Lexipedia

Entscheid

BEK 2024 62

Kammer

21. Juni 2024Deutsch15 min

1. Am 27. Januar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Anklage gegen den Gesuchsteller wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauchs sowie wegen Anstiftung von J.________ zu den erwähnten Straftatbeständen. Weiter warf die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller in der Anklage vor, sich wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern strafbar gemacht zu haben (Vi-act. 2). Ausserdem erhob die Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2023 Anklage gegen den weiteren Beschuldigten J.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs sowie mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Vi-act. 1). Nachdem am 12. Februar 2024 die Hauptverhandlung stattgefunden hatte

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 21. Juni 2024

BEK 2024 62–67

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________, c/o Strafgericht Schwyz,

Gesuchsgegnerin 1 (BEK 2024 62),

2. D.________, c/o Strafgericht Schwyz,

Gesuchsgegnerin 2 (BEK 2024 63),

3. E.________, c/o Strafgericht Schwyz,

Gesuchsgegnerin 3 (BEK 2024 64),

4. F.________, c/o Strafgericht Schwyz,

Gesuchsgegner 4 (BEK 2024 65),

5. G.________, c/o Strafgericht Schwyz,

Gesuchsgegner 5 (BEK 2024 66),

6. H.________, c/o Strafgericht Schwyz,

Gesuchsgegnerin 6 (BEK 2024 67),

sowie in allen Verfahren (BEK 2024 62–67) jeweils gegen

7. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

vertreten durch I.________,

8. J.________,

vertreten durch Rechtsanwalt K.________,

9. L.________,

10. M.________ AG,

11. N.________ AG,

12. O.________ AG,

13. P.________,

14. Q.________ AG,

15. R.________ AG,

16. S.________ AG,

17. T.________ AG,

18. U.________ AG,

19. V.________ AG,

20. W.________ AG,

21. X.________,

22. Y.________,

23. Z.________ AG,

Ziff. 8–23 Weitere Verfahrensbeteiligte (beklagtische Seite),

betreffend

Ausstand

(Gesuche vom 22. Februar 2024, SGO 2023 1 und SGO 2023 2);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 27. Januar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Anklage gegen den Gesuchsteller wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauchs sowie wegen Anstiftung von J.________ zu den erwähnten Straftatbeständen. Weiter warf die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller in der Anklage vor, sich wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern strafbar gemacht zu haben (Vi-act. 2). Ausserdem erhob die Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2023 Anklage gegen den weiteren Beschuldigten J.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs sowie mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Vi-act. 1). Nachdem am 12. Februar 2024 die Hauptverhandlung stattgefunden hatte

(Vi-act. 18, 33, 38 und 55), wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Februar 2024 im Sinne von Art. 333 StPO die Gelegenheit eingeräumt, die den Gesuchsteller betreffende Anklage innert Frist von 10 Tagen zu ändern, indem sie mit einem Eventualantrag sowie mit einem entsprechenden Sachverhalt ergänzt werde, der sämtliche Tatbe­stands­elemente hinsichtlich einer mittelbaren Täterschaft in Bezug auf die dem weiteren Beschuldigten J.________ vorgeworfenen Delikte enthalte. Zur Begründung hierfür lässt sich der Verfügung vom 16. Februar 2024 entnehmen, in Anbetracht des von der Verteidigung von J.________ geltend gemachten fehlenden subjektiven Tatbestands könnte beim Gesuchsteller als Teilnahmeform (neben Anstiftung) auch mittelbare Täterschaft vorliegen (Vi-act. 56). Daraufhin stellte der Gesuchsteller am 22. Februar 2024 gegen die Gesuchsgegner 1–6 jeweils gleichlautende Ausstandsgesuche (BEK 2024 62–67: jeweils Vi-act. 57 /

KG-act. 2). Nachdem die Gesuchsgegner 1–6 zu den Ausstands­gesuchen einzeln Stellung genommen hatten (BEK 2024 62–67: jeweils KG-act. 3), übermittelte die Gesuchsgegnerin 1 die Gesuche inkl. den Stellungnahmen zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz, die ohne weiteres Beweis­verfahren entscheidet (BEK 2024 62–67: jeweils KG-act. 1–3;

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 12 Abs. 1 JG). Der Gesuchsteller reichte am 8. April 2024 in allen Verfahren dieselbe freigestellte Vernehmlassung ein (BEK 2024 62–67: jeweils KG-act. 5).

Erwägungen

2.

Das Gericht kann Verfahren aus sachlichen Gründen vereinen

(Art. 30 StPO). Der Gesuchsteller reichte gegen die Gesuchsgegner 1–6 jeweils im Wortlaut identische Ausstandsgesuche ein, die sich im Wesentlichen alle auf die Verfügung vom 16. Februar 2024 (Vi-act. 56) beziehen und wodurch nach den Vorbringen des Gesuchstellers sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers ihre Vorbefassung zu seinen Lasten gezeigt hätten (KG-act. 2, S. 2). Die Ausstandsgesuche hängen somit sowohl thematisch als auch personell eng zusammen, weshalb die Verfahren zu vereinen und gemeinsam zu behandeln sind (vgl. Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 30 StPO N 3).

3.

Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Diese Regelung entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und

Dispositiv

Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Demnach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Es ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Das Vorliegen von Umständen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, genügt. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137, E. 2.2, m.w.H.; vgl. Keller, in:

Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 56 StPO N 9). Beim Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist entscheidend, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch offen erscheint. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind ansonsten primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (Urteile des Bundesgerichts 1B_439/2022 vom

29. Juni 2023, E. 4.2 und 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017, E. 2.3; vgl. auch BGE 143 IV 69, E. 3.2 = Pra 106 [2017] Nr. 97). Die Mehrfachbefassung mit derselben Angelegenheit, etwa im Zusammenhang mit einem prozessualen Zwischenentscheid, genügt nicht zur Annahme von Befangenheit, solange das Verfahren noch offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017, E. 2.3).

a) Der Gesuchsteller macht geltend, dass die mit Verfügung vom 16. Februar 2024 eingeräumte Gelegenheit der Ergänzung der Anklage weder in Art. 333 StPO noch in einer anderen Bestimmung der StPO eine Grundlage finde. Das Nachsuchen um eine solche Ergänzung erscheine ohne Weiteres rechtswidrig. Es liege weder eine zulässige Änderung nach

Art. 333 Abs. 1 StPO noch eine zulässige Erweiterung nach Abs. 2 dieser Bestimmung vor (KG-act. 2, S. 1 f.). Die klar rechtswidrige Aufforderung an die Staatsanwaltschaft diene dazu, eine Grundlage zu erhalten, um ihn zu verurteilen und um J.________ als willenloses Tatwerkzeug freisprechen zu

können. Dadurch zeige das Gericht deutlich eine Vorbefassung zu seinen Lasten, weshalb er gestützt auf Art. 56 lit. f StPO gegen sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers innerhalb von drei Arbeitstagen rechtzeitig Ausstandsgesuche gemäss Art. 58 StPO stelle (KG-act. 2, S. 2). Aufgrund der erwähnten Verfügung bestehe ein begründetes Misstrauen betreffend die Unvoreingenommenheit des Spruchkörpers. Krasse Rechtsfehler wie die Aufforderung zu einer rechtswidrigen Ergänzung der Anklage, die sich einseitig zulasten einer Prozesspartei auswirke, würden den Anschein der Befangenheit begründen (KG-act. 2, S. 3).

b) Die Gesuchsgegnerin 1 nahm am 25. März 2024 zum Ausstandsgesuch gegen sie Stellung und führte aus, Art. 333 StPO äussere sich nicht ausdrücklich dazu, in welchen Zeitpunkten des Gerichtsverfahrens eine Sachverhaltsmodifikation zulässig sei und auf welche Art und Weise sie vorzunehmen sei. Implizit gebe Abs. 4 dieser Bestimmung jedoch zu verstehen, dass eine Änderung des Anklagesachverhalts selbst im Stadium der Hauptverhandlung noch erfolgen könne. Dasselbe ergebe sich aus dem Wortlaut von

Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO. Die Gesetzessystematik mache sinngemäss deutlich, dass das Gericht eine Änderung des Anklagesachverhalts in jedem Zeitpunkt vor der Urteilsfällung, mithin sogar im Stadium der Urteilsberatung, veranlassen oder zulassen könne (BEK 2024 62: KG-act. 3, S. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2024 habe der Verteidiger des Beschuldigten J.________ (wie auch bereits J.________ selbst im Rahmen seiner Befragung) vorgetragen, dass es bei Letzterem am subjektiven Tatbestand fehle, weil dieser jeweils auf Anweisung des Gesuchstellers gehandelt habe. Das Gericht sei im Rahmen der Urteilsberatung zum Schluss gelangt, dass beim Gesuchsteller als Teilnahmeform (neben Anstiftung) auch mittelbare Täterschaft vorliegen könnte, was im Schreiben vom 16. Februar 2024 transparent dargelegt worden sei. Der Staatsanwaltschaft sei im Sinne von

Art. 333 StPO die Gelegenheit eingeräumt worden, die Anklage zu ändern, indem diese mit einem Eventualantrag sowie mit einem entsprechenden Sachverhalt, der sämtliche Tatbestandselemente hinsichtlich einer mittelbaren Täterschaft in Bezug auf die dem Beschuldigten J.________ vorgeworfenen Delikte enthalte, ergänzt werde. Weil das Gesetz diesbezüglich keine Formerfordernisse aufgestellt habe, sei die Aufforderung zu einer Modifikation des Anklagesachverhalts im Sinne einer Ergänzung (mit einem Alternativsachverhalt, der neben den ursprünglich eingeklagten Sachverhalt trete), nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Gerichts sei damit nicht als rechtswidrig zu qualifizieren. Den Parteien sei bereits in Aussicht gestellt worden, dass ihnen nach Erhalt der geänderten Anklageschrift Gelegenheit eingeräumt werde, sich zu dieser sowie zur unterschiedlichen rechtlichen Würdigung schriftlich zu äussern. In diesem Sinne erachte sie (die Gesuchsgegnerin 1) sich nicht als befangen (BEK 2024 62: KG-act. 3, S. 2).

Die Gesuchsgegner 2–6 nahmen ihrerseits ebenfalls Stellung zu den sie betreffenden Ausstandsgesuchen und führten im Wesentlichen allesamt aus, dass sie sich als unbefangen erachten, weshalb sie die Abweisung des Ausstandsgesuchs gegen sie beantragen würden (BEK 2024 63–67: jeweils

KG-act. 3).

c) Zum einen bringt der Gesuchsteller als Begründung für die Ausstandsgesuche gegen die Gesuchsgegner 1–6 vor, das Gericht habe durch die Aufforderung zur Anklage­ergänzung, die der Schaffung einer Grundlage für seine Verurteilung und die Freisprechung von J.________ als willenloses Tatwerkzeug diene, deutlich eine Vorbefassung zu seinen Lasten gezeigt (KG-act. 2, S. 2). Dem steht entgegen, dass sich das Gericht mit einer „Rückweisung“ der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO gemäss der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht in einem Mass festlegt, dass es nicht mehr als unvoreingenommen gelten kann und das Verfahren nicht mehr als offen erscheint

(Urteile des Bundesgerichts 6B_688/2017, 6B_689/2017 vom

1. Februar 2018, E. 3.4.2 und 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017, E. 2.4). Eine Rückweisung der Anklage begründet für das weitere Verfahren nicht per se einen Befangenheitsgrund (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2017, 6B_689/2017 vom 1. Februar 2018, E. 3.4.2). Mit der im Konjunktiv formulierten Begründung der Verfügung vom 16. Februar 2024, wonach aufgrund des von der Verteidigung von J.________ geltend gemachten Fehlens eines ihn betreffenden subjektiven Tatbestands beim Gesuchsteller als Beteiligungsform (neben Anstiftung) auch mittelbare Täterschaft vorliegen könnte

(Vi-act. 56), legten sich die Gesuchsgegner 1–6 nicht in einer Weise fest, die den Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen erscheinen lässt. Ob sich der Gesuchsteller des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Check- und Kreditkartenmissbrauchs in mittelbarer Täterschaft schuldig gemacht hat, wurde in der Verfügung vom 16. Februar 2024 offengelassen. Insgesamt entsteht aufgrund der Begründung der vom Gesuchsteller beanstandeten Verfügung nicht der Eindruck, dass sich die Gesuchsgegner 1–6 ihre Meinung bereits gebildet hätten, und es liegen mithin keine Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der Gesuchsgegner 1–6 zu erwecken vermögen.

d) Zum anderen begründet der Gesuchsteller die Ausstandsgesuche wie erwähnt damit, dass die mit Verfügung vom 16. Februar 2024 eingeräumte Gelegenheit zur Anklage­ergänzung rechtswidrig gewesen sei, weil weder die Voraussetzungen nach Art. 333 Abs. 1 StPO noch nach Abs. 2 derselben Bestimmung erfüllt gewesen sein sollen.

Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht eine mögliche neue Tatvariante ergibt (BGE 149 IV 42, E. 3.4.1, m.H.). Nach dieser Bestimmung gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Die Anklage­ergänzung muss sich im Bereich der bereits angeklagten Lebensvorgänge, d.h. des ursprünglichen Prozessthemas, bewegen (Griesser, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 333 StPO N 3, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2017, 6B_689/2017 vom 1. Februar 2018, E. 2.5.1). Gemäss

Art. 333 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft zudem gestatten, die Anklage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden. Ob die Verfügung der Vor­instanz vom 16. Februar 2024 Art. 333 StPO verletzt, ist im vorliegenden Ausstandsverfahren nicht abschliessend zu prüfen. Nach der vorstehend in E. 3 dargelegten Praxis stellt ein allfälliger materieller oder prozessualer Rechtsfehler jedenfalls nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn er besonders krass ist oder wiederholt auftritt, sodass er einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommt und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirkt. In der Verfügung vom 16. Februar 2024 wurde die Einräumung der Gelegenheit zur Anklageänderung damit begründet, dass beim Gesuchsteller aufgrund der Geltendmachung eines fehlenden subjektiven Tatbestands betreffend J.________ als Beteiligungsform (neben Anstiftung) auch mittelbare Täterschaft vorliegen könnte (Vi-act. 56). Weil sich eine eventuelle mittelbare Täterschaft anstelle von Anstiftung möglicherweise auf denselben Lebensvorgang, aber einen anderen Straftatbestand stützen lässt und es zumindest nicht geradezu offensichtlich an den Voraussetzungen von

Art. 333 Abs. 1 StPO fehlt, ist eine der Staatsanwaltschaft eingeräumte Möglichkeit zur Änderung der Anklage nicht von vornherein rechtswidrig. Entgegen dem unbegründet gebliebenen Einwand des Gesuchstellers kommt diese mithin keiner schweren Amtspflichtverletzung gleich. Abgesehen davon spräche auch nichts geradezu Offensichtliches gegen eine Anklage­erweiterung, wenn infolge mittelbarer Täterschaft von möglicherweise neuen Straftaten im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ausgegangen werden sollte und wie vorliegend alle vom erweiterten Sachverhalt betroffenen Personen ohnehin bereits Parteien der ursprünglichen Anklage waren (vgl. Achermann, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 333 StPO N 57).

In Bezug auf die Gesuchsgegnerin 1 moniert der Gesuchsteller sodann, dass diese lediglich die Möglichkeit einer schriftlichen Äusserung vorsehe und nicht gedenke, auf der Grundlage der neuen Anklage eine neue mündliche Hauptverhandlung anzusetzen (KG-act. 5, S. 4; vgl. auch Vi-act. 62). Dies erscheint angesichts einer Lehrmeinung, wonach bei einer substanziellen Sachverhaltsmodifikation in einem späten Verfahrenszeitpunkt das gerichtliche Verfahren ab demjenigen Zeitpunkt zu wiederholen ist, der für die Wahrung der Verteidigungsrechte erforderlich ist (Achermann, a.a.O., Art. 333 StPO N 14), zwar nicht unproblematisch, dennoch liegt aber auch insofern keine (drohende) schwere Amtspflichtverletzung vor, die den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin 1 sowie der Gesuchsgegner 2–6 erweckt. Für eine eingehende und abschliessende Prüfung dieser Frage sowie der Zulässigkeit einer Anklage­änderung ist primär der Rechtsmittelweg gegen das spätere Urteil in der Hauptsache auszuschöpfen (vgl. vorstehend E. 2 und Jositsch/‌Schmid, a.a.O., Art. 333 StPO N 5).

Krasse oder wiederholte Rechtsfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegner 1–6 zu begründen vermöchten, liegen somit jedenfalls nicht vor.

4. Aus den vorstehend dargelegten Gründen sind die Ausstandsgesuche des Gesuchstellers gegen die Gesuchsgegner 1–6 mangels Vorliegens von Ausstandsgründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob der Gesuchsteller die Ausstands­gesuche rechtzeitig im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO, d.h. ohne Verzug nach Kenntnisnahme der vermeintlichen Ausstandsgründe, stellte. Ausgangsgemäss gehen die

Verfahrenskosten von Fr. 2’000.00 zulasten des Gesuchstellers

(Art. 59 Abs. 4 StPO). Aufgrund der präjudizierenden Wirkung des Kosten­entscheids auf die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 147 IV 47, E. 4.1, m.w.H.) ist von der Zusprechung einer Entschädigung zugunsten des Gesuchstellers abzusehen. Den weiteren Verfahrensbeteiligten (Ziff. 8–23) ist mangels erheblichen bzw. substanzierten Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Jositsch/‌Schmid, a.a.O., Art. 59 StPO N 10; vgl. Art. 433 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-

beschlossen:

Die Verfahren BEK 2024 62–67 werden vereint.

Die Ausstandsgesuche in den Verfahren BEK 2024 62–67 werden abgewiesen.

Die Kosten der Ausstandsverfahren von total Fr. 2’000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Gesuchsgegnerin 1 (1/ES, mit den Akten), die Gesuchsgegner 2–6 (je 1/ES), Rechtsanwalt K.________ (2/R, z.K.), die weiteren Verfahrensbeteiligten Ziff. 9–23

(je 1/R, z.K.), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an das Strafgericht (1/ü) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im

Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

21. Juni 2024 amu

BEK 2024 62

BEK 2024 62

BEK 2024 63

BEK 2024 64

BEK 2024 65

BEK 2024 66

BEK 2024 67

BEK 2024 62

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

BEK 2024 62

BEK 2024 62

BEK 2024 62

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

§ 12 JG

BEK 2024 62

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 148 IV 137ATF 148 IV 137DTF 148 IV 137

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

1B_439/2022

1B_24/2017

BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69

1B_24/2017

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 340 StPOart. 340 CPPart. 340 CPP

BEK 2024 62

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

BEK 2024 62

BEK 2024 63

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

6B_688/2017

6B_689/2017

1B_24/2017

6B_688/2017

6B_689/2017

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

BGE 149 IV 42ATF 149 IV 42DTF 149 IV 42

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

6B_688/2017

6B_689/2017

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

BEK 2024 62

BEK 2024 62

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF