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Entscheid

BEK 2024 59

Präsidial

28. März 2024Deutsch2 min

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. März 2024

BEK 2024 59

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom

8. März 2024, ZES 2023 552);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Gesuchsgegnerin ihre Beschwerde vom 17. März 2024 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 8. März 2024 (ZES 2023 552) mit Schreiben datierend vom 27. März 2024 zurückzog (KG-act. 8), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c und 106 Abs. 1 ZPO der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin als Parteientschädigung auch im Beschwerdeverfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen hat;

- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

Sachverhalt

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

3. Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Mass­gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3’413.06.

5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von KG-act. 7 und an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von KG-act. 8), an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

Erwägungen

28.

März 2024 amu

BEK 2024 59

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF