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Entscheid

BEK 2024 56

Präsidial

10. April 2024Deutsch4 min

1. Zufolge Strafantrags vom 24. Februar 2024 betreffend „falsche Strafanzeige“ (Verleumdung) und „falsche Beschuldigung“ (U-act. 8.1.002) forderte die Staatsanwaltschaft den Privatkläger mit Verfügung vom 8. März 2024 auf, eine Sicherheitsleistung von Fr. 800.00 zu bezahlen (angef. Verfügung

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 10. April 2024

BEK 2024 56

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2024, SU 2024 2129);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Zufolge Strafantrags vom 24. Februar 2024 betreffend „falsche Strafanzeige“ (Verleumdung) und „falsche Beschuldigung“ (U-act. 8.1.002) forderte die Staatsanwaltschaft den Privatkläger mit Verfügung vom 8. März 2024 auf, eine Sicherheitsleistung von Fr. 800.00 zu bezahlen (angef. Verfügung

Disp.-Ziff. 1). Die Verfügung erging unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung der Strafantrag als zurückgezogen gelte (ebd. Ziff. 2) bzw. ohne weitere Mitteilung die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt werde

(angef. Verfügung E. 4). Dagegen erhob der Privatkläger beim Kantonsgericht am 16. März 2024 „Einsprache“, da es ihm erstens finanziell nicht möglich sei, diesen Betrag zu bezahlen, und er es zweitens als unabdingbar betrachte, seinerseits Anzeige gegen eine falsche Anzeige der Beschuldigten und Schadenersatz gegen diese geltend zu machen. Innert der angesetzten Frist zur Nachbesserung der Eingabe hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 3).

Erwägungen

2.

Bei Ehrverletzungsdelikten kann die Staatsanwaltschaft nach Art. 303a Abs. 1 StPO die antragstellende Person auffordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen (ebd. Abs. 2). Zwar ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht an besondere Voraussetzungen gebunden, sollte aber nur eingefordert werden, wenn ein Strafantragsteller Zivilforderungen stellt und bzw. oder triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er allenfalls mutwillig oder grob fahrlässig Strafantrag stelle (Riedo/Boner, BSK, 3. A. 2023, Art. 303a StPO N 9 und 13), was die Staatsanwaltschaft vorliegend jedoch nicht erwog. Die vorliegende Eingabe an das Kantonsgericht ist im Grunde genommen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, worauf jede Person von Bundesrechts wegen Anspruch hat und welche, sofern deren Voraussetzungen bejaht werden, von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO;

Riedo/Boner, ebd. N 7). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich bislang nicht zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Eingabe ist ihr deshalb zur Weiterbehandlung als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuständigkeitshalber unter Abschreibung der Beschwerde zuzustellen.

3.

Offen gelassen werden kann bei diesem Ausgang des Verfahrens, ob vorliegend die Anordnung einer Sicherheitsleistung überhaupt angemessen ist, nachdem das Verfahren wegen einer falschen Anschuldigung dasjenige wegen Verleumdung grundsätzlich verdrängt.

4.

Mithin ist die Eingabe des Beschwerdeführers zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Soweit sie durch das Kantonsgericht als Beschwerde entgegengenommen wurde, ist sie präsidial als gegenstandslos geworden abzuschreiben (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG, Art. 91 Abs. 4 StPO und § 94 Abs. 1 JG). Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO);-

verfügt:

Die „Einsprache“ des Beschwerdeführers vom 16. März 2024 wird im Sinne der Erwägungen zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft zur Behandlung weitergeleitet und das Beschwerdeverfahren als dadurch gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

10.

April 2024 amu

BEK 2024 56

Art. 303a StPOart. 303a CPPart. 303a CPP

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§ 40 JG

§ 41 JG

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§ 94 JG

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF