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Entscheid

BEK 2024 53

Kammer

31. Mai 2024Deutsch33 min

1. a) Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 stellte der Gesuchsteller folgendes Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 31. Mai 2024

BEK 2024 53

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 26. Februar 2024, ZES 2023 610);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 stellte der Gesuchsteller folgendes Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):

In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe sei für die Forderung von CHF 926’558.88 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2023 die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) zu erteilen, gestützt auf

folgende Rechtsöffnungstitel:

- Aktienkaufvertrag vom 15. September 2022,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerschaft.

Der Gesuchsgegner beantragte mit Gesuchsant­wort vom 9. November 2023 die Abweisung des Gesuchs vom 10. Oktober 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchstellers (Vi-act. A/II). Am 24. November 2023 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein, worauf der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 3. Januar 2024 reagierte

(Vi-act. A/III und IV).

b) Die Vor­instanz verfügte am 26. Februar 2024 was folgt:

1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe provisorische Rechtsöffnung erteilt für CHF 926’558.88 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2023.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2’000.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezogen.

2.2

Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 2’000.00 zu bezahlen.

3.

Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 zu bezahlen.

4.

[Rechtsmittelbelehrung]

5.

[Zufertigung]

c) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch Beschwerdeführer) am 11. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

A) In der Hauptsache

1.

Die vor­instanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei das Gesuch des Gesuchstellers um Aufhebung des Rechtsvorschlags und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe abzuweisen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers.

B) Verfahrensanträge

a) Aufschiebende Wirkung (mit Superprovisorium)

3.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Über Antrag Ziff. 3 sei superprovisorisch, mithin ohne Anhörung der Beschwerdeführerin [recte: Beschwerdegegners], zu entscheiden.

Mit prozessleitender Verfügung vom 13. März 2024 trat die Verfahrensleitung auf das Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und setzte dem Gesuchsgegner (nachfolgend auch Beschwerdegegner) Frist zur Einreichung einer Beschwerdeant­wort und Stellungnahme zum Verfahrensantrag Ziff. 3 des Beschwerdeführers (KG-act. 4). Der Beschwerdeführer reichte am 21. März 2024 ein Gesuch um Wiedererwägung sowie um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen mit einem erneuten Antrag auf (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 5). Am 21. März 2024 reichte der Beschwerdegegner die Beschwerdeant­wort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde inkl. Verfahrensanträge, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des

Beschwerdeführers (KG-act. 6). Die Verfahrensleitung trat mit Verfügung vom 25. März 2024 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 21. März 2024 ein und wies das vom 21. März 2024 datierende Gesuch um superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie die vom 11. und 21. März 2024 datierenden Gesuche um aufschiebende Wirkung ab (KG-act. 8). Mit Eingabe vom 12. April 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeant­wort (KG-act. 9).

2.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid steht den Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). Unrichtig ist die Rechtsanwendung, wenn eine Rechtsnorm falsch oder gar nicht angewandt wird, obwohl sie anwendbar wäre (Stauber, in: ZPO-Rechtsmittel, Kommentar zu Art. 308-327a ZPO, Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 5 und 9). Rechtsfragen sind insbesondere die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen, die richtige Bestimmung der Rechtsfolgen, aber auch die Regeln über die Beweislast, das Beweismass und die Substantiierungspflicht (Blickenstorfer, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A. 2016, Art. 320 ZPO N 20 f.; Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, Art. 320 ZPO N 6). Demgegenüber ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vor­instanz gebunden. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist. Willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (Stauber, a.a.O., Art. 320 ZPO N 16, m.w.H.; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 320 ZPO N 9 und 13; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 ZPO N 6). Tatfragen sind insbesondere die Würdigung der Beweismittel und die daraus gezogenen Schluss-folgerungen (Blickenstorfer, a.a.O., Art. 320 ZPO N 19). Willkür liegt daher u.a. vor, wenn ein Gericht eine Feststellung auf Grund einer willkürlichen

Beweiswürdigung trifft oder eine beweisbedürftige Tatsache als bewiesen annimmt, obwohl die Akten darüber keinen Aufschluss geben (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 320 ZPO N 3). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO; siehe zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2023 66 vom 11. Dezember 2023, E. 2).

3.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Beschwerdegegner in seiner vor­instanzlichen Stellungnahme vom 24. November 2023 unzulässige Noven einbrachte (KG-act. 1, lit. C, Rz. 19 f.).

a) aa) Der Aktenschluss tritt im summarischen Verfahren grundsätzlich nach einmaliger Äusserung jeder Partei ein (BGE 146 III 237, E. 3.1; 144 III 117, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Beschränkung auf einen einfachen Schriftenwechsel ändert jedoch nichts daran, dass den Parteien das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der Vor­instanz oder der Gegenpartei im Rahmen ihres verfassungsmässig garantierten Replikrechts Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält

(BGE 144 III 117, E. 2.1; 138 I 154, E. 2.3.3; 138 I 484, E. 2.4; je mit Verweisen). Unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes kann die gesuchstellende Partei Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. a oder b ZPO einbringen (vgl. BGE 146 III 237, E. 3.1). Waren neue Tatsachen und Beweismittel bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden, werden sie nur noch berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Was den Sorgfaltsmassstab gemäss

Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO betrifft, so ist für das summarische Verfahren im Grundsatz zu berücksichtigen, dass das Recht zur Stellungnahme nicht zur nachträglichen Ergänzung oder Verbesserung des Gesuchs genutzt werden darf, zumal die Parteien im Summarverfahren zu Beginn des Verfahrens

ohnehin nicht mit einem zweiten Schriftenwechsel rechnen dürfen

(BGE 146 III 237, E. 3.1; 144 III 117, E. 2.2; BGer Urteil 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015, E. 4.1 und E. 4.2.1). Andererseits können Noven auch erst durch die Vorbringen der Gegenpartei veranlasst werden, weil es der gesuchstellenden Partei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat sämtliche denkbaren Einreden und Einwendungen zu entkräften, mit denen der

Prozessstoff in der Gesuchsant­wort noch ausgedehnt werden kann

(vgl. BGE 146 III 55, E. 2.5.2; 145 III 213, E. 6.1.3). Für den Sorgfaltsnachweis gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO ist unabdingbar, dass die Noveneingabe durch die Vorbringen der Gegenpartei kausal veranlasst wurde (BGE 146 III 55, E. 2.5.2). Die Prüfung dieses Kausalzusammenhangs erfolgt anhand der Umstände des Einzelfalls (BGE 146 III 55, E. 2.5.2).

bb) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung taugt beispielsweise ein Darlehensvertrag über eine bestimmte Summe grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens, solange der Schuldner die Auszahlung nicht bestreitet (BGE 136 III 627, E. 2; 132 III 480, E. 4.2; BGer Urteil 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020, E. 2.5.1; vgl. auch BGE 145 III 20, E. 4.3.2). Tut er dies, hat der Gläubiger zusätzlich die Auszahlung nachzu-weisen, denn der Darlehensvertrag begründet zunächst eine Verpflichtung zur Hingabe der Darlehensvaluta und die Rückzahlungspflicht der Gegenseite kann sich erst dann aktualisieren, wenn der Hingabepflicht nachgelebt wurde (BGE 136 III 627, E. 2; BGer Urteil 5A_326/2011 vom 6. September 2011, E. 3.2). Diese Praxis bietet einer betreibenden Darlehensgläubigerin die

Möglichkeit, vorerst nur den Darlehensvertrag als Rechtsöffnungstitel einzureichen und abzuwarten, ob und was die Schuldnerin einwendet. Der gesuchstellenden Partei muss in der Folge die Gelegenheit zugestanden werden, sich zum Einwand der fehlenden Auszahlung des Darlehens zu äussern (zum Ganzen BGer Urteil 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022, E. 3.2.2).

b) aa) Die Vor­instanz erwog, der Beschwerdegegner habe den Aktienkaufvertrag vom 15. September 2022 mit der darin enthaltenen „put option“

zwischen den Parteien als provisorischen Rechtsöffnungstitel eingereicht und somit das Vorliegen eines synallagmatischen Vertrags als Rechtsöffnungstitel geltend gemacht. Nachdem der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels bestritten habe, müsse es dem Beschwerdegegner erlaubt sein, in seiner Eingabe gestützt auf das Replikrecht neue Tatsachen vorzubringen, um das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels zu belegen. Dies habe der Beschwerdegegner rechtzeitig gemacht. Die neuen Behauptungen und Urkunden in der Stellungnahme vom 24. November 2023 seien im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als durch die Bestreitung des Beschwerdeführers provoziert anzusehen und der Beschwerdegegner habe diese mangels vorprozessualer Geltendmachung durch den Beschwerdeführer auch nicht antizipieren müssen, weshalb sie zulässig seien.

bb) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Stellungnahme vom 3. Januar 2024 ausgeführt, dass die Behauptungen und Urkunden im

Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels nicht mehr zulässig seien, weil der Aktenschluss eingetreten sei und der Beschwerdegegner bei gebotener Sorgfalt damit habe rechnen müssen, dass er im

Gesuch hätte behaupten und nachweisen müssen, dass die Aktien auf Basis des Aktienkaufvertrags vom 15. September 2022 an ihn abgetreten worden seien. Ferner sei die Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Falle des Darlehensvertrags nicht schlüssig. Es habe insbesondere keine

Gefahr ausufernder Rechtsschriften bestanden. Im Rahmen der Sorgfalt sei daher auch ein Nachweis des Aktienübergangs zu erwarten gewesen,

weshalb eine Verletzung von Art. 229 ZPO vorliege (zum Ganzen KG-act. 1, lit. C, Rz. 19 f.).

cc) Der Beschwerdegegner führt aus, lediglich die Eintragungsbestätigung des Verwaltungsrats der E.________, auf die sich die Vor­instanz gestützt

habe, sei nach dem ersten Schriftenwechsel eingereicht worden. Der Grund dafür sei gewesen, dass der Beschwerdeführer erstmals und unerwartet die Aktionärseigenschaft des Beschwerdegegners bestritten habe. Damit habe der Beschwerdegegner nicht rechnen müssen, weil dies zuvor nie Thema gewesen sei und der Beschwerdeführer ausserdem den Kaufvertrag, der in Ziff. 1.3 die Abtretung der Aktien enthalte, eigenhändig unterzeichnet habe (KG-act. 6, Ziff. II, Rz. 18 ff.).

dd) In der Stellungnahme vom 12. April 2024 ergänzte der Beschwerdeführer, Ziff. 1.3 des vermeintlichen Kaufvertrags sei keine Abtretungserklärung und auch die Vor­instanz habe dies offengelassen. Zudem genüge die Einreichung einer Urkunde ohne entsprechende Behauptungen nicht aus, um die Novenproblematik im Rahmen einer späteren Eingabe nach dem Ende des Schriftenwechsels zu umgehen. Der Beschwerdegegner behaupte zu Recht nicht, dass er sich im Rahmen des Schriftenwechsels zur Aktionärseigenschaft geäussert habe (KG-act. 9, lit. B, Rz. 10 f.).

c) aa) Der Beschwerdegegner begründete sein provisorisches Rechtsöffnungsbegehren im vor­instanzlichen Verfahren mit dem Aktienkaufvertrag vom 15. September 2022. Gemäss Art. 1 dieses Vertrags habe der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer 55’365 Aktien der E.________ zu einem Preis von Fr. 83’047.50 gekauft. Der Vertrag sehe in Art. 2 vor, dass der Kaufpreis in Form eines unbefristeten, zinslosen Darlehens bezahlt werde. Art. 4 des Vertrags beinhalte ein Optionsrecht des Beschwerdegegners, das ihm erlaube, die erwähnten Aktien für einen Preis von Fr. 1’009’606.38 dem Beschwerdeführer wiederzuverkaufen und diesen verpflichte, sie für diesen Preis zurückzukaufen. Gemäss Art. 4.3 des Vertrags müsse der Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ausübungserklärung den entsprechenden Preis bezahlen. Mit eingeschriebenem Brief vom 30. Juni 2023 habe der Beschwerdegegner erklärt, das besagte Recht auszuüben. Der

Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 21. August 2023 aufgefordert, den geschuldeten Betrag von Fr. 1’009’606.38 abzüglich Fr. 83’047.50 innert zehn Tagen zu begleichen. Trotz Mahnungen sei keine Zahlung erfolgt. In der Folge leitete der Beschwerdegegner die Betreibung ein (zum Ganzen Vi-act. A/I, Rz. 1 ff.). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Gesuchsant­wort insbesondere vor, der Aktienkaufvertrag stelle höchstens ein Verpflichtungsgeschäft dar und der Beschwerdegegner weise nicht nach, dass er durch das erforderliche

Verfügungsgeschäft Aktionär geworden sei, was denn auch nicht der Fall sei, weshalb er die entsprechenden Aktien nicht verkaufen könne (Vi-act. A/II, Ziff. II, Rz. 2).

bb) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit Darlehensverträgen (E. 3a/bb) nicht auf den Aktienkaufvertrag vom 15. September 2022 (Vi-KB 2) anwendbar sei. Dieser Ansicht ist aus folgenden Gründen nicht beizupflichten: Der Darlehensvertrag begründet zunächst eine Verpflichtung zur Hingabe der Darlehensvaluta. Die Rückzahlungspflicht der Gegenseite kann sich erst dann aktualisieren, wenn der Darleiher seiner Hingabepflicht nachkommt und überdies das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist (BGE 136 III 627, E. 2). Der vorliegende Aktienkaufvertrag vom 15. September 2022 hält zunächst eine Verpflichtung zum Verkauf von u.a. 55’365 Aktien der E.________ vom Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner fest (Vi-KB 2, Ziff. 1.1 und 1.2). Sodann begründet der Vertrag ein Recht des Beschwerdegegners, durch schriftliche Mitteilung am 30. Juni 2023 an den Verkäufer diesen zum Rückkauf der Aktien zu einem vordefinierten Preis und zur Bezahlung des entsprechenden Preises innert

30.

Tagen seit Erhalt der schriftlichen Mitteilung zu verpflichten

(Vi-KB, Ziff. 4.1-4.3). Die Rückkaufspflicht konnte sich somit erst aktualisieren, wenn der Verkäufer seiner Pflicht zum Verkauf nachgekommen war, die

Aktien mithin an den Käufer übertragen hatte und der Käufer ihm die Ausübung seines Optionsrechts vertragsgemäss schriftlich mitteilte. Es verhält sich demzufolge analog wie bei einem Darlehensvertrag.

Folglich durfte sich der Beschwerdegegner darauf beschränken, mit seinem Rechtsöffnungsgesuch nur den Aktienkaufvertrag sowie die schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer im Sinne von Ziff. 4.1 (Vi-KB 2-4) einzureichen. Weil der Beschwerdeführer in seiner Gesuchsant­wort nun aber vorbrachte, der Beschwerdegegner sei mangels erforderlichen Verfügungsgeschäfts nicht Aktionär geworden, äusserte sich der Beschwerdegegner zu diesem Einwand rechtzeitig in seiner Stellungnahme vom 24. November 2023 und reichte diesbezüglich die Statuten der E.________ sowie die Bestätigung der Verwaltungsratspräsidenten der E.________ vom 16. September 2022 ein

(Vi-act. A/III, Rz. 4-7; Vi-act. E/5; Vi-KB 7 und 8). Ihm kann nicht angelastet werden, den Einwand nicht antizipiert und die Übertragung der Aktien nicht bereits im Rechtsöffnungsgesuch mit entsprechenden Beweisofferten vorgebracht zu haben. Die Vor­instanz stellte mithin zu Recht darauf ab, dass die Noven als kausale Reaktion auf die Einwendung des Beschwerdeführers folgten und daher zu berücksichtigen sind.

4.

Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliege, weil das Bestätigungsschreiben des Verwaltungsratspräsidenten der E.________ nicht geeignet sei, die Übertragung der Aktien nachzuweisen. Die Vor­instanz habe Art. 82 Abs. 1 SchKG verletzt sowie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt

(KG-act. 1, lit. A, Rz. 3; KG-act. 1, lit. C, Rz. 4 ff. und 15 ff.).

a) aa) Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 145 III 20 = Pra 108 [2019] Nr. 5, E. 4.1.1 mit Hinweis). Ist die Schuldanerkennung (suspensiv) bedingt, bildet sie einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, wenn der Schuldner liquide nachweisen kann, dass die Bedingung eingetreten ist (BGer Urteil 5A_14/2018 vom 11. März 2019, E. 3.4.1). Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Alle Einwendungen und Einreden, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören; sie sind grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (BGE 145 III 20 = Pra 108 [2019] Nr. 5, E. 4.1.2 mit Hinweisen). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein reines Vollstreckungsverfahren. Ziel des Rechtsöffnungsverfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern des Vorliegens eines für die Rechtsöffnung tauglichen Titels (BGE 148 III 30, E. 2.2; 142 III 720, E. 4.1; 132 III 140, E. 4.1.1; siehe zum Ganzen BGer Urteil 5A_799/2022 vom 26. Mai 2023, E. 2.3.2).

Ein schriftlicher Vertrag taugt grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für den Geldbetrag, dessen Zahlung dem Betriebenen obliegt, wenn die Voraussetzungen der Fälligkeit der Schuld vorliegen und insbesondere bei zweiseitigen Verträgen, wenn der Betreibende nachweist, dass er die Leistungen erbrachte, von denen die Fälligkeit abhängt. Ein zweiseitiger Vertrag gilt daher nur dann als Schuldanerkennung, wenn der Betreibende die gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten – die vor oder im Moment der Zahlung, deren Einziehung er verlangt, fällig sind – erfüllt oder deren Einhaltung garantiert, das heisst, wenn er im Gegenzug seine Leistung erbracht oder deren Erbringung angeboten hat. Beruft sich der Betreibungsschuldner auf eine Nichterfüllung im engeren Sinne, bestreitet er, dass mit dem entstandenen synallagmatischen Vertrag eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt. Dies stellt keine Einwendung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG dar, die der Schuldner glaubhaft machen müsste. Vielmehr ist aufgrund der Bestreitung fraglich, ob der Vertrag als Rechtsöffnungstitel im Sinne von

Art. 82 Abs. 1 SchKG zuzulassen ist. Es obliegt jedoch dem betreibenden Gläubiger zu begründen und nachzuweisen, dass er über einen solchen Titel verfügt (zum Ganzen BGE 145 III 20 = Pra 108 [2019] Nr. 5, E. 4.1.1 und 4.3.2 f. m.w.H.). Der Gläubiger kann sich indes nicht auf die Erleichterung des Beweismasses in Art. 82 Abs. 2 SchKG berufen. Er muss das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels beweisen (BGer Urteil 5A_741/2013 vom 3. April 2014, E. 3.1.3; Staehelin, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 89a m.w.H.)

bb) Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht grundsätzlich von Amtes wegen (BGE 147 III 176, E. 4.2.1). Nach der Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung, sei es der Berufung

(Art. 308 ff. ZPO) oder der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO), zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren allerdings dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Die Rechtsmittel­instanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in den schriftlichen Begründungen der Parteien von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGer Urteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 142 III 413, E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen, bestätigt etwa in den Urteilen 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3, nicht publ. in BGE 146 III 203, und 5A_717/2019 vom 20. April 2020 E. 2.2). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittel­instanz aber grundsätzlich nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden

(BGer Urteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1; BGer Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.1 ff.). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittel­instanz das Recht von

Amtes wegen anwendet. Denn betreffend den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittel­instanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und

Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176, E. 4.2.1; zur Kognition betreffend Sachverhaltsfeststellung im Beschwerdeverfahren siehe E. 2).

cc) Die Aktienübertragung besteht aus (formfreiem) Verpflichtungs- und (formgebundenem) Verfügungsgeschäft (Obergericht Zürich, Urteil RT220145 vom 29. November 2022, E. 5.3; Blum, Rechtsmängel bei der Übertragung von Aktien, in: AJP/PJA 6/2007 S. 694 ff., S. 696). Unverbriefte Namenaktien können nur mittels Forderungszession und entsprechend mit schriftlicher Abtretungserklärung übertragen werden (BGer Urteil 4A_188/2020 vom 3. September 2020, E. 5; Obergericht Zürich, Urteil RT220145 vom 29. November 2022, E. 5.3). Hierfür bedarf der Zedent der Verfügungsmacht über die abzutretenden Aktien, ansonsten die Zession unwirksam ist (Obergericht Zürich, Urteil RT220145 vom 29. November 2022, E. 5.3; Girsberger/Hermann, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 164 OR N 9 m.w.H. sowie N 17 mit Verweis auf BGE 130 III 248 = Pra 93 [2004] Nr. 83, E. 4.1, und BGer 4A_302/2016 vom 16. November 2016, E. 2.1.1).

Der Aktionär hat Anspruch auf Eintragung ins Aktienbuch, wenn er sich gegenüber der Gesellschaft zu legitimieren vermag. Dies geschieht durch ein Gesuch um Eintragung bzw. im Falle von vinkulierten Namenaktien mit dem Gesuch um Genehmigung (BGer Urteil 4A_251/2023 vom 20. Oktober 2023, E. 7.1). Laut Art. 686 Abs. 2 OR setzt die Eintragung einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung

voraus. Im Normalfall bedeutet dies, dass der Gesellschaft entweder der mit dem Indossament versehene Titel oder allenfalls die schriftliche Abtretungserklärung vorzulegen ist (du Pasquier/Wolf, in: Watter/‌Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A. 2024, Art. 686 OR N 6). Bei nicht

kotierten vinkulierten Namenaktien muss zusätzlich die Zustimmung des Verwaltungsrats vorliegen. Ohne Zustimmung gibt es bei derartigen Aktien keinen Rechtsübergang und es bleiben trotz Indossament oder Abtretungserklärung alle mit der Aktie verknüpften Rechte beim Veräusserer (Art. 685c Abs. 1 OR; BGer Urteil 4A_251/2023 vom 20. Oktober 2023, E. 7.1).

b) aa) Die Vor­instanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdegegner stütze sich zur Begründung seines Rechtsöffnungsgesuchs auf den Aktienkaufvertrag vom 15. September 2022. Der Abschluss des Vertrags und die Vereinbarung der „put option“ seien nicht umstritten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner nie Aktionär der entsprechenden Aktien geworden sei, sei nicht offensichtlich haltlos, doch könne der Beschwerdegegner diese Behauptung durch Urkunden oder andere zulässige Beweismittel widerlegen. Hierzu berufe sich der Beschwerdegegner auf die Bestätigung des Verwaltungsratspräsidenten der E.________. Dieses nehme Bezug auf einen Genehmigungsbeschluss des Verwaltungsrats betreffend Übertragung der Aktien auf den Beschwerdegegner. Zudem sei das Aktienbuch gemäss dem Schreiben entsprechend nachgeführt worden. Der Beschwerdeführer ziehe die Echtheit des Schreibens nicht in Zweifel, sondern wende lediglich ein, dass nicht erkennbar sei, inwiefern der Verwaltungsratspräsident einzelzeichnungsberechtigt sei. Daher sei auf das Bestätigungsschreiben als Beweis abzustellen. Unerheblich sei die Zeichnungsberechtigung des Präsidenten, weil keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung für die Gesellschaft eingegangen, sondern lediglich interne Vorgänge bestätigt worden seien. Mit diesem Schreiben sei im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens der Rechtsübergang der Aktien als erwiesen zu erachten. Damit sei der Einwand der fehlenden Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der Ausübung der „put option“ liquide widerlegt. Der Aktienkaufvertrag vom 15. September 2022 stelle nach dem Gesagten einen synallagmatischen Vertrag und somit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachte Forderung dar (zum Ganzen angef. Verfügung, E. 3.1 und 5.2 ff.).

bb) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, nachdem er im vor­instanzlichen Verfahren bestritten habe, dass ein Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliege, sei es am Beschwerdegegner gelegen, einen solchen nachzuweisen. Entgegen der Auffassung der Vor­instanz sei das Bestätigungsschreiben des Verwaltungsratspräsidenten der E.________ nicht geeignet, die Eigentumsübertragung nachzuweisen, wenn keine Abtretungserklärung vorliege. Ein entsprechendes Verfügungsgeschäft habe nie stattgefunden, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin Aktionär der E.________ sei. Die Vor­instanz verwechsle das Erfordernis einer Abtretungserklärung als Verfügungsgeschäft bei Namenaktien mit der statutarischen Vinkulierung der Aktien. Das Bestätigungsschreiben des Verwaltungsratspräsidenten könne höchstens den Nachweis der Vinkulierungsanforderungen einer Aktienübertragung, nämlich deren Genehmigung durch den Verwaltungsrat erbringen, nicht jedoch den Nachweis, dass die vermeintlich genehmigte Übertragung überhaupt stattgefunden habe. Der Verwaltungsrat habe keine Kompetenz, eine fehlende Abtretungserklärung durch eine Genehmigungserklärung zu substituieren. Die Kompetenz, das Verfügungsgeschäft vorzunehmen, liege allein beim Abtretenden, mithin beim Beschwerdeführer, der genau wisse, dass er nie eine solche Abtretungserklärung abgegeben habe. Der Beschwerdegegner habe denn auch keine solche vorzeigen können und die Vor­instanz habe ebenso wenig eine solche festgestellt. Damit verkenne die Vor­instanz die Strenge des Erfordernisses des Nachweises einer lückenlosen Abtretungskette für den Eigentumsnachweis (zum Ganzen KG-act. 1, lit. C, Rz. 4 ff. und 15 ff.).

cc) Der Beschwerdegegner führt aus, die Schlussfolgerung der Vor­instanz, wonach der Beschwerdegegner mit Einreichung der Bestätigung des Verwaltungsrats den Einwand der fehlenden Aktionärsstellung liquide widerlegt habe, sei eine rechtliche Würdigung und keine Feststellung des Sachverhalts.

Ferner gehe dem Genehmigungsbeschluss des Verwaltungsrats zwingend eine Prüfung der formgültigen rechtsgeschäftlichen Übertragung voraus. Die Bestätigung des Verwaltungsrats sei daher bestimmt und geeignet, den Nachweis für die Aktienübertragung zu erbringen. Der Beschwerdeführer

werfe dem Verwaltungsrat denn auch nicht vor, er habe diese Prüfung unterlassen. Selbst wenn sich dies sinngemäss aus seinen Vorbringen ergäbe, wäre dies eine neue Tatsachenbehauptung, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sei (KG-act. 6, Ziff. II, Rz. 8-12).

dd) In der Stellungnahme vom 12. April 2024 ergänzte der Beschwerdeführer, es sei nicht erst aufgrund der eingereichten Bestätigung von einem synallagmatischen Vertrag auszugehen, sondern ein Aktienkaufvertrag sei ein

synallagmatischer Vertrag. Dieser stelle jedoch nur das Verpflichtungsgeschäft dar. Das Verfügungsgeschäft fehle hingegen und könne auch nicht durch eine Genehmigung des Verwaltungsrats bezüglich Vinkulierung ersetzt werden. Daran ändere die gesetzliche Prüfungspflicht nichts, weil der Verwaltungsrat nicht unfehlbar sei und zudem hätten weder der Genehmigungsbeschluss noch der Aktienbucheintrag konstitutive Wirkung. Ohnehin sei die

Prüfungspflicht ein unzulässiges Novum im Beschwerdeverfahren. Gegen eine im vor­instanzlichen Verfahren nicht erhobene Behauptung des Beschwerdegegners und eine von der Vor­instanz nicht erhobene Urteilserwägung könne der Beschwerdeführer auch keinen „Vorwurf“ erheben (zum

Ganzen KG-act. 9, lit. B, Rz. 1-4).

c) aa) Im Beschwerdeverfahren unumstritten ist, dass der Aktienkaufvertrag vom 15. September 2022 (Vi-KB 2) einen synallagmatischen Vertrag darstellt und grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG taugt. Ferner unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner sein Optionsrecht gemäss Ziff. 4.1 des Vertrags rechtzeitig ausübte (Vi-KB 3-5), um den Beschwerdeführer zum Rückkauf der 55’365 Aktien der E.________ zu einem Preis von Fr. 1’009’606.38 (abzüglich des gewährten Darlehens von Fr. 83’047.50 [vgl. Vi-KB 2, Ziff. 1.1 f. und 2; vgl. Vi-KB 1]) zu verpflichten (vgl. Vi-KB 2, Ziff. 4.1-4.3). Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, dass der Beschwerdegegner nie Eigentümer der besagten Aktien geworden sei, weil es am notwendigen Verfügungsgeschäft fehle, und er diese somit auch nicht zurückverkaufen könne bzw. sein Optionsrecht nicht habe wahrnehmen können. Damit bestritt der Beschwerdeführer, dass sämtliche Pflichten aus dem Vertrag, die zur Qualifikation als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG notwendig wären, erfüllt seien (vgl. E. 4a/aa). Aufgrund dessen hatte der Beschwerdegegner seine Verfügungsmacht über die Aktien zu beweisen und mithin, dass er über einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG verfügt (siehe E. 4a/aa und 4a/cc). Entsprechend berief er sich zum Nachweis der Aktienübertragung u.a. auf das von ihm eingereichte Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten der E.________ vom 16. September 2022 (Vi-KB 8; Vi-act. A/III, Rz. 6). Die Vor­instanz schlussfolgerte, dass mit diesem Schreiben der Rechtsübergang der Aktien und die Aktionärsstellung des Beschwerdegegners als erwiesen zu erachten seien (angef. Verfügung, E. 5.3). Der Beschwerdeführer stellt sich in seinen Ausführungen bezüglich mangelnden Rechtsöffnungstitels gegen diese Schlussfolgerung der Vor­instanz (vgl. KG-act. 1, lit. C., Rz. 4 ff. und 15 ff.). Damit beanstandet er die vor­instanzliche Beweiswürdigung und mithin Sachverhaltsfeststellung, die im Beschwerdeverfahren nur auf offensichtliche Unrichtigkeit resp. Willkür geprüft werden kann (siehe E. 2).

bb) Im Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten der E.________ vom 16. September 2022 führte dieser aus, dass der Verwaltungsrat an diesem Tag die Übertragung von insgesamt 494’333 Aktien der E.________ mit einem Nennwert von je Fr. 1.00 zugunsten des Beschwerdegegners gemäss der dortigen Tabelle (die u.a. die 55’365 Aktien des Beschwerdeführers enthält) genehmigt habe, der Beschwerdegegner nach diesen Transaktionen insgesamt 627’796 Aktien der E.________ halte, womit seine Beteiligung insgesamt 10.25% des Aktienkapitals der Gesellschaft betrage, und all diese Transaktionen ordnungsgemäss im Aktienbuch eingetragen worden seien

(Vi-KB 8). Der Verwaltungsratspräsident bestätigte in diesem Schreiben mit Verweis auf einen separaten Genehmigungsbeschluss des Verwaltungsrats zwar die Übertragung der Aktien und den Eintrag ins Aktienbuch. Für die Wirksamkeit der Zession bedarf es jedoch des Nachweises einer schriftlichen Abtretungserklärung, weil der Zessionar ansonsten keine Verfügungsmacht über die Aktien erhält (siehe E. 4a/cc). Zum Vorhandensein einer Abtretungserklärung des Beschwerdeführers äussert sich das Schreiben nicht. Ebenso wenig geht daraus hervor, ob eine solche vorlag oder worin der Verwaltungsrat eine solche erkannt haben will oder ob er dies überhaupt prüfte. Was die Grundlage für den angeblichen Genehmigungsbeschluss war, bleibt mithin unklar. Den Genehmigungsbeschluss an sich reichte der Beschwerdegegner nicht ein. Das blosse Bestehen einer gesetzlichen Prüfungspflicht (siehe E. 4a/cc), wie sie der Beschwerdegegner vorbringt (KG-act. 6, Ziff. II, Rz. 9), beweist offenkundig nicht, dass der Verwaltungsrat dieser auch tatsächlich nachkam oder dass der Ausweis über den Erwerb im Sinne von Art. 686 Abs. 2 OR vorlag. Selbst der Eintrag im Aktienbuch hat lediglich deklaratorische Bedeutung und entfaltet nur im Innenverhältnis zur Gesellschaft Wirkungen (BGE 90 II 164, E. 3; du Pasquier/Wolf, a.a.O., Art. 686 OR N 4 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) und betrifft mithin nicht das Verhältnis zwischen den Parteien, weshalb auch dieser die Übertragung der Aktien nicht zu beweisen vermag (Kantonsgericht Graubünden, Entscheid KSK 2020 75 vom 14. September 2022, E. 5.6). Für den erwähnten Aktienbucheintrag und Genehmigungsbeschluss des Verwaltungsrats stellt das Schreiben mangels Einreichung des besagten Beschlusses und eines entsprechenden Auszugs aus dem Aktienbuch aber ohnehin keinen konkreten Beweis, sondern höchstens ein Indiz dar. Aus diesem Grund kann es offenkundig auch nicht mehr als ein Indiz für das Vorhandensein einer schriftlichen Abtretungserklärung sein. Das Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten vom 16. September 2022 gibt in Anbetracht all dessen eindeutig keinen genügenden Aufschluss darüber, ob eine schriftliche Abtretungserklärung des Beschwerdeführers vorlag und vermag das notwendige Verfügungsgeschäft für die Übertragung der Aktien

(siehe E. 4a/cc) allein offensichtlich nicht zu beweisen (vgl. Kantonsgericht Graubünden, Entscheid KSK 2020 75 vom 14. September 2022, E. 5.6).

5.

Der Beschwerdegegner brachte allerdings bereits im vor­instanzlichen Verfahren vor, dass die Abtretungserklärung in Ziff. 1.3 des Aktienkaufvertrags erfolgt sei (Vi-act. A/III, Rz. 3). Demgegenüber führte der Beschwerdeführer aus, dass dies keine Abtretungserklärung im Sinne des erforderlichen Verfügungsgeschäfts sei (Vi-act. A/IV, Ziff. II, Rz. 7). Dies ist ebenso im Beschwerdeverfahren umstritten (KG-act. 1, lit. C, Rz. 12 ff.; KG-act. 6, Ziff. II, Rz. 13 ff.). Die Vor­instanz liess dies in der angefochtenen Verfügung jedoch offen, weil die Übertragung der Aktien durch das Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten bereits erstellt sei (angef. Verfügung, E. 5.4).

Die Beschwerde bildet nach Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO grundsätzlich ein kassatorisches Rechtsmittel (Brunner/Vischer, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 327 ZPO N 5). Es steht der Rechtsmittel­instanz aber frei, kassatorisch oder reformatorisch zu entscheiden, weshalb sie nicht an die Anträge des Beschwerdeführers gebunden ist (vgl. BGer Urteil 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; Brunner/Vischer, a.a.O., Art. 327 ZPO N 5). Reformatorisch kann allerdings nur entschieden werden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit b ZPO). Den Parteien soll jedoch in Bezug auf die unbeurteilten Streitpunkte nicht eine Instanz verloren gehen (Sterchi, a.a.O., Art. 318 ZPO N 6), insbesondere im Beschwerdeverfahren, in welchem die Kognition der Rechtsmittel­instanz grundsätzlich auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist und unter Ausschluss von Noven nur die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden kann (Art. 320 und 326 ZPO; zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2019 97 vom 5. November 2019, E. 2e).

Nachdem sich die erforderliche Abtretungserklärung aus dem Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten vom 16. September 2022 offensichtlich nicht ergibt, wäre es essentiell gewesen, das Vorbringen des Beschwerdegegners bezüglich Ziff. 1.3 des Aktienkaufvertrags vom 15. September 2022 zu prüfen, weil sich daraus die umstrittene Abtretungserklärung allenfalls ergeben könnte. Angesichts der fehlenden Beweiswürdigung der Vor­instanz in Bezug auf die vorgebrachte Abtretungserklärung in Ziff. 1.3 des Aktienkaufvertrags und des Umstands, dass die Beweiswürdigung eine Tatfrage darstellt (BGer Urteil 5A_46/2021 vom 20. Januar 2022, E. 1.3 m.H.), sowie der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz in Sachverhaltsfragen (vgl. Art. 320 lit. b ZPO) kann kein reformatorischer Entscheid ergehen. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Neubeurteilung an die Vor­instanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

6.

a) Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vor­instanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Weil nicht ohne Weiteres absehbar ist, welche Partei letztlich in welchem Umfang obsiegen wird, ist die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Vor­instanz zuzuweisen und die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts beschränkt sich auf die Festsetzung der Kostenhöhe (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 104 ZPO N 7; vgl. Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2022 10 vom 24. Januar 2023, E. 6a).

b Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind pauschal auf Fr. 3’000.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).

c) aa) Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Rechtsvertreter der Parteien reichten keine Kostennoten ein, weshalb die Vergütungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen sind. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer eine neunseitige Beschwerdeschrift (KG-act. 1), ein neunseitiges Wiedererwägungsgesuch/Gesuch um vorsorgliche Mass­nahmen (KG-act. 5), worauf die Verfahrensleitung nicht eintrat bzw. das sie abwies (KG-act. 8), und eine siebenseitige Stellungnahme zur Beschwerdeant­wort (KG-act. 9) einreichte, der Beschwerdegegner sich hingegen auf eine sechsseitige Beschwerdeant­wort beschränkte, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich nicht um überaus komplexe Rechtsfragen handelt, ist die Parteientschädigung für den Beschwerdeführer auf Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und diejenige des Beschwerdegegners auf Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.

bb) Über die Verteilung der Parteientschädigungen des Beschwerdeverfahrens hat die Vor­instanz ebenfalls je nach Ausgang des Verfahrens zu entscheiden;-

beschlossen:

Die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 26. Februar 2024 (ZES 2023 610) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückgewiesen.

a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 3’000.00 festgesetzt und vom in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss des Beschwerdeführers bezogen.

b) Die Höhe der Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und diejenige des Beschwerdegegners auf Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

c) Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe wird im Rahmen des neuerlichen Entscheids auch über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu befinden und dabei den allfälligen Gerichtskostenersatz festzusetzen haben.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 926’558.88.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

4.

Juni 2024 amu

BEK 2024 53

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

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Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

BEK 2023 66

BGE 146 III 237ATF 146 III 237DTF 146 III 237

BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117

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BGE 138 I 154ATF 138 I 154DTF 138 I 154

BGE 138 I 484ATF 138 I 484DTF 138 I 484

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

BGE 146 III 237ATF 146 III 237DTF 146 III 237

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5A_82/2015

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5A_13/2020

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5A_84/2021

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5A_14/2018

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5A_741/2013

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4A_397/2016

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5A_164/2019

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5A_247/2013

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4A_188/2020

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4A_302/2016

4A_251/2023

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4A_251/2023

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

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Art. 686 ORart. 686 COart. 686 CO

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BGE 90 II 164ATF 90 II 164DTF 90 II 164

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Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

5A_292/2012

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

BEK 2019 97

5A_46/2021

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

ZK2 2022 10

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

§ 12 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF