BEK 2024 52
Präsidial
2. April 2024Deutsch13 min
1. Der Gesuchsteller reichte am 11. März 2024 beim Kantonsgericht eine Eingabe mit dem Titel „Nichtigkeitsbeschwerde Revisionsgesuch und Rechtsverweigerungsbeschwerde“ mit den folgenden Anträgen ein (KG-act. 1, 2):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 2. April 2024
BEK 2024 52
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Steinen, Ev.-ref. Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz,
Gesuchsgegner,
vertr. durch Gemeinde Steinen, Gemeindekassieramt, Postplatz 8, 6422 Steinen,
betreffend
Revision (definitive Rechtsöffnung)
(Gesuch vom 11. März 2024, BEK 2023 90 und BEK 2023 133);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller reichte am 11. März 2024 beim Kantonsgericht eine Eingabe mit dem Titel „Nichtigkeitsbeschwerde Revisionsgesuch und Rechtsverweigerungsbeschwerde“ mit den folgenden Anträgen ein (KG-act. 1, 2):
1. Das Revisionsgesuch sei in vollem Umfang gutzuheissen.
2. [Aufhebung und Nichtigerklärung bezirksgerichtlicher Entscheide]
3. [Feststellung durch das Bezirksgericht betreffend Zustellungsart]
4. Dem Beschwerdeführer sei die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Rechtsbeistand i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV zu gewähren.
5. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen:
a) Hinsichtlich der Rechtswirkung sämtlicher amtlichen Dokumente und Verfügungen, welche im Zusammenhang mit dem Gesuchsteller nach dem 1. August 2023 versandt und formell korrekt zugestellt wurden (an der Wohnadresse des Gesuchstellers in der Schweiz), insbesondere jedoch:
b) Betreffend Betreibung Nr. xx (Einkommens und Vermögenssteuern Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuer) des Betreibungsamts Schwyz
c) Betreffend Betreibung Nr. yy (Einkommens und Vermögenssteuern Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuer) des Betreibungsamts Schwyz
d) Urteil Kantonsgericht vom 11. Dezember 2023 (BEK 2023 90 / ZES 2023 207)
e) Sämtlicher Einschätzungsverfügungen der Kant. Steuerverwaltung hinsichtlich Einkommens- und Vermögenssteuern für sämtliche offenen Steuerjahre (bekannt und unbekannt, da durch Ehefrau des Gesuchstellers aufgrund der Information an die Kant. Steuerverwaltung zum Teil nicht abgeholt bei der Post). Eine vollständige Liste sei durch die Kant. Steuerverwaltung zu edieren.
f) Pfändungsurkunde vom 24.8.2023 des Betreibungsamts Steinen sowie sämtliche anderen Betreibungs- und Verwertungshandlungen der involvierten Behörden (Bundesamt für Justiz hinsichtlich der Verwertung des Gemäldes von Titian – in Deutschland beschlagnahmt, ZIST, Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte)
g) Regierungsratsbeschluss Nr. 900/2023 vom 5. Dezember 2023 – Beschwerdeentscheid (VB 85/2023) Abgaben (Aufsichtsbeschwerde)
Erwägungen
h) Für jedwede, weiteren, allenfalls dem Gesuchsteller zur Zeit nicht bekannte amtliche Dokumente, Verfügungen und Urteile, welche ihm in der fraglichen Zeit – 1.8.23 bis 23.12.23 nicht formal korrekt und in !Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zugestellt wurden, resp. erfolglose Zustellversuche unternommen wurden.
i) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirks Schwyz.
2.
Eine Partei kann beim Vorliegen bestimmter Gründe beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Das Kantonsgericht Schwyz ist örtlich und sachlich für Revisionsgesuche betreffend seine eigenen (Rechtsmittel-)Entscheide zuständig, sofern es in der Sache entschied (vgl. Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 328 ZPO N 74 f). Tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein, bleibt der erstinstanzliche Sachentscheid der revisionsfähige Entscheid in der Sache. Der Rechtsmittelentscheid könnte lediglich hinsichtlich der Frage des Nichteintretens in Revision gezogen werden (Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 328 ZPO N 24).
a) Den Entscheid ZES 2023 316 des Bezirksgerichts Schwyz vom 29. September 2023 zog der Gesuchsteller nicht an das Kantonsgericht weiter, sodass für dessen Revision das Bezirksgericht zuständig ist. Gegen den Entscheid ZES 2023 363 vom 29. September 2023 erhob die Ehefrau des Gesuchstellers am 12. Oktober 2023 Beschwerde. Sie teilte insbesondere mit, der Schuldner befinde sich seit 1. August 2023 in Auslieferungs-/Untersuchungshaft in Italien und New York. Ihm sei deshalb nach Rückkehr aus den USA unter Ansetzung einer Notfrist zu gestatten, die Beschwerde zu ergänzen. Dem Gesuchsteller wurde eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt. Er liess sich jedoch nicht mehr vernehmen (BEK 2023 133 E. 1). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 (BEK 2023 133) trat der Vorsitzende der Beschwerdekammer auf die Beschwerde präsidial nicht ein mit der Begründung, der Gesuchsteller habe in der Person seiner Ehefrau eine Vertretung, weshalb ihm aufgrund seiner Verhaftung keine weiteren Fristen nach Art. 60 SchKG anzusetzen seien. Weder der Gesuchsteller noch seine Ehefrau hätten eine verbesserte Beschwerde eingereicht oder den Kostenvorschuss bezahlt (BEK 2023 133 E. 2 f.). Mit dem Revisionsgesuch rügt der Gesuchsteller formelle Fehler im Zusammenhang mit seinem Haftaufenthalt im Ausland. Bei laienfreundlicher Auslegung des Gesuchs ist deshalb davon auszugehen, dass er auch das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 12. Oktober 2023 rügt, weshalb das Kantonsgericht für die Revision der Verfügung vom 28. Dezember 2023 (BEK 2023 133) zuständig ist. Schliesslich erwähnt der Gesuchsteller den Beschluss des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2023 im Verfahren BEK 2023 90. Mit diesem Entscheid wies die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Juni 2023 (ZES 2023 207) ab, soweit darauf einzutreten war. Es handelt sich um einen Sachentscheid, der nicht an das Bundesgericht weitergezogen wurde, sodass das Kantonsgericht für die Revision zuständig ist.
b) Das mit dem Antrag Ziffer 3 des Revisionsgesuchs erhobene Feststellungsbegehren richtet sich an das Bezirksgericht Schwyz, bei dem der Gesuchsteller ein gleichlautendes Gesuch einreichte (vgl. KG-act. 1), weshalb auf diesen Antrag mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist.
c) Sowohl der Beschluss vom 11. Dezember 2023 (BEK 2023 90) als auch die Verfügung vom 28. Dezember 2023 (BEK 2023 133) ergingen in Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung, für deren Verfahren die Zivilprozessordnung anwendbar war (Art. 1 lit. c ZPO; vgl. Art. 251 lit. a ZPO). Deshalb kommt auf das vorliegende Revisionsverfahren ebenfalls die Zivilprozessordnung zur Anwendung. Die Ausführungen des Gesuchstellers zu den Revisionsgründen nach Art. 410 StPO (KG-act. 1, S. 6) sind nicht einschlägig.
3.
Der Beschluss vom 11. Dezember 2023 (BEK 2023 90) und die Verfügung vom 28. Dezember 2023 (BEK 2023 133) erwuchsen unangefochten in Rechtskraft, sodass eine Revision grundsätzlich zulässig ist (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO). Das Revisionsgesuch ist begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Darin sind insbesondere die Revisionsgründe anzugeben und es ist darzulegen, weshalb der Entscheid bei Berücksichtigung des Revisionsgrundes für die gesuchstellende Person günstiger ausgefallen wäre. Zusätzlich muss das Gesuch Anträge enthalten, inwieweit der angefochtene Entscheid aufzuheben sei und wie das Gericht im Falle der Aufhebung des Entscheids neu zu entscheiden hätte (Herzog in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 329 ZPO N 13; vgl. Brunner/Tanner Bearbeiter, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 329 ZPO N 3).
a) Der Gesuchsteller beantragt die Gutheissung des Revisionsgesuchs, die Aufhebung der angefochtenen Urteile und die Neubeurteilung der entsprechenden Verfahren (KG-act. 1, Anträge Ziffer 1 und 2). Er stellt zwar in den einzelnen Verfahren keine materiellen Anträge. Bei laienfreundlicher Auslegung der Begründung des Revisionsgesuchs ist aber anzunehmen, dass er einerseits die Aufhebung des Beschlusses BEK 2023 90 vom 11. Dezember 2023 anstrebt. Dieses Beschwerdeverfahren richtete sich gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Juni 2023 (ZES 2023 207) betreffend definitive Rechtsöffnung, in welchem der Gesuchsteller als Beschwerdeführer und Schuldner beteiligt war. Der Gesuchsteller beantragte mit seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (BEK 2023 90 E. 1). Mit der Begründung des Revisionsgesuchs zielt der Gesuchsteller sinngemäss auf denselben Ausgang des Verfahrens. Betreffend das Verfahren BEK 2023 133 (Verfügung vom 28. Dezember 2023) beantragt der Gesuchsteller sinngemäss die Gewährung einer Frist zur Einreichung einer formell korrekten Beschwerde und deren Gutheissung.
b) Der Gesuchsteller macht als Revisionsgrund sinngemäss die fehlerhafte Zustellung des Beschlusses BEK 2023 90 vom 11. Dezember 2023 geltend. Weil er sich im Ausland in Haft befunden habe, hätte die Zustellung rechtshilfeweise erfolgen müssen. Die Aufforderung des Kantonsgerichts, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, sei rechtswidrig gewesen. Aufgrund der fehlerhaften Zustellung sei der Entscheid nichtig (KG-act. 1). Betreffend die Verfügung vom 28. Dezember 2023 im Verfahren BEK 2023 133 wird er sinngemäss der Ansicht sein, dass auf die Beschwerde hätte eingetreten und ihm die Frist zu deren Verbesserung bis nach seinem Haftaufenthalt hätte verlängert werden sollen.
Die zulässigen Revisionsgründe sind in Art. 328 ZPO abschliessend aufgezählt (Herzog in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 328 ZPO N 34; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 328 ZPO N 12). Als solche gelten die nachträgliche Entdeckung von unechten Noven (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO), die Einwirkung eines Verbrechens oder Vergehens auf den Entscheid (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO), die zivilrechtliche Unwirksamkeit einer verfahrensbeendigenden Prozesshandlung (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) und die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 328 Abs. 2 ZPO).
Als unechte Noven im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO gelten nur erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die im Zeitpunkt des ursprünglichen Verfahrens bereits existierten, aber erst in einem Zeitpunkt entdeckt wurden, in dem sie nicht mehr geltend gemacht werden konnten (Herzog in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 328 N 36). Der Gesuchsteller begründet die angebliche Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses einzig mit dem Umstand, dass er im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens im Ausland verhaftet worden sei. Diese Tatsache kannte er bereits während des Verfahrens. Seine Ehefrau teilte dem Kantonsgericht im Verfahren BEK 2023 90 mit, dass sich der Gesuchsteller im Ausland in Auslieferungshaft befinde (KG-act. 7, BEK 2023 90). Im Verfahren BEK 2023 133 reichte zudem die Ehefrau des Gesuchstellers die Beschwerde ein und erwähnte gleichzeitig den Haftaufenthalt ihres Ehemannes (Verfügung vom 28. Dezember 2023, E. 1). Der Haftaufenthalt ist somit kein unechtes Novum im Sinne von Art. 328 ZPO.
Eine Einwirkung eines Verbrechens oder Vergehens auf die Entscheide gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO macht der Gesuchsteller nicht geltend. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit einer verfahrensbeendigenden Prozesshandlung kommt als Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO nicht in Frage, weil die angefochtenen Entscheide nicht mit Klageanerkennung, Klagerückzug oder gerichtlichem Vergleich erledigt wurden.
Der Gesuchsteller moniert die Verletzung der Verfahrensrechte durch die angeblich fehlerhafte Zustellung, insbesondere die Ansprüche auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, und verweist dabei auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 5 und Art. 6 EMRK (KG-act. 1, S. 11 ff.). Die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention ist als Revisionsgrund nur zulässig, wenn ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliegt, in dem festgestellt wird, dass die EMRK oder die dazugehörigen Protokolle verletzt wurden (Art. 328 Abs. 2 lit. a ZPO; Herzog in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 328 N 71; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 328 ZPO N 23). Der Gesuchsteller reichte kein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein, das eine Verletzung eines Menschenrechts durch die fehlerhafte Zustellung des Beschlusses BEK 2023 90 vom 11. Dezember 2023 oder durch das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss Verfügung vom 28. Dezember 2023 im Verfahren BEK 2023 133 feststellt.
Der Gesuchsteller macht demzufolge keine zulässigen Revisionsgründe geltend, sondern Verfahrensfehler, die mit der Revision nicht gerügt werden können (Herzog in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 328 N 35). Dies hätte er vielmehr mit einem Rechtsmittel gegen die ursprünglichen Entscheide beim Bundesgericht vorbringen müssen.
c) Ist kein zulässiger Revisionsgrund gegeben, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 329 ZPO N 9 und Art. 332 ZPO N 7; vgl. Brunner/Tanner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 332 ZPO N 2). Weil das Gesuch offensichtlich unbegründet ist, kann auf eine Stellungnahme des Gesuchsgegners verzichtet werden (Art. 330 ZPO).
4.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Dabei erübrigt sich die Beurteilung des Antrags betreffend aufschiebende Wirkung des Gesuchs. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner ist mangels Aufwands nicht zu entschädigen.
Dispositiv
Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 1, Antrag Ziffer 4). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Partei, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Sie umfasst u.a. auch die Bestellung einer Rechtsverbeiständung, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Zwar unterliegt dieser Anspruch dem Untersuchungsgrundsatz, der beantragenden Person kommt aber insofern eine Mitwirkungspflicht zu, als sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen hat (Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 117 ZPO N 10; vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Dem Gesuch ist weder eine Begründung der genannten Anträge zu entnehmen noch reichte der Gesuchsteller Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Mangels Begründung ist deshalb auf den Antrag um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht einzutreten. Zudem war das Gesuch aus den angeführten Gründen von Anfang an aussichtslos;-
verfügt:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Prozesskosten von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 19’296.10.
Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), den Gesuchsgegner (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
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Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC
Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
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Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
Art. 329 ZPOart. 329 CPCart. 329 CPC
Art. 329 ZPOart. 329 CPCart. 329 CPC
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Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
Art. 328n Satzung des Europaratesart. 328n Statut du Conseil de l’Europeart. 328n 3
Art. 328n 3art. 328n 3art. 328n 3
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Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
Art. 328n 7art. 328n 7art. 328n 7
Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
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Art. 328n Satzung des Europaratesart. 328n Statut du Conseil de l’Europeart. 328n 3
Art. 328n 3art. 328n 3art. 328n 3
Art. 329 ZPOart. 329 CPCart. 329 CPC
Art. 332 ZPOart. 332 CPCart. 332 CPC
Art. 332 ZPOart. 332 CPCart. 332 CPC
Art. 330 ZPOart. 330 CPCart. 330 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF