Lexipedia

Entscheid

BEK 2024 61

Kammer

27. August 2024Deutsch11 min

1. A.________ erstattete nach Akteneinsicht in einem KESB-Verfahren am 14. November 2022 (U-act. 8.1.001) und 16. August 2023 (U-act. 8.2.001 bzw. 8.3.001) Strafanzeigen gegen seine Brüder E.________ und D.________ wegen Ehrverletzungsdelikten. Mit separaten Verfügungen vom 14. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die zunächst gegen die

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

,

Beschluss vom 27. August 2024

BEK 2024 60 und 61

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

3. E.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegner,

beide erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom

14. März 2024, SU 2022 9914 und 9915);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ erstattete nach Akteneinsicht in einem KESB-Verfahren am 14. November 2022 (U-act. 8.1.001) und 16. August 2023 (U-act. 8.2.001 bzw. 8.3.001) Strafanzeigen gegen seine Brüder E.________ und D.________ wegen Ehrverletzungsdelikten. Mit separaten Verfügungen vom 14. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die zunächst gegen die

Beschuldigten eröffneten Strafverfahren wegen mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung und mehrfacher Beschimpfung betreffend Vorfälle vom 22. Oktober 2021 bis April 2022 sowie vom 4. und 10. Oktober 2022 ein. A.________ erhob separate Beschwerden an das Kantonsgericht. Er beantragt, die Einstellungsverfügungen aufzuheben, die Sache zur weiteren Untersuchung und Anklageerhebung zurückzuweisen sowie das Vorliegen

unrechtmässiger Rechtsverweigerungen festzustellen. Die Beschuldigten verzichteten auf Beschwerdeant­worten (je KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit wenigen Gegenbemerkungen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden (je KG-act. 5). Dazu nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung (je KG-act. 7).

Die Beschwerden sind aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der inkriminierten Äusserungen unter Brüdern vereinigt (Art. 30 StPO) zu prüfen.

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführer ist mit seiner Rüge, es liege eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs bzw. Rechtsverweigerungen vor, nicht zu hören. Die Strafuntersuchung kann die Staatsanwaltschaft einstellen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 319 StPO erfüllt sind. Dies soll nach den angefochtenen Verfügungen hinsichtlich der in den beiden Strafanzeigen

(dazu unten E. 3 und 4) aufgeworfenen Sachverhalte in Bezug auf

Art. 319 Abs. 1 lit. a-c StPO der Fall sein. Zusammenfassend seien die Äusserungen der im KESB-Verfahren mitwirkungspflichtigen Beschuldigten sachbezogen und in berechtigten Interessen erfolgt respektive nicht erheblich ehrverletzend gewesen. Damit legt die Staatsanwaltschaft implizit verstanden nachvollziehbar auf das Ergebnis der Einstellung bezogen ihre Überlegungen dar. Sollten diese sich als falsch erweisen, wäre die Begründungspflicht beziehungsweise der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt (BGer 7B_178/2022 vom 20. September 2023 E. 2.3.5 m.H.). Die Strafanzeigen, die eröffneten Untersuchungen und die Konstituierung als Privatkläger verschaffen dem Beschwerdeführer weder Ansprüche auf eine Anklageerhebung noch darauf, dass sich die Staatsanwaltschaft über die Würdigung der angezeigten inkriminierten Äusserungen hinaus mit sämtlichen Vorbringen der Strafanzeigen auseinandersetzen muss. Namentlich ist die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, die Unwahrheit der beanstandeten Äusserungen der Beschuldigten zu ermitteln. Insoweit sind die Beschwerden abzuweisen. Im

Übrigen ist auf die Beschwerden nicht einzutreten, da sie in der Sache keine Einwände enthalten, die sich mit der Begründung der angefochtenen

Verfügungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, abgesehen von mehr oder weniger pauschalen Behauptungen, konkret auseinandersetzen

(Art. 385 StPO). Davon abgesehen ist in der Sache auf Nachfolgendes hinzuweisen.

3.

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 2). Nach kantonsgerichtlicher Praxis hat, selbst wenn eher ein Freispruch zu erwarten ist, bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (dazu vgl. BEK 2018 96 und 98 vom 3. Dezember 2018 E. 2 m.H.).

Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach

allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist mass­gebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimisst

(BGE 137 IV 313 = Pra 2012 Nr. 53 E. 2.1.1 und 2.1.3). Während üble Nachreden oder Verleumdungen Tatsachenbehauptungen voraussetzen, kann es sich bei Werturteilen, die Dritten oder der verletzten Person gegenüber geäussert werden, um Beschimpfungen handeln (ebd. E. 2.1.2).

a) Der Beschwerdeführer zeigte angebliche telefonmündliche Äusserungen seiner Brüder gestützt auf Aktennotizen von KESB-Mitarbeitern als ehrverletzend an (U-act. 8.1.001). Diese Notizen (U-act. 8.1.006, 8.1.010 und 8.1.012 f.) geben jedoch die telefonmündlichen Gespräche nur zusammenfassend sinngemäss und damit nicht wörtlich wieder. Tatbestandsrelevante Ausdrücke, die eine wörtliche Kraft von Ehrverletzungen haben könnten, lassen sich daher nicht nachweisen bzw. in einem entsprechend hinreichend bestimmbaren konstitutiven Wortlaut den Beschuldigten zuordnen. Denn anhand der Notizen lässt sich ohne Kenntnis der Gesprächsverläufe, insbesondere ohne protokollierte Fragen und/oder Auskünfte der KESB-Mitarbeiter kein hinreichend

gesicherter Kontext zur Eruierung des Sinns der im Wortlaut nicht gesicherten telefonmündlichen Äusserungen der Beschuldigten erstellen, weshalb keine Verurteilung wegen Ehrverletzungsdelikten zu erwarten ist. Die tatsächlich am Telefon verwendeten Ausdrücke können nicht mehr ermittelt werden, da nicht anzunehmen ist, dass die KESB-Mitarbeiter noch verlässliche Auskünfte über mehr als zwei Jahre zurückliegende Gespräche sowie darin gefallene wörtliche Ausdrücke geben können. Im Ergebnis ist daher mangels erhärtbaren Tatverdachts (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die inkriminierten, durch Dritte bloss zusammenfassend notierten Mitteilungen der Beschuldigten nicht als ehrverletzend betrachtete. Abgesehen davon kann hinsichtlich der Telefonnotizen über eine angebliche Streitsucht und unzutreffendes Schlechtreden der Getränkefirma analog auf nachfolgende Erwägungen (unten lit. b insbesondere cc bzw. dd) verwiesen werden. Da werden auch die in der zweiten Strafanzeige beanstandeten Schreiben mit Äusserungen der Beschuldigten behandelt, die Inhalten der Telefonnotizen der KESB-Mitarbeiter gleichen.

b) Weiter beanstandet der Beschwerdeführer vier Äusserungen beider Beschuldigten im Schreiben vom 4. Oktober 2022 (U-act. 8.3.007) sowie zwei Äusserungen von E.________ im Schreiben vom 10. Oktober 2022

(U-act. 8.3.008). Diese Schreiben waren im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Verfahren zur Ernennung eines Beistands für die Mutter der drei Brüder an die KESB gerichtet, in deren Akten die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 23. Juni 2023 Einsicht erhielt (U-act. 8.3.005). Diese Äusserungen liegen im Unterschied zu den Telefonnotizen (oben lit. a) im wortwörtlichen Ausdruck vor.

aa) Verhältnismässige Übertreibungen respektive ironisch satirische Überhöhungen oder pathologische Aussagen bleiben abgesehen vom Einstellungsgrund nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO straflos, wenn sie unter den konkreten Fallumständen zwar als abwertend, jedoch im strafrechtlichen Sinn nicht ehrverletzend erheblich erscheinen (BEK 2019 166 vom 11. März 2020 E. 4 m.H. sowie BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.3). Allgemeine Rechtfertigungsgründe haben bei Ehrverletzungsdelikten den Vorrang vor den Entlastungsbeweisen. Dies ist der Fall, wenn ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt (Art. 14 ff. StGB) oder die Äusserungen durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen als gerechtfertigt bzw. als gesetzlich erlaubt anzusehen sind. Vorauszusetzen ist, dass die Äusserungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden

(BEK 2015 176 vom 29. Dezember 2015 E. 5 m.H.).

bb) Soweit die Staatsanwaltschaft die Äusserungen vom 4. Oktober 2022 über persönliche Veränderungen und fehlende soziale Kontakte des

Beschwerdeführers und dessen Frau sowie darüber, dass sich der Beschwerdeführer wenig um die Mutter kümmere, als nicht erheblich ehrverletzend betrachtet, ist das in der mass­geblichen Perspektive eines unbefangenen Adressaten nicht zu beanstanden (dazu vgl. Riklin, BSK, 4. A. 2019, vor

Art. 173 StGB N 28 m.H.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit der Einschätzung einer persönlich veränderten, eher isolierten Lebensweise des

Beschwerdeführers dieser über das Gesellschaftliche hinaus in seiner Person sittlich verächtlich gemacht worden sein soll (s. ebd. N 18 f.; Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Dass die Beschuldigten ihn für ungeeignet halten, die Beistandschaft ihrer Mutter zu übernehmen, können und dürfen sie mit entsprechenden Gründen, wie das ihres Erachtens unzureichende Kümmern, gegenüber der KESB geltend machen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur keine erheblichen Ehrverletzungen feststellte, sondern den Beschuldigten berechtigte Interessen zubilligte (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO), sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sachbezogen zu äussern. Inwiefern als Vermutungen bezeichnete Äusserungen der Beschuldigten, ob die genannten persönlichen Veränderungen mit einem Mordfall in Frankreich zu tun habe, was jedoch nur der Beschwerdeführer und seine Frau bzw. der Täter wüssten, ehrverletzend sein sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ferner scheinen auch die auf das Nötige beschränkten Feststellungen, dass sich die Mutter vor dem Beschwerdeführer ängstige und sich durch ihn bedroht fühle, im KESB-Verfahrenskontext sachbezogen. Ihnen lässt sich ohnehin kein erheblicher Angriff auf die Ehre des Beschwerdeführers entnehmen, sind sie doch nicht charakterlich begründet. Die Mitteilung eines Gefühls der Mutter enthält keinen Vorwurf einer strafbaren Drohung.

cc) Anders verhält es sich mit den Äusserungen der Beschuldigten, der Beschwerdeführer habe die Mutter schamlos manipuliert und hinterlasse als frustrierter Zeitgenosse überall „verbrannte Erde“. Vorauszuschicken ist hier, dass die mit dem Manipulationsvorwurf verbundene Aussage, der Beschwerdeführer sei mit der Polizei bei der Mutter „aufgekreuzt“, keinen Vorwurf eines strafbaren falschen Alarms enthält. An sich erwecken beide Äusserungen zwar nicht bloss den Eindruck harmloser Übertreibungen. Diesbezüglich mutet die Begründung der Einstellungsverfügung mit dem blossen Verweis auf vorstehende Erwägungen unpräzis an, weil an verwiesener Stelle verschiedene Einstellungsgründe ohne klare Bezüge zu der im Voraus zitierten Lehre und Rechtsprechung (ebd. S. 2) abgehandelt werden (vgl. angef. Verfügung E. 6 S. 4 oben betreffend 2. Strafanzeige i.V.m. S. 3 betreffend 1. Strafanzeige). Indes haben die Beschuldigten wie gesagt ein berechtigtes Interesse daran, das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Mutter aus ihrer Sicht gegenüber der KESB darzustellen. Die Metapher „verbrannte Erde“ bedeutet alles oder nichts, enthält jedoch keine Verächtlichmachung, sondern könnte allenfalls ein Hinweis auf die Wirkungen der mutmasslichen Frustrationen des Beschwerdeführers sein, der wiederum in einem sachlichen Bezug zu dessen Eignung als Beistand für die Mutter steht. Diese ausschliesslich gegenüber der KESB gemachten Äusserungen sind deshalb weder als üble Nachreden noch Verleumdungen strafbar und ohnehin als Tatsachenbehauptungen im Rahmen des Vertretbaren keine Beschimpfungen. Vielmehr setzten die Beschuldigten ihre Informationen, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, einer Prüfung und damit einer möglichen Kritik durch die Behörden aus, was gegen deren ehrverletzenden Gehalt spricht und eine Verurteilung unwahrscheinlich macht.

dd) Im Brief vom 10. Oktober 2022 an die KESB sollen die Beschuldigten durch die Schilderungen, dass der Beschwerdeführer durch ein Baueinspra­che­verfahren Nachbarn einen grossen Schaden verursacht haben soll, dessen Ehre verletzt haben. Inwiefern dies der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich, da damit nur die Rolle des Beschwerdeführers und die finanziellen Auswirkungen dessen Baueinsprache dargelegt wird, ohne dass sich daraus Rückschlüsse auf die Geltung des Beschwerdeführers als ehrbarer Mensch bei Dritten (dazu Riklin, ebd. N 7 und 16 ff. m.H.) ergeben. Ebenso wenig tangiert die Äusserung der Beschuldigten, die Rückverlegung des Hauptwohnsitzes in die Schweiz habe dazu gedient, die angekündigte Einführung einer Anrechnungsmethode für die Erbschaftssteuer in Frankreich zu umgehen, das persönliche Ansehen des Beschwerdeführers. Dieser Hinweis beinhaltet insbesondere keinen Vorwurf eines strafbaren Verhaltens.

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden hauptsächlich (oben E. 2) nicht einzutreten, eventualiter (oben E. 3) sind sie abzuweisen. Daher gehen die zufolge vereinigter Behandlung reduzierten Kosten zulasten des unter-liegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung an die Beschwerdegegner 2 und 3 entfällt (vgl. E. 1 m.H. auf je KG-act. 4);-

beschlossen:

Die Beschwerden werden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R), den Verteidiger (3/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

28.

August 2024 amu

BEK 2024 60

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

7B_178/2022

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

6B_582/2020

BEK 2018 96

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

BGE 137 IV 313ATF 137 IV 313DTF 137 IV 313

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BEK 2019 166

6B_582/2020

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

BEK 2015 176

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF