schuldig spricht. Da nicht ersichtlich ist, dass gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ein Schuldspruch ergehen könnte, ist die Sache zum Freispruch des Beschwerdeführers an die Vor­instanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich damit, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.

2. Die neue Entscheidung der unteren Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3; 135 III 334 E. 2; einlässlicher zum Ganzen BEK 2022 76 E. 2 m.H.).

a) Die Beschwerdekammer verurteilte den Beschuldigten zuletzt unter gleichem Anklagesachverhalt (s. oben E. 1 = BEK 2022 76 E. 1) nach der kantonalen Veterinärgesetzgebung. Denn der Beschuldigte unterliess es entgegen der kantonstierärztlichen Verfügung zugegebenermassen, seine Lebenspartnerin über das Verbot zu informieren (oben E. 1 Anklage fett kursiv bzw.

BEK 2022 76 E. 3.b). Nach § 43 Abs. 1 lit. f VetG wird mit bis Fr. 20’000.00 Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Anordnung von Veterinärorganen gemäss diesem Gesetz missachtet. Der Beschuldigte handelte in Kenntnis der an ihn gerichteten, auch auf die Veterinärgesetzgebung abgestützten (vgl. etwa BEK 2022 76 E. 3.a) Verfügung vom 25. Januar 2017 (oben E. 1 Anklage in fine Normalschrift).

b) Für die Strafbarkeit des Beschuldigten ist irrelevant, dass in der Verfügung der amtlichen Tierärztin im „Veterinärdienst der Urkantone“ des Kan­tonstierarztes des Laboratoriums der Urkantone vom 25. Januar 2017

(U-act. 8.2.03; vgl. auch Kunz, Tierrecht der Schweiz, § 7 Rn 62 f.) auf die Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3 TSchG hingewiesen wurde.

§ 43 Abs. 1 lit. f VetG setzt im Unterschied zu Art. 28 Abs. 3 TSchG keinen entsprechenden Hinweis voraus. Tatbestandsmässig ist einzig die Missachtung einer Anordnung eines Veterinärorgans (wie des Kantonstierarztes,

§ 5 VetG), was mit der Zugabe des Beschuldigten, seine Lebenspartnerin über die Verfügung mit der Folge, dass ihr der Hund in seiner Abwesenheit überlassen war, nicht informiert zu haben, erstellt ist. Die Auslegung des Bundesgerichts, aus der Anklage ergebe sich nicht, dass die Verfügung gestützt auf das Veterinärgesetz erging, ist rein vom Wortlaut her zwar zutreffend.

Allerdings war im Verfahren immer nur die Verfügung des Kantons­tierarztes Anklagegenstand, mithin gerade eine solche eines Veterinärorgans, womit der Tatbestand von § 43 Abs. 1 lit. f VetG hinreichend abgebildet war, zumal die Beschwerdekammer zur möglichen Subsumtion des Anklagesachverhalts unter § 43 VetG das rechtliche Gehör eingeräumt hatte.

c) Damit ist aufgrund der Anklage die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) rechtsgenüglich bezeichnet: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seine Lebenspartnerin über das verfügte Verbot, ihr den Hund ausserhalb des Hauses zu überlassen, nicht informiert und dadurch zugelassen zu haben, dass der Hund in seiner Abwesenheit der Lebenspartnerin verfügungswidrig überlassen war und sie diesen ausser Haus spazieren führte (vgl. E. 1 oben Fettschrift im Anklagezitat). Welches Gesetz das Laboratorium mit der fraglichen, nicht nur auf die Tierschutzgesetzgebung, sondern auch auf die Veterinärgesetzgebung abgestützten Verfügung primär durchzusetzen beabsichtigte (ebd. Kursivschrift), betrifft weder den äusseren Lebenssachverhalt (ebd. Fettschrift) noch den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit des Beschuldigten (ebd. Normalschrift). Umso weniger schadet es der gegen den Beschuldigten erhobenen Anklage wegen realer wissentlicher und willentlicher Missachtung einer Anordnung im Sinne von § 43 Abs. 1 lit. f VetG etwas, dass die Staatsanwaltschaft zufolge der Strafandrohung die Verfügung des Laboratoriums nur auf den Tierschutz bezog. Denn die entsprechenden Angaben von anwendbaren Gesetzesbestimmungen wären weder für die als Partei vor Gericht auftretende Staatsanwaltschaft noch den Richter verbindlich (Heimgart­ner/Nig­g­li, BSK, 3. A. 2023, Art. 325 StPO N 41). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2 m.H.).

d) Der von Anfang an unverändert gebliebene und nie ergänzte Anklagesachverhalt enthält das Realgeschehen, das den keinen Hinweis auf seine Strafandrohung vor­aussetzenden Tatbestand von § 43 Abs. 1 lit. f VetG (vgl. oben lit. aa) hinreichend präzise abbildet (quasi rot bleibt notwendig rot). Der Anklagevorwurf erschöpft sich in der Umschreibung dieses realen

Lebenssachverhalts (BGer 6B_928/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.1.7; BGE 140 IV 188 E. 1.6). Die Umschreibung des mass­geblichen Lebenssachverhalts erfolgt in der Anklage durch deskriptive Sätze (dazu Melunovc/Niggli, Jusletter vom 27. November 2023 N 46 ff.). An dieser redaktionellen Tätigkeit ist das Gericht nicht beteiligt, sondern es hat das durch die Anklage anvisierte Realgeschehen zu beurteilen (ebd. N 52). Das ist der „illokutionäre Witz“ der Anklage, deren gegebene Ausrichtung auf die Lebenswelt unabhängig vom anwendbaren Recht (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO) zu beurteilen ist – dies gilt umso mehr, als es hier um einen kantonalrechtlichen Straftatbestand geht (s. unten lit. e). In dieser mass­geblichen Ausrichtung wird die Anklage weder durch einen fehlenden Hinweis darauf, dass die Verfügung des Laboratoriums auch gestützt auf das Veterinärgesetz erlassen wurde, noch durch einen im ersten Rechtsgang vom Bundesgericht als falsch befundenen Bezug auf das Tierschutzgesetz tangiert. Wie das Bundesgericht kürzlich in anderer Sache erklärte, kann das gerichtliche Beweisverfahren durchaus ergeben, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abspielte als in der Anklage dargestellt; der Anklagegrundsatz hindert das Gericht nicht, den Beschuldigten aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und der Beschuldigte wie vorliegend Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 2.3.2 m.H.).

e) Mit der Einschätzung, die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts gehe in BEK 2022 76 in für die rechtliche Würdigung mass­gebenden Punkten über den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt hinaus, wird keine willkürliche Erstellung des Anklagesachverhalts im Sinne von

Art. 105 Abs. 2 BGG gerügt (vgl. dazu Dormann, BSK, 3. A. 2018,

Art. 105 BGG N 36 m.H.). Grundsätzlich wird ebenso wenig infrage gestellt, dass die Sache nach der ersten Rückweisung gestützt auf dem Beschuldigten vorgehaltenen kantonalrechtlichen Grundlagen beurteilt werden durfte, die vor Bundesgericht wie die Anwendung der StPO als nunmehr kantonales

Prozessrecht an sich nicht gerügt werden könnten (Art. 189 Abs. 1 BV und Art. 95 BGG). Die eben erwähnte Einschätzung des Bundesgerichts greift damit in das kantonale Erkenntnisverfahren und die Beweisführung ein. Der Eingriff ist, zumal es sich um eine Bagatellsache handelt, hinzunehmen, auch wenn damit offen bleibt, ob er mit Art. 107 BGG vereinbar ist und ob der Beschuldigte Willkürrügen der eben erwähnten Arten beim Bundesgericht vorbrachte (Art. 106 Abs. 2 BGG; etwa BGE 134 II 244 E. 2.1 und

2.2 S. 245 f. m.H.). Aus demselben Grund nicht weiter zu thematisieren ist die hier erfolgte Abkehr von der bisher doch eher laxen (vgl. dazu Niggli/Heim­gart­ner, BSK, 3. A. 2023, Art. 9 StPO N 44 ff.), sogar implizit ableitbare

Anklageinhalte zulassenden Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anklageprinzip (vgl. etwa BGer 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 in

BGE 143 IV 347 nicht publizierte E. 2.3 m.H.; BGer 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4.2), wonach nur die zur Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlichen Sachverhaltselemente in der Anklage zu umschreiben sind (so gleichentags BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.3).

3. Der Beschuldigte ist schliesslich wie vom Bundesgericht vorgegeben freizusprechen, was zufolge der expliziten Anweisung nur in Form eines Beschlusses und nicht in derjenigen eines Urteils erfolgen kann. Immerhin dürfte die nach einem allfälligen Festhalten am Schuldspruch ab dem rückwirkend in Rechtskraft tretenden (Art. 437 Abs. 2 StPO) erstinstanzlichen Urteil vom 25. Mai 2020 laufende Vollstreckungsverjährungsfrist von drei Jahren (Art. 109 StGB i.V.m. § 2 Gesetz über das kantonale Strafrecht,

SRSZ 220.100) ohnehin abgelaufen sein.

4. Weil die Beschwerdekammer nur der Anweisung der I. strafrechtlichen Abteilung zum Freispruch nachkommt, verbietet es sich, dem Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 2 StPO Kosten aufzuerlegen bzw. ihn davon zu Lasten des Bundes nach Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO zu entlasten. Die Kosten gehen daher zu Lasten des verfahrensführenden Kantons bzw. Bezirks (Art. 423 StPO). Der Beschuldigte verteidigte sich selbst und macht keine Aufwendungen für eine nicht selbständige Ausübung der Verfahrensrechte oder spezielle Umtriebe mehr geltend, weshalb er nicht zu entschädigen ist, abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für das Obsiegen des Beschuldigten nicht im Berufungsverfahren, sondern erst im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht geschaffen wurden (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und

Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO) und die pauschal verlangte Entschädigung von Fr. 100.00 (KG-act. 4 und 4/1) abgesehen von der Rechnung für die Dissertation unbelegt blieb und ohnehin geringfügig ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-

beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Beschuldigte wird wie in BGer 6B_105/2022 vom 21. Dezember 2023 angeordnet freigesprochen.

Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons (inkl. Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00) bzw. des Bezirks.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), das Bundesamt für Veterinärwesen (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

5. April 2024 amu

BEK 2024 5

Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn

BEK 2019 84

BEK 2020 92

6B_112/2021

Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn

Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn

Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn

Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn

§ 5 VetV

§ 43 VetG

BEK 2022 76

6B_105/2022

Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP

Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn

Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn

Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn

§ 43 VetG

§ 43 VetG

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

§ 43 VetG

BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214

BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334

BEK 2022 76

BEK 2022 76

BEK 2022 76

§ 43 VetG

BEK 2022 76

Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn

§ 43 VetG

Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn

§ 5 VetG

§ 43 VetG

§ 43 VetG

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

§ 43 VetG

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

BGE 149 IV 128ATF 149 IV 128DTF 149 IV 128

§ 43 VetG

6B_928/2017

BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

7B_226/2022

BEK 2022 76

Art. 105 BGGart. 105 LTFart. 105 LTF

Art. 105 BGGart. 105 LTFart. 105 LTF

Art. 189 BVart. 189 Cst.art. 189 Cost.

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF

Art. 106 BGGart. 106 LTFart. 106 LTF

BGE 134 II 244ATF 134 II 244DTF 134 II 244

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

6B_1319/2016

BGE 143 IV 347ATF 143 IV 347DTF 143 IV 347

6B_1263/2020

6B_1050/2023

Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP

Art. 109 StGBart. 109 CPart. 109 CP

§ 2 StrafG

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

6B_105/2022

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF