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Entscheid

BEK 2024 7

Kammer

22. Januar 2024Deutsch7 min

1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen drohte A.________, Inhaberin des Einzelunternehmens „A.________“ (Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. xx am 17. Juli 2023 den Konkurs an (KG-act. 1/6, E. 1). Die B.________ AG (Gesuchstellerin) reichte bei der Vor­instanz am 6. November 2023 das Konkursbegehren ein (KG-act. 1/6, E. 1). Zur Verhandlung am 3. Januar 2024 erschien keine der Parteien (angef. Verfügung, KG-act. 1/6, E. 2) und der Einzelrichter eröffnete gleichentags den Konkurs (angef. Verfügung, KG-act. 1/6, Dispositivziffer 1). Er erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 von der

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 22. Januar 2024

BEK 2024 7

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertr. durch B.________ AG,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 3. Januar 2024, ZES 2023 547);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen drohte A.________, Inhaberin des Einzelunternehmens „A.________“ (Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. xx am 17. Juli 2023 den Konkurs an (KG-act. 1/6, E. 1). Die B.________ AG (Gesuchstellerin) reichte bei der Vor­instanz am 6. November 2023 das Konkursbegehren ein (KG-act. 1/6, E. 1). Zur Verhandlung am 3. Januar 2024 erschien keine der Parteien (angef. Verfügung, KG-act. 1/6, E. 2) und der Einzelrichter eröffnete gleichentags den Konkurs (angef. Verfügung, KG-act. 1/6, Dispositivziffer 1). Er erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 von der

Gesuchstellerin, jedoch zulasten der Gesuchsgegnerin (angef. Verfügung, KG-act. 1/6, Dispositivziffer 2). Die Gesuchsgegnerin reichte mit Schreiben vom 12. Januar 2024 (Postaufgabe: 15. Januar 2024) Beschwerde an das Kantonsgericht ein (KG-act. 1).

2. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO bringt die Beschwerdeführerin gegen die Konkurseröffnung nicht vor. Die Beschwerdeinstanz kann aber gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

a) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu tilgende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass der Gläubiger vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes

(Urteil BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: Urteil BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich ist nicht nur mass­gebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c). Der Vorderrichter bezifferte die Forderung inklusive Zinsen, Spesen, Betreibungskosten und Gerichtskosten des Konkurseröffnungsverfahrens von Fr. 200.00 auf total Fr. 2’081.70 (angef. Verfügung, E. 1). Von der Beschwerdegegnerin erhob er keinen Kostenvorschuss. Ebenso wenig wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Kostenvorschuss verlangt. Der total zu tilgende oder hinterlegende Betrag beläuft sich somit auf Fr. 2’081.70. Die Beschwerdeführerin bezahlte am 10. Januar 2024, d.h. noch innert der bis am 15. Januar 2024 laufenden Rechtsmittelfrist, direkt an die Beschwerdegegnerin Fr. 2’081.70 (KG-act. 1/5). Damit ist die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erfüllt.

b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). Der Nachweis der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Art. 174 Abs. 1 SchKG) seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erbringen (BGE 139 III 491, E. 4.4; Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 3; Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11 und N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden (BGE 136 III 294 E. 3.1). Eine Verbesserung der Beschwerde nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ist mithin nicht zulässig.

Die Beschwerdeführerin reichte keinen Betreibungsregisterauszug ein. Damit kann nicht beurteilt werden, ob weitere Betreibungsforderungen mit Konkurs­androhung bestehen und gegebenenfalls bezahlt sind sowie ob die übrigen Betreibungsforderungen zumindest gedeckt sind. Ebenso wenig ist die Zahlungsgewohnheit der Beschwerdeführerin ersichtlich. Sie erwähnt immerhin “weitere Gläubiger, die auf der Betreibungsliste erscheinen” (KG-act. 1), sodass weitere offene Betreibungen bestehen dürften. In den Beschwerdebeilagen finden sich zwar einzelne Seiten von Kontoauszügen verschiedener Monate des Jahres 2023 (KG-act. 1/4). Der unter diesen neuste Kontostand vom 31. Oktober 2023 ist aber nicht aktuell und weist nur ein geringes Guthaben von Fr. 1’706.68 aus, was mangels weiterer Angaben als Liquidität für ein (Einzel-)Unternehmen nicht genügt, zumal es sich um das private Konto der Beschwerdeführerin zu handeln scheint. Des Weiteren reichte sie weder einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven noch frühere Bilanzen und Erfolgsrechnungen oder mindestens eine vollständige Debitoren- und Kreditorenliste ein. Auch wenn die Einzelunternehmung erst am 10. Juli 2023 im Handelsregister eingetragen wurde (HR-Auszug online) und noch keine Bilanzierungen bestehen dürften, hätte sich die Beschwerdeführerin doch zu den Einnahmen und Ausgaben erklären müssen. Somit ist es nicht möglich, die aktuelle finanzielle Struktur der Einzelunternehmung oder deren finanzielle Entwicklung einzuschätzen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die offenen Forderungen der Beschwerdegegnerin seien aufgrund eines nicht funktionierenden LSV-Auftrages aufgelaufen (KG-act. 1). Diese Erklärungsversuche vermögen jedoch nichts zur Zahlungsfähigkeit auszusagen. Die blosse Behauptung, die Schulden in den Jahren 2024 und 2025 bezahlen zu wollen, ist ohne Belege wie beispielsweise verbindliche Abzahlungsvereinbarungen nicht glaubhaft. Sodann muss die Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft gemacht werden, weshalb es nicht genügt, dass die Beschwerdeführerin die anderen Gläubiger erst noch kontaktieren und mit ihnen einen Zahlungsplan erarbeiten wolle (KG-act. 1). Damit konnte sie die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen, sodass die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.

3. Weil die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass eine Entschädigung entfällt;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von

Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 1 mit Beilagen), das Konkursamt Goldau (1/R), der Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

23. Januar 2024 amu

Erwägungen

BEK 2024 7

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_865/2013

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_409/2013

BGE 133 III 687ATF 133 III 687DTF 133 III 687

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_108/2021

5A_33/2021

5A_33/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491

5A_108/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 136 III 294ATF 136 III 294DTF 136 III 294

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF