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Entscheid

BEK 2024 55

Präsidial

26. April 2024Deutsch5 min

Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner (KG-act. 1). Darin machte sie nebst allgemeinen Ausführungen zu Art. 56 lit. f StPO geltend, es sei selbstverständlich, dass der Gesuchsgegner zum Ausstand verpflichtet sei. Wie der beiliegenden Eingabe an die Bundesanwaltschaft Bern zu entnehmen sei, nehme das Bundesgericht Befangenheit an, wenn Umstände vorlägen, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit der in einer Strafbehörde tätigen Person zu erwecken (KG-act. 1, S. 1 f.). Am 22. März 2024 reichte die Gesuchstellerin ferner eine Kopie eines an die Oberstaatsanwaltschaft gerichteten Schreibens beim Kantonsgericht ein, in dem sie die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Schwyz verneint. „Eventualiter“ wiederholte die Gesuchstellerin die allgemeinen Ausführungen zu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 26. April 2024

BEK 2024 55

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchstellerin,

gegen

B.________, Staatsanwalt der 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Gesuchsgegner,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 16. März 2024, VA 2024 42);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 16. März 2024 ein

Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner (KG-act. 1). Darin machte sie nebst allgemeinen Ausführungen zu Art. 56 lit. f StPO geltend, es sei selbstverständlich, dass der Gesuchsgegner zum Ausstand verpflichtet sei. Wie der beiliegenden Eingabe an die Bundesanwaltschaft Bern zu entnehmen sei, nehme das Bundesgericht Befangenheit an, wenn Umstände vorlägen, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit der in einer Strafbehörde tätigen Person zu erwecken (KG-act. 1, S. 1 f.). Am 22. März 2024 reichte die Gesuchstellerin ferner eine Kopie eines an die Oberstaatsanwaltschaft gerichteten Schreibens beim Kantonsgericht ein, in dem sie die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Schwyz verneint. „Eventualiter“ wiederholte die Gesuchstellerin die allgemeinen Ausführungen zu

Art. 56 lit. f StPO (KG-act. 2). Der Gesuchsgegner nahm zum Ausstandsgesuch am 26. März 2024 aufforderungsgemäss Stellung, verneinte das

Vorliegen eines Ausstandsgrunds und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs (KG-act. 4). Am 30. März 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Zustellung der Verfahrensakten (KG-act. 7), woraufhin sie auf die

Möglichkeit der Akteneinsicht vor Ort aufmerksam gemacht wurde (KG-act. 8; vgl. auch Art. 102 Abs. 2 StPO). Mit Eingabe vom 31. März 2024 beantragte die Gesuchstellerin sodann die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe geltend zu machen (KG-act. 9), weshalb auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen ist.

Erwägungen

2.

a) Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen

(Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss eine Begründung enthalten und sich gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten

Verfahren richten. Ausserdem müssen konkrete Tatsachen für die geltend gemachte Befangenheit dargelegt werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (Boog, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 58 StPO N 2 und 4; Keller, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 58 StPO N 9). Bei

völligem Fehlen einer Substanzierung des Ausstandsgesuchs ist auf dieses nicht einzutreten (Keller, a.a.O., Art. 58 StPO N 11). Ebenso ist es zulässig, dass ein Gericht auf ein Ablehnungsbegehren nicht eintritt, wenn dieses rechtsmissbräuchlich erscheint und einzig auf die Behinderung und Verzögerung des Verfahrens oder die Lahmlegung der Justiz gerichtet ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_498/2009 vom 28. September 2009, E. 4.4 und 2P.187/2003 vom 27. November 2003, E. 4.2) oder wenn dieses querulatorisch bzw. mutwillig gestellt wird, wie etwa bei Missachtung einer Partei einer ihr obliegenden (Mitwirkungs-)‌Pflicht (vgl. Boog, a.a.O., Art. 59 StPO N 6 und BGE 112 V 333, E. 5a = Pra 76 [1987] Nr. 134).

b) Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin enthält lediglich allgemeine, theoretische Ausführungen zu den Voraussetzungen des Ausstands, ohne dass darin auch nur ansatzweise dargetan wird, inwiefern und gestützt auf welche Tatsachen gegen den Gesuchsgegner Ausstandsgründe vorliegen könnten (vgl. vorstehend E. 1; KG-act. 1). An einer Substanzierung des Ausstandsgesuchs fehlt es insofern gänzlich, weshalb auf das Ausstandsgesuch im Sinne der vorstehenden Ausführungen in E. 2a präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist. Darüber hinaus stellte die Gesuchstellerin gegen denselben Gesuchsgegner bereits mehrfach unzulänglich begründete Ausstandsgesuche, auf die mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten wurde (vgl. BEK 2024 19 vom 19. Februar 2024 sowie BEK 2024 20 vom 19. Februar 2024). Mithin wusste die Gesuchstellerin um die Substanzierungsanforderungen, weswegen ihr erneutes, gänzlich unbegründetes Gesuch querulatorisch und mutwillig erscheint und auf ihr Gesuch auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist.

3.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 zulasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 StPO; Boog, a.a.O., Art. 59 StPO N 11);-

verfügt:

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), den Gesuchsgegner (1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

26.

April 2024 amu

BEK 2024 55

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

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Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

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Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

6B_498/2009

2P.187/2003

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

BGE 112 V 333ATF 112 V 333DTF 112 V 333

§ 40 JG

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Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF