BEK 2024 72
Kammer
20. Juni 2024Deutsch9 min
1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen drohte der A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xx am 16. November 2023 den Konkurs an für eine Forderung der B.________ von Fr. 3’500.00 sowie
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Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 20. Juni 2024
BEK 2024 72
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 14. März 2024, ZES 2024 66);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen drohte der A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xx am 16. November 2023 den Konkurs an für eine Forderung der B.________ von Fr. 3’500.00 sowie
Betreibungskosten von Fr. 146.60 (Vi-act. 1, Beilage 2). Die Beschwerdegegnerin reichte bei der Vorinstanz am 7. Februar 2024 das Konkursbegehren für die betriebene Forderung (inkl. Zahlungsbefehls- und Konkursandrohungskosten) von Fr. 3’646.60 ein (Vi-act. 1). Der Vorderrichter bezifferte die von der A.________ GmbH zu bezahlende Forderung inkl. Verfahrenskosten von Fr. 200.00 auf total Fr. 3’846.60 (Vi-act. 2). An der Konkursverhandlung vom 13. März 2024 erschien keine der Parteien (angef. Verfügung, Vi-act. 3, E. 2). Am 14. März 2024 eröffnete der Vorderrichter den Konkurs über die
Beschwerdeführerin (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Die Gerichtkosten erhob er von der Beschwerdegegnerin, jedoch zulasten der Beschwerdeführerin
(Vi-act. 3, Dispositivziffer 2).
Erwägungen
2.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am
26.
März 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen (KG-act. 1). Am 3. April 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende
Wirkung zuerkannt, der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 auferlegt und die Beschwerdegegnerin aufgefordert, innert zehn Tagen die Beschwerde zu beantworten (KG-act. 2). Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 7. April 2024 zeigte die C.________AG an, dass sie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vertrete (KG-act. 5). Der C.________AG wurde am 9. April 2024 eine fünftägige Frist zur Nachreichung einer unterzeichneten Eingabe angesetzt
(KG-act. 6). Diese Sendung holte sie innert der von der Post angesetzten Frist nicht ab (KG-act. 9). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt,
sofern die adressierte Person mit einer Zustellung rechnen musste
(Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit der Zustellung einer behördlichen Sendung muss gerechnet werden, wenn ein Prozessrechtsverhältnis besteht. Diesfalls sind die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, die das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). In der nicht unterzeichneten Eingabe vom 7. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin als vertreten durch D.________ sowie die C.________AG mit Adresse in Altendorf aufgeführt (KG-act. 5), weshalb die C.________AG mit einer gerichtlichen Sendung an die genannte Adresse rechnen musste. Die Verfügung vom 9. April 2024 gilt deshalb mit Ablauf der postalischen Abholfrist am
17.
April 2024 als zugestellt (vgl. KG-act. 9 und 11). Die C.________AG
reichte nicht wie aufgefordert ein unterzeichnetes Exemplar der Eingabe vom 7. April 2024 ein, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt (vgl. KG-act. 6). Ist die Eingabe unbeachtlich, kann auch die dieser beigelegten Vollmacht der Beschwerdeführerin zugunsten der C.________AG nicht als rechtmässig eingereicht angesehen werden. Ist die C.________AG nicht rechtmässig bevollmächtigt, konnte sie die Eingabe vom 6. Juni 2024
(KG-act. 16) nicht im Namen der Beschwerdeführerin einreichen, weshalb diese nicht berücksichtigt werden kann.
3.
Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), was ebenfalls für eine ein Rechtsmittel einlegende Partei gilt (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 98 ZPO N 4). Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 3. April 2024 verpflichtet, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten (KG-act. 2, Ziffer 2). Die eingeschriebene Sendung holte die Beschwerdeführerin nicht ab (KG-act. 7). Weil sie selbst mit der Erhebung der Beschwerde ein Prozessrechtsverhältnis begründete, musste sie mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen (Urteil BGer 4D_48/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 2). Die Sendung gilt deshalb mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 11. April 2024 als zugestellt (vgl. KG-act. 7, 8). Die zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (KG-act. 2, Ziffer 2) lief – zufolge Verlängerung auf den nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO) – am Montag 22. April 2024 ab. Weil die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht zahlte, wurde ihr am 8. Mai 2024 eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt (KG-act. 13). Diese Verfügung wurde der C.________AG an die von ihr in der Eingabe vom 7. April 2024 bezeichnete Adresse (KG-act. 5) zugestellt. Wie bereits erwähnt, musste die C.________AG mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen. Daran ändert auch die Verlängerung der Abholfrist gegenüber der Post nichts (vgl. Sendungsverfolgung, KG-act. 14; BGE 141 II 429 = Pra 2016, Nr. 53; vgl. Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017,
Art. 138 ZPO N 22). An dieser Stelle kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführer trotz nicht rechtmässig angezeigten Vertretungsverhältnisses
(s.o., E. 2) Kenntnis von der Nachfristansetzung (die aufgrund der Zustellung an die C.________AG am 17. Mai 2024 per 27. Mai 2024 abgelaufen wäre) erhielt. Denn selbst wenn der Kostenvorschuss innert einer an die Beschwerdeführerin adressierten Nachfrist geleistet worden wäre, müsste die
Beschwerde, wie sich nachfolgend ergibt, abgewiesen werden. Immerhin erwähnte die Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde, dass sie durch die C.________AG vertreten werde und die Post an diese zugesandt werden
solle (KG-act. 1, S. 2).
4.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) durch den
Vorderrichter gerügt werden (Art. 320 ZPO).
a) Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, weil sie ihren Sitz nach Herisau verlegt habe, sei die Konkursandrohung zufolge örtlicher
Unzuständigkeit nichtig und der Vorderrichter hätte auf das Konkursbegehren zufolge örtlicher Unzuständigkeit nicht eintreten dürfen (KG-act. 1). Juristische Personen sind an ihrem Sitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 2 SchKG). Die
Beschwerdeführerin hatte ihren Sitz im Zeitpunkt der Betreibung am 24. Oktober 2023 (Vi-act. 1, Beilage 1) sowie im Zeitpunkt der Zustellung der Konkursandrohung am 29. November 2023 (Vi-act. 1, Beilage 2) in Lachen (KG-act. 1/1). Die Sitzverlegung nach Herisau erfolgte erst am
Dispositiv
6. Februar 2024, d.h. nach Zustellung der Konkursandrohung, weshalb die Betreibung respektive das Konkursverfahren am bisherigen Ort fortgesetzt werden musste (Art. 53 SchKG). Die Konkursandrohung erfolgte demnach zu Recht durch den Betreibungskreis Altendorf Lachen und die Beschwerdegegnerin stellte das Konkursbegehren vom 7. Februar 2024 beim örtlich zuständigen Einzelrichter am Bezirksgericht March (Vi-act. 1).
b) Sodann moniert die Beschwerdeführerin sinngemäss, ihr seien die Vorladung zur Konkursverhandlung und die angefochtene Verfügung nicht zugestellt worden (KG-act. 1). Gerichtliche Vorladungen und Entscheide sind durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (Art. 136 lit. a und lit. b i.V.m. Art. 138 Abs. 1 ZPO). Die Vorladung vom 8. Februar 2024 zur Konkursverhandlung am 13. März 2024 wurde an die Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Postsendung versandt und am 12. Februar 2024 zugestellt, was die Empfangsperson E.________ gemäss Sendungsverfolgung der Post unterschriftlich bestätigte (Vi-act. 2). Die Sendung gilt als zugestellt, wenn sie von der adressierten Person oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens
16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Bei juristischen Personen erfolgt die Zustellung primär an ein Organ, möglich ist aber auch die ersatzweise Zustellung an eine angestellte Person (Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 138 ZPO N 3). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass E.________ zur Entgegennahme der eingeschriebenen Sendung nicht befugt gewesen wäre. Die Vorladung erfolgte damit rechtmässig. Die angefochtene Verfügung vom 14. März 2024 versandte die Vorinstanz an die Beschwerdeführerin eingeschrieben (Vi-act. 4) an deren neue Adresse in Herisau (vgl. Rubrum, Vi-act. 3), die auch in der Beschwerde aufgeführt wird (KG-act. 1). Die Beschwerdeführerin holte die Sendung nicht ab
(vgl. Vi-act. 5). Aufgrund der rechtmässig zugestellten Vorladung zur Konkursverhandlung musste sie jedoch Kenntnis vom Konkursverfahren haben,
weshalb die angefochtene Verfügung als am siebten Tag nach der Meldung der Abholungseinladung vom 15. März 2024 am 22. März 2024 als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
c) Eine Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG
beantragt die Beschwerdeführerin nicht.
d) Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Nachdem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung neu festzulegen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 29b). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mangels Beteiligung der Gesuchstellerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Entschädigung anfällt;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung auf den 26. Juni 2024, 15:00 Uhr festgesetzt und die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von
Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 16), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 16), das Grundbuch- und Konkursamt March (je 1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
26. Juni 2024 amu
BEK 2024 72
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
BGE 130 III 396ATF 130 III 396DTF 130 III 396
Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC
Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC
4D_48/2023
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
BGE 141 II 429ATF 141 II 429DTF 141 II 429
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF
Art. 53 SchKGart. 53 LPart. 53 LEF
Art. 136 ZPOart. 136 CPCart. 136 CPC
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF