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Entscheid

BEK 2024 6

Kammer

12. Juli 2024Deutsch7 min

1. Die Staatsanwaltschaft überwies am 7. Juni 2023 den Strafbefehl vom 19. Mai 2022 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG als Anklage dem Einzelrichter am Bezirksgericht March. Der Beschuldigten wird die Tatbegehung am 24. September 2021, ca. 06:52 Uhr, in Lachen, Feldmooskreisel, von der Oberdorfstrasse herkommend mit Fahrziel Galgenen vorgeworfen,

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 12. Juli 2024

BEK 2024 6

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigte und Berufungsführerin,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Verletzung der Verkehrsregeln

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. Dezember 2023, SEO 2023 14);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft überwies am 7. Juni 2023 den Strafbefehl vom 19. Mai 2022 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG als Anklage dem Einzelrichter am Bezirksgericht March. Der Beschuldigten wird die Tatbegehung am 24. September 2021, ca. 06:52 Uhr, in Lachen, Feldmooskreisel, von der Oberdorfstrasse herkommend mit Fahrziel Galgenen vorgeworfen,

indem sie sich bei der Einfahrt in den doppelspurigen Kreisverkehrsplatz mit dem Postauto SZ xx ungenügend an den rechten Strassenrand hielt, sodass der hintere Teil des Gelenkbusses auf die innere Fahrspur ragte, wodurch es zur seitlichen Streifkollision mit einem Personenwagen auf der inneren Fahrspur kam.

Der Einzelrichter sprach die Angeklagte schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und büsste sie unter Auflage der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2‘900.00 mit Fr. 150.00 (ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe). Mit rechtzeitig erklärter und im schriftlichen Verfahren begründeter Berufung beantragt die Beschuldigte, das Urteil aufzuheben und sie stattdessen freizusprechen (KG-act. 3 und 8). Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenfällige Abweisung der Berufung unter vollumfänglichem Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils (KG-act. 10).

Erwägungen

2.

Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2 m.H.). Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als ungenügendes Rechtsverfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG durch den Strafbefehl und den Einzelrichter kann indes in vorliegendem Berufungsverfahren mit beschränkter Kognition nicht mehr korrigiert werden

(vgl. EGV-SZ 2022 A 5.3 E. 3.c). Der Anklagegrundsatz hindert das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund eines abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte dazu Stellung zu nehmen (BGer 7B_226/2022 vom

14.

Februar 2024 E. 2.3.2 m.H.). Die Berufungsführerin bringt zwar keine entsprechenden Rügen an bzw. legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil das Anklageprinzip verletzen würde. Indes rügt sie in der Berufungsbegründung neben der rechtsfehlerhaften Subsumtion unter Art. 34 Abs. 1 SVG die mehrfach im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO willkürliche bzw. offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung des Einzelrichters, dass die Beschuldigte ungenügend rechts gefahren sei.

3.

Der Vorderrichter geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass kein Automobilist einfach weiterfahre, wenn er sich eines Hindernisses und einer möglichen Kollision bewusst sei. Aus dieser Annahme leitet er ab, dass der durch die Beschuldigte gelenkte Gelenkbus mit dem stillstehenden Personenwagen auf der inneren Fahrspur des Kreisels kollidiert sei. Die Beschuldigte hätte aber auf das Einfahren in den Kreisel verzichten müssen, um ein „Schneiden“ der inneren Fahrbahn und damit eine Behinderung des nahenden Verkehrs zu verhindern. Die Beschuldigte habe aber auch die notwendige Vorsicht beim Überfahren der Mittelleitlinie nicht walten lassen, weil sie zu spät in den Rückspiegel geschaut habe. Habe sie nicht genügend rechts fahren können, hätte sie zumindest den Rückspiegel beobachten müssen. Schliesslich beschlichen den Einzelrichter aufgrund des Umstands, dass der Feldmooskreisel noch nicht vor allzu langer Zeit dem Verkehr übergeben worden sei, keine Zweifel darüber, dass der Kreisel selbst bei knappen Verhältnissen mit einem Gelenkbus ohne Beanspruchung der inneren Spur befahren werden könne. Wenn die an den Einfahrten zum Kreisel wartenden Fahrzeuge ein genügendes Ausholen des Gelenkbusses verunmöglichten, hätte die Beschuldigte den Verkehr auf der inneren Fahrspur beobachten und rechtzeitig ihre Fahrt stoppen müssen. Vor diesem Hintergrund müsse sich die Beschuldigte vorwerfen lassen, sich beim Einfahren in den Kreisel verschätzt zu haben und durch das ungenügende Rechtsfahren den Fahrverlauf des hinteren Teils ihres Gelenkbusses nicht genügend einkalkuliert zu haben

(vgl. angef. Urteil E. 1.3).

4.

Abgesehen davon, dass diese richterlichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer Vielzahl in der Anklage nicht enthaltenen Umstände beruhen, mag vielleicht der Sachverhalt einer unsorgfältigen Verkehrsbeobachtung und -einschätzung nachweisbar sein, lässt sich aber nicht derjenige des ungenügenden Rechtsfahrens beweisen. Dass der Kreisel ein Befahren mit einem Gelenkbus ohne Beanspruchung der inneren Fahrspur zulässt, ist anhand der erstellten Akten nicht nachvollziehbar. Die Skizze im Polizeirapport

(U-act. 1 S. 7) gibt vielmehr offensichtlichen Anlass, daran zu zweifeln. Auch aufgrund der Fotodokumentation (U-act. 3 S. 4 f.; HVP Nr. 62 und 126 ff.) lässt sich nicht feststellen, dass die Beschuldigte mit dem Gelenkbus den Kreisel befahren konnte, ohne auf die innere Fahrspur zu gelangen. Aufgrund des durch den Einzelrichter zwar mit guten Gründen angenommenen Umstands, dass der Gelenkbus vorliegend auf der inneren Fahrbahn mit dem Personenwagen kollidierte (wobei das Schadensbild des an der Stossstange vorne rechts beschädigten Wagens gegen eine seitliche Streifkollision spricht, U-act. 1 S. 3 f. und U-act. 3 S. 8), kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Beschuldigte ungenügend rechts fuhr. Daher wirft die Verteidigung dem Einzelrichter zutreffend vor, dass er mit einem falschen Ansatzpunkt in Willkür verfallen sei, mithin den Sachverhalt im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO offensichtlich unrichtig feststellte.

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen und die Beschuldigte mangels Beweis des angeklagten Sachverhalts von Schuld und Strafe freizusprechen, können doch unabhängig von der Frage ihrer Heilbarkeit überhaupt keine neuen Beweise und Behauptungen mehr in das Verfahren eingebracht werden (Art. 498 Abs. 4 i.V.m. Art. 408 f. StPO). Ausgangsgemäss gehen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor beiden Instanzen zu Lasten des Staates (Art. 423 und 428 Abs. 1 bzw. Art. 429 und 436 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA; erstinstanzlich gemäss abgerundeter Kostennote, vgl. Vi-act. 9);-

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2‘900.00 und diejenigen des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.

Die Beschuldigte wird erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die

Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

15. Juli 2024 rfl

BEK 2024 6

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Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

BGE 149 IV 128ATF 149 IV 128DTF 149 IV 128

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EGV-SZ 2022 A 5.3

7B_226/2022

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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

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Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

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Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF