BEK 2024 70
Kammer
26. April 2024Deutsch9 min
1. Die B.________ (Beschwerdegegnerin) stellte am 17. November 2023 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Gesuch um Konkurseröffnung wegen Zahlungseinstellung (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Vi-act. 1). Der
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Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 26. April 2024
BEK 2024 70
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. März 2024, ZES 2023 578);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die B.________ (Beschwerdegegnerin) stellte am 17. November 2023 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Gesuch um Konkurseröffnung wegen Zahlungseinstellung (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Vi-act. 1). Der
Einzelrichter setzte der A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) eine Frist bis am 15. Dezember 2023, um eine schriftliche Stellungnahme oder einen Zahlungsnachweis über einstweilen Fr. 50’000.00 einzureichen oder mit der Beschwerdegegnerin eine einvernehmliche Lösung und/oder den Rückzug des Gesuchs zu erwirken (Vi-act. 2). Weil sich die Beschwerdeführerin innert dieser Frist nicht vernehmen liess, hielt die Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2024 am Konkursbegehren fest (Vi-act. 3). Nach Zustellung dieser Eingabe reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein (Vi-act. 5). Am 4. März 2024 aktualisierte die Beschwerdegegnerin den ausstehenden Betrag und hielt erneut am Konkursbegehren fest (Vi-act. 7). Mit Verfügung vom 21. März 2024 eröffnete der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Konkurs über die Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1) und erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 von der Beschwerdegegnerin, jedoch zulasten der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 2). Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 30. März 2024 (Postaufgabe) Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen (KG-act. 1). Der Vorderrichter gab am 5. April 2024 die erstinstanzlichen Akten ein (KG-act. 3).
Erwägungen
2.
Der Vorderrichter erwog, mit der Gesuchsbegründung und namentlich dem Kontoauszug mit den Ausständen von insgesamt Fr. 75’205.60 sowie dem Betreibungsregisterauszug sei glaubhaft dargetan, dass die Beschwerdeführerin ihre Zahlungen – fast ausnahmslos gegenüber öffentlich-rechtlichen Einrichtungen – bereits über einen längeren Zeitraum eingestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, dass seit 15. August 2023 keine Zahlungen mehr flössen. Der Betreibungsregisterauszug weise bis November 2023 nicht getilgte Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von knapp Fr. 95’000.00 aus. Die Beschwerdeführerin räume ein, in der Vergangenheit finanzielle Schwierigkeiten gehabt zu haben. Ihre Ausführungen, wonach ihre Auftraggeber die Aufträge nicht bezahlt hätten, sie jedoch der Überzeugung sei, dass die Schulden bezahlt werden könnten, wenn mit dem Entscheid noch abgewartet werde, würden sich über die gesamte Zeitspanne hin betrachtet nicht als glaubhaft erweisen. Den eingereichten Offerten und dem Pauschalwerkvertrag könne auch im Ansatz nichts Substantielles entnommen werden, das auf eine zeitnahe Verbesserung der finanziellen Situation hindeuten würde. Diese würden über eine allfällige Bindungswirkung nichts aussagen, weil es an jeglicher unterschriftlichen Parteiverpflichtung mangle
(angef. Verfügung, E. 2.2).
a) Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO bringt die Beschwerdeführerin gegen die Konkurseröffnung nicht vor. Im Verfahren betreffend
Dispositiv
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 SchKG sind die Beschwerdegründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG ebenfalls anwendbar (Art. 194 Abs. 1 SchKG). Demnach kann die Beschwerdeinstanz die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch
Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Diese Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden
(Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a).
b) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu tilgende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass der Gläubiger vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes
(Urteil BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: Urteil BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich ist nicht nur massgebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c).
Die Beschwerdeführerin behauptet, am 15. März 2024 habe sie der Beschwerdegegnerin eine Teilzahlung von Fr. 30’000.00 geleistet (KG-act. 1). Einen Beleg hierfür reichte sie jedoch nicht ein. Die geltend gemachte Tilgung ist durch Urkunden zu beweisen, blosses Glaubhaftmachen – und noch weniger reines Behaupten – reicht nicht aus (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 24). Zudem betrug die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten per 10. November 2023 total Fr. 75’205.50 (Vi-act. 1/1). Hinzu kommen die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.00
(angef. Verfügung, Dispositivziffer 2) sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00. Die angebliche Zahlung von Fr. 30’000.00 würde somit zur Verhinderung der Konkurseröffnung offensichtlich nicht genügen. Die Hinterlegung der Konkursforderung inkl. Kosten machte die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht erfolgt. Der Beschwerde ist ebenso wenig ein Kontoauszug zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin wie behauptet (KG-act. 1) in der Lage wäre, die Forderung zu tilgen oder zu hinterlegen, falls die Kontosperre aufgehoben würde. Bereits die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist damit offensichtlich nicht erfüllt.
c) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).
Der Nachweis der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Art. 174 Abs. 1 SchKG) seit Zustellung des angefochtenen Entscheides zu erbringen (BGE 139 III 491, E. 4.4; Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 3;
Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11 und N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden
(BGE 136 III 294 E. 3.1). Eine Verbesserung der Beschwerde nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ist mithin nicht zulässig.
Der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 10. November 2023 (Vi-act. 1/2) weist seit dem 15. Oktober 2021 dreizehn Betreibungen aus, davon zehn mit Verlustscheinen und eine Konkursandrohung am 30. August 2023. Dabei handelt es sich fast nur um öffentlich-rechtliche
Forderungen der B.________ und der C.________. Die Forderungsbeträge liegen – abgesehen von zwei privaten Schuldnern mit Forderungen unter Fr. 2’000.00 – zwischen Fr. 3’465.80 und Fr. 31’294.50. Die Zahlungsgewohnheiten der Beschwerdeführerin dürften somit nicht intakt sein, zumal sowohl das Vorliegen von Verlustscheinen als auch die Vernachlässigung vorwiegend öffentlich-rechtlicher Forderungen Indizien für die Zahlungsunfähigkeit sind (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26e). Weil die Beschwerdeführerin keinen Kontoauszug einreichte, ist deren aktuelle
Liquidität nicht beurteilbar. Ebenso wenig legte sie der Beschwerde eine
Zwischenbilanz oder wenigstens vollständige Kreditoren- und Debitorenlisten bei, anhand derer die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin hätte beurteilt werden können. Die Beschwerdeführerin reichte zwar betreffend ein laufendes Bauvorhaben E-Mails mit Kostenaufteilungen (KG-act. 1/1-1/3), Akonto-Überweisungsaufträge zugunsten der Beschwerdeführerin (KG-act. 1/4-1/5) und Akonto-Rechnungen (KG-act. 1/6-1/7) ein. Mangels Unterlagen zum Aufwand der Beschwerdeführerin, der diesen Einnahmen gegenübersteht, kann aber die finanzielle Situation und damit auch die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Zahlungsfähigkeit offensichtlich nicht glaubhaft machen, sodass auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.
3. Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Einholung einer Beschwerdeantwort erübrigte (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass eine Entschädigung entfällt;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von
Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie der Beschwerde und deren
Beilagen sowie KG-act. 3), das Grundbuch- und Konkursamt March (1/R), das Betreibungsamt Schübelbach (1/R), das Handelsregister des
Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
26. April 2024 amu
BEK 2024 70
Art. 190 SchKGart. 190 LPart. 190 LEF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 190 SchKGart. 190 LPart. 190 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 194 SchKGart. 194 LPart. 194 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_865/2013
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_409/2013
BGE 133 III 687ATF 133 III 687DTF 133 III 687
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_108/2021
5A_33/2021
5A_33/2021
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491
5A_108/2021
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BGE 136 III 294ATF 136 III 294DTF 136 III 294
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF