BEK 2024 58
Präsidial
19. April 2024Deutsch7 min
1. Die Gesuchstellerin reichte beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht am 10. Januar 2024 das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 10’140.00 zzgl. Verzugszins von Fr. 338.71 ein (Vi-act. D/A). Der Vorderrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 10’513.80 und verlangte von ihr einen Betrag von Fr. 250.00 für die Gerichtskosten (Vi-act. D/C). An der Konkursverhandlung vom 11. März 2024
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 19. April 2024
BEK 2024 58
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht
Küssnacht vom 11. März 2024, ZES 2024 4);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Gesuchstellerin reichte beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht am 10. Januar 2024 das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 10’140.00 zzgl. Verzugszins von Fr. 338.71 ein (Vi-act. D/A). Der Vorderrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 10’513.80 und verlangte von ihr einen Betrag von Fr. 250.00 für die Gerichtskosten (Vi-act. D/C). An der Konkursverhandlung vom 11. März 2024
erschien die Gesuchsgegnerin nicht (angef. Verfügung, S. 2). Der Vorderrichter eröffnete gleichentags den Konkurs (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten auferlegte er der Gesuchsgegnerin, bezog diese jedoch vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4’500.00 (angef. Verfügung,
Dispositivziffer 3.a). Von diesem Kostenvorschuss überwies er Fr. 3’600.00 an das Konkursamt und behielt Fr. 400.00 als Vorschuss zurück
(angef. Verfügung, Dispositivziffer 3.b-c).
Gegen den Konkursentscheid reichte die Gesuchsgegnerin am 18. März 2024 (KG-act. 1) sowie am 20. März 2024 (KG-act. 2) eine wortwörtlich gleichlautende Beschwerde ein und beantragte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 21. März 2024 (KG-act. 3) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, in Bezug auf eine allenfalls später zu erteilende aufschiebende Wirkung Massnahmen nach Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 angesetzt. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass sie bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist sämtliche Kosten beim Kantonsgericht zu hinterlegen oder diese zu tilgen hat und zusätzlich die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen hat, insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses samt Bankauszügen, Kreditoren- und Debitorenlisten sowie einem aktuellen Betreibungsregisterauszug (KG-act. 3). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
2.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) durch den Vorderrichter geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Konkurseröffnung kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG im Beschwerdeverfahren auch dann aufgehoben werden, wenn die Gesuchsgegnerin beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Person ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG) sie sich beruft und welche Mängel des angefochtenen Entscheides sie rügt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Person hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler,
Bearbeiter, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2).
Die Gesuchsgegnerin begründet nur ihren Antrag betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Zu den Erwägungen der Vorinstanz oder zu Noven im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG äussert sie sich nicht. Das blosse Ankünden der Tilgung nach einem Verhandlungstermin vor dem Vermittleramt am 8. April 2024 (vgl. KG-act. 1, 2) ist im Übrigen nicht geeignet, einen Konkurshinderungsgrund im genannten Sinne darzulegen. Ohnehin erfolgte die beabsichtigte Zahlung jedenfalls innert der Rechtsmittelfrist nicht. Sodann untersteht das Konkurseröffnungsverfahren zwar dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 lit. a ZPO). Das Gericht hat jedoch lediglich den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, nicht aber von sich aus nach weiteren Tatsachen zu forschen (Urteil BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4). Die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 16b). Die Gesuchstellerin hat sich deshalb (vor Ablauf der Beschwerdefrist) selber zu informieren, welche Kosten insbesondere beim Konkursamt anfallen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021,
Art. 174 SchKG N 21c). Die Bitte um Mitteilung des Forderungsbetrags
(KG-act. 1) genügt dem Erfordernis, die Tilgung oder Hinterlegung mittels
Urkunden zu beweisen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021,
Art. 174 SchKG N 24), nicht.
Die Beschwerdebegründung ist nicht bloss mangelhaft – was kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 132 ZPO wäre (vgl. Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 132 ZPO N 18) –, sondern praktisch inexistent. Folglich ist auf die Beschwerde wegen fehlender Begründung nicht einzutreten (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 18 i.V.m. Art. 321 N 7).
3.
Im Übrigen leistete die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 innert der angesetzten Frist nicht (KG-act. 3, Ziffer 3). Weil bereits mangels Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, erübrigte sich die Ansetzung einer Nachfrist (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).
4.
Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mangels Beteiligung der Gesuchstellerin am Beschwerdeverfahren
entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Entschädigung anfällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 4), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 4), das Grundbuch- und Konkursamt Küssnacht (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
19.
April 2024 amu
BEK 2024 58
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_247/2013
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 255 ZPOart. 255 CPCart. 255 CPC
5A_829/2014
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Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
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Art. 321n 7art. 321n 7art. 321n 7
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
§ 40 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF