BEK 2024 57
Kammer
13. Mai 2024Deutsch6 min
1. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 wies die Beschwerdekammer eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die zwangsmassnahmenrichterliche Genehmigung der Verwendung von Zufallsfunden aus der Telefonüber-wachung einer des bandenmässigen Betäubungsmittelhandels verdächtigen Person gegen ihn ab (BEK 2023 102). Am Bundesgericht ist eine Beschwerde gegen diesen Beschluss hängig (BGer 7B_900/2023).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 13. Mai 2024
BEK 2024 57
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Sistierung und Verfahrenstrennung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
12. März 2024, SU 2023 313);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 wies die Beschwerdekammer eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die zwangsmassnahmenrichterliche Genehmigung der Verwendung von Zufallsfunden aus der Telefonüber-wachung einer des bandenmässigen Betäubungsmittelhandels verdächtigen Person gegen ihn ab (BEK 2023 102). Am Bundesgericht ist eine Beschwerde gegen diesen Beschluss hängig (BGer 7B_900/2023).
a) Am 12. März 2024 wies die Staatsanwaltschaft die Anträge des Beschuldigten ab, es sei das Verfahren gegen den Beschuldigten bis zum Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens zu sistieren bzw. von anderen Strafverfahren gegen Mitbeschuldigte abzutrennen und es sei die Ladung zur Schlusseinvernahme vom 25. März 2024 abzunehmen (U-act. 2.9.012).
b) Gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung beschwerte sich der Beschuldigte am 19. März 2024 beim Kantonsgericht. Er hielt am Sistierungs- bzw. Trennungsantrag fest und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, bis zum rechtskräftigen Beschluss über die Beschwerde auf die Durchführung der Schlusseinvernahme zu verzichten. Die Verfahrensleitung wies den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die elektronisch überwiesenen Akten (KG-act. 3). Der Beschuldigte verlangte im Hinblick auf eine mutmassliche Verfahrenserweiterung gegen einen Mitbeschuldigten, die Staatsanwaltschaft zur Einreichung der vollständigen Akten mindestens bis und mit
25. März 2024 aufzufordern (KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft teilte mit, dass ein neues Verfahren übernommen wurde, jedoch getrennt vom vorliegenden Verfahren ohne Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten geführt werde (KG-act. 7).
Erwägungen
2.
In der zweiten Stellungnahme im Beschwerdeverfahren macht die Staatsanwaltschaft deutlich, dass sie auf den Sistierungsantrag des Beschuldigten nicht zurückkommen will, auch wenn offenbar ein neues Verfahren gegen einen weiteren Mitbeschuldigten übernommen wurde. Die damit verbundenen Fragen der Verfahrensführung und Akteneinsicht sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und darauf ist mithin nicht einzutreten. Seine Legitimation zur Beschwerde begründet der Beschwerdeführer im
Übrigen einzig mit seiner Stellung als Beschuldigter, ohne darzutun inwiefern er deswegen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO habe, obwohl die nicht offensichtliche Beschwerdelegitimation nach der Praxis darzulegen ist (vgl. etwa BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach der Rechtsprechung
keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für die beschuldigte Person günstigen späteren Entscheid nicht behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4; BGer 1B_109/2020 vom 9. März 2020 E. 3). Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht konkret dar, inwiefern er durch eine Fortsetzung des Verfahrens einen rechtlichen Nachteil erleiden könnte, falls das Bundesgericht die Frage des Zufallsfundes im hängigen Verfahren abweichend von den kantonalen Instanzen beurteilen sollte. Insofern legt er im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation nicht wie erforderlich sein rechtlich geschütztes Interesse dar. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer mag abhängig von der genehmigten Verwendung der nach Ansicht des Beschwerdeführers unverwertbaren Zufallsfunde sein. Ist dies nach der Rechtsprechung jedoch kein massgeblicher Nachteil (vgl. oben E. 2), vermag das Ausstehen des Bundesgerichtsentscheids es auch in der Sache nicht zu rechtfertigen, das gegen die anderen Mitbeschuldigten schon länger, nämlich bald fünf Jahre dauernde Verfahren deswegen jetzt noch zu sistieren, zumal der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 BGG). Die Abweisung des Sistierungsantrags durch die Staatsanwaltschaft ist deshalb unabhängig vom Nichteintreten (vgl. oben E. 2) nicht zu beanstanden.
4.
Die Staatsanwaltschaft erwog, dass ebenso wenig ein sachlicher Grund im Sinne von Art. 30 StPO vorliege, um die Untersuchung gegen den Beschuldigten ausnahmsweise von dem gemäss Art. 29 StPO wegen Mittäterschaft bzw. Teilnahme grundsätzlich vereinigt mit den Dossiers der anderen Mitbeschuldigten zu führenden Verfahren abzutrennen (angef. Verfügung E. 2). Nach dem Gesagten kann das Hauptargument des Beschwerdeführers, bei Gutheissung seiner Beschwerde gegen die Genehmigung des Zufallsfundes wäre das Verfahren gegen ihn einzustellen, sachlich keine ausnahmsweise Abtrennung des Verfahrens des Beschuldigten rechtfertigen, zumal solange nicht, als unbestritten ist, dass die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren gegen ihn immer noch einstellen respektive ihn freisprechen kann. Die Fortsetzung des Strafverfahrens ist zurzeit also kein Grund für eine Ausnahme von einem vereinigten Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus ausführt, eine Gutheissung der Beschwerde gegen die Genehmigung des Zufallsfundes könnte sich bei Fortsetzung des vereinigt belassenen Verfahrens nachteilig für die anderen beschuldigten Personen auswirken, ist abgesehen von der unzulässigen Pauschalität dieser Behauptung wiederum nicht ersichtlich, inwiefern er zu entsprechenden Beschwerden legitimiert und auf die Beschwerde einzutreten wäre. Dasselbe gilt für die in Bezug auf die Mitbeschuldigten geäusserten Bedenken in Bezug auf die Verfahrensbeschleunigung (KG-act. 1, Rn. 19).
5.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen davon ist sie abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Straf-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die
Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 1. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
13.
Mai 2024 amu
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BEK 2023 102
7B_900/2023
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_55/2021
BGE 133 IV 139ATF 133 IV 139DTF 133 IV 139
1B_109/2020
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF