BEK 2024 50
Präsidial
4. Juli 2024Deutsch4 min
1. Mit Strafbefehl vom 4. August 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Kanton Schwyz A.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 120.00 (U-act. 6). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache, in welcher er zwar die Busse von Fr. 120.00 akzeptierte, sich jedoch gegen die Auferlegung der Kosten des Strafbefehls wandte
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 4. Juli 2024
BEK 2024 50
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
a.o. Gerichtsschreiberin Flavia Bisig.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft,
Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Kostenfolgen (Geschwindigkeitsüberschreitung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. Februar 2024, SEO 2023 30);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehl vom 4. August 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Kanton Schwyz A.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 120.00 (U-act. 6). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache, in welcher er zwar die Busse von Fr. 120.00 akzeptierte, sich jedoch gegen die Auferlegung der Kosten des Strafbefehls wandte
Erwägungen
(U-act. 8). Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz fest, dass der Strafbefehl im Schuld- und im Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen sei und auferlegte die Verfahrenskosten dem Beschuldigten (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1 und 2). Dagegen erhob der Beschuldigte eine an das Kantonsgericht weitergeleitete Beschwerde. Er macht geltend, er habe vor dem 4. August 2023 kein Schreiben bezüglich Geschwindigkeitsübertretung erhalten. Die Straftat habe er danach umgehend anerkannt, jedoch lege er Widerspruch gegen die Kosten von Fr. 160.00 für den Strafbefehl ein (KG-act. 2).
Dispositiv
2. Der Beschwerdeführer bringt in seinem „Einspruch“ weder eine Begründung, noch Beweismittel vor, weshalb er die Erhöhung der Kosten ablehnt. Ebenfalls zeigt er nicht auf inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist und setzt sich nicht mit der entscheidwesentlichen Begründung des doppelten Zustellungsfehlers auseinander. Dies obwohl er schon in der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 20. Dezember 2023 darauf hingewiesen wurde, dass er darzutun hätte, welche besonderen Umstände vorliegen sollen, die eine Zustellungsvermutung umstossen würden (Vi-act. 8). Zudem wurde er auch im Dispositiv der angefochtenen Verfügung, welches ins Niederländische übersetzt wurde, darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde begründet sein muss (Vi-act. 13). Selbst einem juristischen Laien ist zumutbar, dass er sich mit den Begründungen einer angefochtenen Verfügung auseinandersetzt und mindestens kurz angibt, was an der angefochtenen Verfügung falsch ist (BEK 2024 44 E. 2; BEK 2022 163 E. 3; Urteil BGer 1B_204/2020 E. 3.2). Aus diesen Gründen erfüllt die Beschwerde die Anforderungen von Art. 385 StPO offensichtlich nicht. Auf das Ansetzen einer Nachfrist kann verzichtet werden, da die Beschwerde einer umfassenden Ergänzung bedürfte und der Beschwerdeführer vom Erfordernis der Begründetheit wusste (BEK 2023 59 vom 24. Mai 2024 E. 2; KGer GR SK2 2020 56).
4. Zusammenfassend ist nach Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten der Übersetzung werden auf die Staatskasse genommen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR mit Übersetzung auf
Niederländisch), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach
definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
9. Juli 2024
BEK 2024 50
BEK 2024 44
BEK 2022 163
1B_204/2020
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BEK 2023 59
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF