BEK 2024 71
Kammer
27. Juni 2024Deutsch9 min
1. Mit Urteil vom 23. Juni 2023 sprach die Beschwerdekammer den Beschuldigten u.a. vom Vorwurf der vorsätzlichen Unterlassung der Beschränkung des Zugangs zum Innenbereich des Gasthauses „E.________“ auf Personen mit einem Zertifikat frei. Insgesamt resultierte ein vollumfänglicher
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 27. Juni 2024
BEK 2024 71
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Widerhandlung gegen Covid-Verordnung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (zweiter Rechtsgang)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 26. August 2022, SEO 2022 11);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 23. Juni 2023 sprach die Beschwerdekammer den Beschuldigten u.a. vom Vorwurf der vorsätzlichen Unterlassung der Beschränkung des Zugangs zum Innenbereich des Gasthauses „E.________“ auf Personen mit einem Zertifikat frei. Insgesamt resultierte ein vollumfänglicher
Freispruch von allen Vorwürfen hinsichtlich der Vorfälle vom 23. Oktober und 26. November 2021 gemäss Strafbefehl vom 22. Januar 2022 (BEK 2022 155 Dispositiv-Ziffer 1). Trotzdem wurden die erstinstanzlich zur Hälfte zulasten des Beschuldigten gehende Kosten- und Entschädigungsregelung bestätigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten hiess das Bundesgericht gut, hob das Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück (BGer 6B_940/2023 vom 18. März 2024). Auf das die Aufhebung des zweitinstanzlichen Freispruchs monierende Berichtigungsgesuch des Verteidigers trat es nicht ein (BGer 6G_2/2024 vom 13. Mai 2024). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Neubeurteilung und zur Frage der Verfahrenssistierung (KG-act. 3 i.V.m. KG-act. 2). Der Beschuldigte opponiert einer Sistierung: Das Kantonsgericht dürfe ihm nicht von sich aus einen Teil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegen. Ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen der Betriebsschliessung und dem Strafverfahren gäbe es nicht. Es sei nicht auszumachen, inwiefern er in einer zivilrechtlich vorwerfbaren Weise irgendeine Verhaltensnorm verletzt habe
(KG-act. 4).
Erwägungen
2.
Das Bundesgericht verfuhr nach Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 112 Abs. 3 BGG und verlangt zu begründen, gestützt worauf von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Beschuldigten auszugehen sei, das die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens bewirkt haben solle (BGer 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 2.1). Die Sache werde damit nicht präjudiziert (ebd. E. 2.2).
a) Offensichtlich meint das Bundesgericht entgegen dem eine gänzliche Urteilsaufhebung umfassenden Dispositiv mit „die Sache“ nicht den Entscheid über Schuld und Sanktion, sondern ausschliesslich die umstrittenen erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (BGer 6G_2/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4). Insoweit sei die formelle Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs von BEK 2022 155 irrelevant (ebd.). Die selbsterkannte Irrelevanz seiner Entscheidformel ändert nichts an der Tatsache, dass es den Freispruch aufhob und dieser deshalb nochmals in Urteilsform zu erkennen ist. Denn das Bundesgericht berichtigte seinen Entscheid nicht, weshalb nicht von einem Versehen im Ausdruck (dazu vgl. BGE 142 IV 281 E. 1.3), sondern davon ausgegangen werden muss, dass es aus unbekannten Gründen tatsächlich den ihm nicht zur Überprüfung unterbreiteten Freispruch formell aufzuheben entschied.
b) Es besteht kein Anlass am Freispruch im Schuldpunkt nicht weiterhin festzuhalten, zumal die Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtsgang keine abweichende Beurteilung verlangt. Der Freispruch liegt kurz zusammengefasst darin begründet, dass abgesehen von Verletzungen des Anklageprinzips der Gesetzgeber keine den strafrechtlichen Bestimmungsanforderungen genügende Vorschriften konkreter Zugangsbeschränkungen erliess
(vgl. BEK 2022 155 E. 3 f.).
3.
Das Bundesgericht hält dafür, der Vorwurf, der Beschuldigte habe für die Einhaltung der Zertifikatspflicht zu sorgen und müsse insbesondere die Kontrolle individuell am Eingang, bei Selbstbedienung an der Kasse oder beim ersten Servicekontakt durchführen, reiche mangels Präzisierung konkreter Verhaltensnormen zur Begründung nicht aus, dass er die Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe. Es sei unklar, ob das öffentlich-rechtliche Verfahren um die zugrundeliegende Feststellungsverfügung des Departements des Innern vom 19. Oktober 2021 (U-act. 3) „noch hängig oder bereits rechtskräftig war“, nachdem es im darauffolgenden Beschwerdeverfahren (BGer 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023) die Angelegenheit zum neuen Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen habe (BGer 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.4.2).
a) Das Bundesgericht gibt die kantonsgerichtliche Begründung tatsächlicher und rechtlicher Art für die teilweise Auflage der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen selbst wieder (BGer 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.4.1): Die Beschwerdekammer stellte nicht nur auf den Verstoss gegen das konkret durch die Verfügung des Departements des Innern vom 19. Oktober 2021 angeordnete Verhalten ab, für die Einhaltung der Zertifikatspflicht zu sorgen (U-act. 3 bzw. 7 Dispositiv-Ziffer 2 i.V.m. E. 2.4 f.). Zusätzlich wurde das Wissen des Beschuldigten erwogen, dass er nach Anordnungen der Behörden hätte die Kontrolle der Zertifikatspflicht individuell beim Eingang, bei der Kasse oder beim ersten Servicekontakt durchführen müssen. Belegt ist das Wissen im erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokoll (s. BEK 2022 155 E. 6.a m.H. auf Vi-act. 18 S. 8 ff. Nr. 42 ff.). Nach den Gründen seiner Opposition gegen den Strafbefehl befragt, antwortete der Beschuldigte u.a., er habe bei einer vorangekündigten Polizeikontrolle einen Gast reinholen wollen, um ein Verfahren auszulösen. Obwohl die Polizisten dann gesagt hätten, das gehe nicht und sie wiederkommen würden, habe er wissen wollen, ob es rechtlich standhalte, so dass es zwei Verfahren gegeben habe (Vi-act. 18 S. 8 Nr. 42, vgl. etwa auch U-act. 3 E. 1.5). Also verweigerte der Beschuldigte am 23. Oktober (vgl. U-act. 1 ff.) und 26. November 2021
(U-act. 5 ff.) wiederholt, für die Einhaltung der Zertifikatspflicht zu sorgen, weil er mit Rechtsmitteln überprüfen lassen wollte, ob hierfür eine gesetzliche Grundlage bestand, obwohl er aufgrund der Verfügung des Departements des Innern vom 19. Oktober 2021 inzwischen schriftlich dazu sofort rechtswirksam verpflichtet war.
b) Ob gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und wie dieses Rechtsmittelverfahren allenfalls erledigt wurde, ist in Bezug auf die schuldhafte Bewirkung des Strafverfahrens durch die Nichtbefolgung der anhand der dort schon konkretisierten Verhaltensnormen (U-act. 3 bzw. 7 E. 1.2, 2.3 f., jedoch auch BEK 2022 155 E. 2 f.) getroffenen Anordnungen dieser Verfügung unerheblich. Erstens wurde in der Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (U-act. 3 bzw. 7, Dispositiv-Ziffer 6). Somit ändert zweitens selbst eine Aufhebung dieser am 20. Oktober 2021 dem Beschuldigten ausgehändigte Verfügung auf dem Rechtsmittelweg nichts daran, dass die ihr zugrundeliegenden Feststellungen vollstreckungsrechtliche Geltung hatten. Dagegen verstiess der Beschuldigte am 23. Oktober und 26. November 2021 absichtlich, obwohl er schon zuvor am 16. und 30. September 2021 hinsichtlich der Umsetzung der Zertifikatspflicht kontrolliert und jeweils wegen Nichtnachkommens seiner Kontrollpflichten bei der Staatsanwaltschaft verzeigt wurde (U-act. 1 S. 3). Drittens handelt es sich bei der hier relevanten Verfügung des Departements des Innern vom 19. Oktober 2021 nicht um diejenige vom 7. Oktober 2021 betreffend eine temporäre Betriebsschliessung, die dem Bundesgerichtsurteil 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023 zugrunde lag. Diese wurde jedoch ebenfalls sofort vollzogen, weshalb dem Beschuldigten sowohl gestützt darauf als auch auf die Verfügung des Departements des Innern vom 19. Oktober 2021 vorgeworfen werden kann, er habe am 23. Oktober und 26. November 2021 absichtlich gegen rechtswirksame gesundheitsbehördliche und -polizeiliche Feststellungen seiner Pflicht, die Einhaltung der Zertifikatspflicht zu kontrollieren, verstossen. Unabhängig von einer Strafbarkeit dieser Verstösse ist ihm daher die rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des vorliegenden strafrechtlichen Verfahrens abgesehen davon anzulasten, dass er zusätzlich dessen provozierte (vgl. oben lit. a) Durchführung durch Aussageverweigerungen mit der wiederholenden Bemerkung „Tue Recht und scheue niemand“ erschwerte (BEK 2022 155 E. 1 m.H.).
c) Im Übrigen legte das Bundesgericht nicht dar, inwiefern es auf vorgebrachte Beschwerdegründe oder von Amtes wegen Recht sprach
(Art. 105 BGG), und insbesondere nicht, dass der Beschuldigte vor seinen Schranken bestritten habe, gegen Verfügungen des Departements des Innern verstossen zu haben. Sein Einwand lautete, solche Verstösse könnten ihm zwecks Kostenüberbindung nach dem Freispruch nicht vorgeworfen werden (BEK 2022 155 act. 14/1). Damit übersieht er zum einen, dass es sich vorliegend um parallel verwaltungs- und strafrechtlich angelegte, und im ersten Rechtsgang ausführlich behandelte (s. BEK 2022 155 E. 3, in lit. b und nur strafrechtlich als zu unbestimmt befundene) Normen des Covid-Rechts handelt (ähnliche UWG-Konstellationen in BGer 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.1 oder BGer 6B_792/2016 vom 18. April 2017 E. 5 m.H.), und zum andern ihm Verstösse gegen sofort vollstreckbare gesundheitspolizeiliche Anordnungen anzulasten sind. Nicht nachvollziehbar ist deshalb, dass das Bundesgericht offenbar ohne Einsicht in die im angefochtenen Entscheid angegebenen Aktenbelege seinen Rückweisungsentscheid mit fehlenden Sachverhaltsfeststellungen begründete, was auch der Beschuldigte nicht geltend machte.
4.
Somit besteht kein Anlass das Ergebnis des Urteils vom 23. Juni 2023 (BEK 2022 155) abzuändern. Der das Fehlen eines Antrags der Staatsanwaltschaft monierende Berufungsführer verkennt, dass die hälftige Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten ist und darüber auch nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid zu entscheiden ist. Die Kosten des zweiten Rechtsganges bewirkte er indes nicht. Auf die im zweiten Rechtsgang eingereichte Kostennote (KG-act. 4/1) kann mangels Spezifikation nicht abgestellt werden und der Beschuldigte ist für den durch das Bundesgericht verursachten zweiten Rechtsgang pauschal mit zusätzlichen Fr. 300.00 zu entschädigen;-
erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3’728.70 (inkl. Untersuchungs- und Anklagekosten) werden zur Hälfte (Fr. 1’864.35) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen wie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 zulasten des Staates.
Der Beschuldigte wird erstinstanzlich mit Fr. 2’500.00 bzw. nach Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) mit der ihm gemäss Ziff. 2 auferlegten Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 635.65 und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz
(1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
2.
Juli 2024 amu
BEK 2024 71
BEK 2022 155
6B_940/2023
6G_2/2024
Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF
6B_940/2023
6G_2/2024
BEK 2022 155
BGE 142 IV 281ATF 142 IV 281DTF 142 IV 281
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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
2C_507/2022
6B_940/2023
6B_940/2023
BEK 2022 155
BEK 2022 155
2C_507/2022
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Art. 105 BGGart. 105 LTFart. 105 LTF
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6B_492/2017
6B_792/2016
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Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF