BEK 2024 54
Kammer
24. April 2025Deutsch8 min
1. Am 13. Januar 2022 brannte es in der Werkstatt der damaligen D.________ AG, nachdem der Beschuldigte Schweissarbeiten verrichtet hatte. Gestützt auf Art. 112 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 82 Abs. 3 UVG und der EKAS Richtlinie 6509 Ziff. 5.2 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 26. Juni 2023 dem Einzelrichter am Bezirksgericht March bei folgendem Anklagesachverhalt (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 24. April 2025
BEK 2024 54
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
vorsätzliche Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Januar 2024, SEO 2023 18);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 13. Januar 2022 brannte es in der Werkstatt der damaligen D.________ AG, nachdem der Beschuldigte Schweissarbeiten verrichtet hatte. Gestützt auf Art. 112 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 82 Abs. 3 UVG und der EKAS Richtlinie 6509 Ziff. 5.2 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 26. Juni 2023 dem Einzelrichter am Bezirksgericht March bei folgendem Anklagesachverhalt (Vi-act. 1):
(…) A.________ schweisste an diesem Morgen an einem Geländer, welches er auf der Werkbank befestigt hatte. Unter der Werkbank befanden sich eine Holzpalette sowie ein Plastikbehältnis. Trotz der in der Nähe durchgeführten Schweissarbeiten entfernte er weder die aus Holz bestehende Palette noch das Plastikbehältnis aus dem Umfeld der Schweissarbeiten. A.________ wusste, dass brennbare Materialien wie insbesondere Holz und Plastik vor Beginn der Schweissarbeiten zu entfernen sind. Trotzdem entfernte er weder die Holzpalette noch den Plastikbehälter.
Mit Urteil vom 23. Januar 2024 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig und büsste ihn mit Fr. 300.00 (bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen). Mit rechtzeitig angemeldeter und begründet erklärter Berufung vom 28. März 2024 beantragt der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (KG-act. 3). Mit Anschlussberufung vom 5. April 2024 verlangt die Staatsanwaltschaft, Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und dem Beschuldigten seien die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (KG-act. 5). Im schriftlichen Verfahren begründeten bzw. beantworteten die Parteien die Rechtsmittel je mit den Anträgen, dasjenige der Gegenpartei abzuweisen (KG-act. 7, 9 und 11).
Erwägungen
2.
Bei der nach Art. 112 Abs. 3 lit. c UVG mit Busse bedrohten Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten handelt es sich um eine Übertretung, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Materielle und prozessuale Rechtsfragen bleiben mit freier Kognition prüfbar (Zimmerlin, SK, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 23).
a) Die Anklage stützt sich auf Art. 82 Abs. 3 UVG ab, nach dessen erstem Satz die Arbeitnehmer verpflichtet sind, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Da sich der Verweis auf Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten auf Art. 81-87 a UVG bezieht, ist hinsichtlich eines bestimmten Straftatbestandes in vorliegendem Fall wenig gewonnen (vgl. Taormina/Stamm, BSK, Art. 112 UVG N 24 und 26 zu Art. 112 Abs. 1 lit. d UVG), ist der Beschuldigte doch nicht angeklagt, persönliche Schutzausrüstungen nicht benützt, Sicherheitseinrichtungen nicht richtig gebraucht oder diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers entfernt oder geändert zu haben (Art. 82 Abs. 3 Satz 2 UVG).
b) Der Berufungsführer rügt nicht, dass die Anklage zu den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten auch die EKAS-Richtlinie Nr. 6509 zählt (unklar vgl. Taormina/Stamm, ebd. N 25). Nach deren Ziffer 5.2 Absatz 1 sind vor, während und nach Schweissarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen die notwendigen Schutzmassnahmen vorzukehren, z.B. brand- und explosionsfähige Stoffe und Gegenstände aus der Umgebung der Arbeitsstelle zu entfernen. Der Berufungsführer bestreitet erstens, dass die besagte Holzpalette und das Plastikbehältnis leicht brennbare Materialien seien, und zweitens, dass er vorsätzlich gehandelt habe. Vorliegend geht es nicht um die Kausalität, ob die beim Punktschweissen entstandenen Tropfen auf die Holzpalette und/oder die Kunststoffbox gefallen sind und dadurch den durch den Berufungsführer nach Beendigung seiner 10-minütigen Kaffeepause festgestellten offenen Brand verursacht haben. Am entsprechenden ersten Strafbefehl betreffend eine fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (U-act. 14.1.01) hielt denn auch die Staatsanwaltschaft nicht fest. Ebenfalls wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, dass er vor Ort nicht hätte schweissen dürfen. Es stellen sich daher (und die Anwendbarkeit der EKAS-Richtlinie offenlassend) die Fragen, ob die Holzpalette und die Kunststoffbox brennbare Materialien sind (unten E. 3) und ob der Beschuldigte subjektiv trotz eines allfälligen Wissens um deren Brennbarkeit, diese willentlich weder entfernte noch abdeckte (E. 4).
3.
Brandgefährlich sind nach der EKAS-Richtlinie Nr. 6509 Bereiche, in denen Stoffe oder Gegenstände vorhanden sind, die durch Schweissarbeiten in Brand geraten können. Solche Stoffe sind z.B. bei längerer Wärmeeinwirkung auch Holzbalken, hingegen werden Gegenstände aus Kunststoff nicht als Beispiele erwähnt (vgl. EKAS-Richtlinie Ziff. 1.4 S. 8). Somit behauptet der Berufungsführer in Bezug auf den objektiven Tatbestand nicht ohne Grund, dass hinsichtlich der Brandgefährlichkeit von Gegenständen nach der Dauer der Wärmeeinwirkung zu differenzieren wäre. Darauf ist indes nicht weiter einzugehen. Dass Holz und Kunststoff grundsätzlich brennbar seien (dazu angef. Urteil E. 1.2), bestreitet er nicht.
4.
In subjektiver Hinsicht wirft der Berufungsführer dem Einzelrichter vor, das Willensmoment, den psychischen Sachverhalt bzw. den Verwirklichungswillen nicht ansatzweise erläutert zu haben. Er sei stets davon ausgegangen, nur leicht brennbare bzw. entzündbare Stoffe entfernen zu müssen.
a) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Hier frei überprüfbare (vgl. oben E. 2 vor lit. a) Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2), insbesondere, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (Trechsel//Fateh-Moghadam, PK, 4. A. 2021, Art. 12 StGB N 15 in fine m.H.).
b) Das angefochtene Urteil hält dem Berufungsführer vor, aufgrund seiner Ausbildung, der Absolvierung von Arbeitssicherheitskursen, gewusst zu haben, dass die Holzpalette und das Plastikbehältnis brennbar seien (angef. Urteil E. 1.3). Es lässt aber unbegründet, inwiefern er diese Gegenstände vorsätzlich, d.h. auch willentlich nicht aus der Umgebung seiner Werkbank entfernte, um Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen zuwiderzuhandeln. Es erwägt auch nicht, inwiefern der Berufungsführer die Verwirklichung einer derartigen Zuwiderhandlung in Kauf genommen bzw. sich damit abgefunden hätte. Ebenso wenig äussert es sich zur Wahrscheinlichkeit der Nichteinhaltung notwendiger Schutzmassnahmen durch Nichtentfernung der Holzpalette und des Plastikbehältnisses. Damit sind die inneren Tatsachen bezogen auf eine vorsätzliche Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz offensichtlich unvollständig festgestellt.
c) Einzig im Licht des festgestellten Wissens um eine grundsätzliche Brennbarkeit von Holz und Kunststoff lässt sich kein Verwirklichungswille des Berufungsführers hinsichtlich eines Verstosses gegen die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen annehmen. Hinzu kommt vorliegend: Die Staatsanwaltschaft opponiert der Tatsache nicht, dass die Deponierung solcher Materialien und das Bestehen von Holzeinrichtungen (Zwischenablagen der Werkbank, Grubenabdeckung und Werkstattboden, dazu auch HVP Nr. 60 f.) anlässlich von Prüfungen durch die SUVA und Brandschutzinspektorate unbeanstandet geblieben seien (ebd. Nr. 69 ff. und 84 ff., vgl. auch U-act. 8.1.02). Unter diesen Umständen kann dem Berufungsführer nicht vorgeworfen werden, einen Verstoss gegen die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen dadurch billigend in Kauf genommen zu haben, dass er vor dem Schweissen die Holzpalette unter der Werkbank und das in der Anklage nicht näher beschriebene Plastikbehältnis nicht aus der Arbeitsumgebung entfernte.
Dispositiv
5. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Bei diesem Ausgang ist die Anschlussberufung ohne weitere Begründung abzuweisen und gehen die Verfahrenskosten beider Instanzen zulasten des Staates (Art. 423 StPO). Der Beschuldigte ist für seine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und die Anschlussberufung abgewiesen. Das angefochtene Urteil wird aufhoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4’200.00 (Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.00 und Untersuchungskosten Fr. 2’700.00) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.
Der Beschuldigte wird erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 4’000.00 und für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’500.00 entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. (je inkl. Auslagen und MWST).
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
28. April 2025 amu
BEK 2024 54
Art. 112 UVGart. 112 LAAart. 112 LAINF
Art. 82 UVGart. 82 LAAart. 82 LAINF
Art. 112 UVGart. 112 LAAart. 112 LAINF
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 82 UVGart. 82 LAAart. 82 LAINF
Art. 81 UVGart. 81 LAAart. 81 LAINF
Art. 87a UVGart. 87a LAAart. 87a LAINF
Art. 112 UVGart. 112 LAAart. 112 LAINF
Art. 112 UVGart. 112 LAAart. 112 LAINF
Art. 82 UVGart. 82 LAAart. 82 LAINF
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 149 IV 57ATF 149 IV 57DTF 149 IV 57
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF