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Entscheid

BEK 2024 79

Kammer

14. Februar 2025Deutsch11 min

1. Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 19. September 2023 (Vi-act. A 2) gestützt auf folgenden Vorhalt schuldig:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 14. Februar 2025

BEK 2024 79

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

B.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

betreffend

Nichtingangsetzen der Parkuhr

(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 15. März 2024, SEO 2024 1);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 19. September 2023 (Vi-act. A 2) gestützt auf folgenden Vorhalt schuldig:

des Nichtingangsetzens der Parkuhr

im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 1 SSV und Art. 48b Abs. 1 SSV,

begangen am 03.02.2023, 14:38 Uhr, in Einsiedeln, Klosterplatz, mit dem Personenwagen ZG xx.

Nachdem die Ordnungsbusse nicht innert Frist bezahlt wurde, musste das ordentliche Verfahren eingeleitet werden.

Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 40.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von einem (1) Tag. Ausserdem auferlegte sie ihm Verfahrenskosten von Fr. 300.00 (Ziff. 3). Nachdem der Beschuldigte Einsprache erhoben hatte, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Gericht (Vi-act. A 1). Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 15. März 2024 unter Kosten- und Umtriebsentschädigungsfolgen zulasten des Staates frei. Die Staatanwaltschaft erklärte die angemeldete Berufung rechtzeitig. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Lasten wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 1 SSV und Art. 48b Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen und mit Fr. 40.00 zu büssen. Mit Berufungsant­wort verlangt der Beschuldigte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 11).

Erwägungen

2.

Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mithin handelt es sich vorliegend um eine Übertretung, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Materielle und prozessuale Rechtsfragen bleiben mit freier Kognition prüfbar (Zimmerlin, SK, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 23). Die gegen die vor­instanzliche Feststellung einer Verletzung des Anklageprinzips gerichtete Berufung ist mithin frei überprüfbar (vgl. EGV-SZ 2019 A. 5.5).

3.

Die Staatsanwaltschaft geht gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO und auf einen einschlägigen Kommentar davon aus, dass die Erfüllung des Tatbestandes der Verletzung der Verkehrsregel durch Nichtingangsetzen der Parkuhr die Tathandlung gleichzeitig konkret umschreibe. Deshalb genüge es, neben dem „Obersatz“ den Tatzeitpunkt, den Tatort und den inkriminierten Personenwagen aufzuführen, sei doch der Obersatz eines Strafbefehls Teil des Anklagesachverhalts.

a) Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten, jedoch nicht nur mit der Beschreibung von Ort, Datum und Zeit, sondern auch in Art und Folgen der Tatausführung bezeichnen. Ausserdem verlangt Art. 325 Abs. 1 StPO in zusätzlicher lit. g die Bezeichnung der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Das Gesetz schreibt für die Anklage nicht vor (vgl. auch Heimgartner/Niggli, BSK 3. A. 2023, Art. 325 StPO N 24), dass Gesetzesbestimmungen den Obersatz und der konkrete Lebenssachverhalt den Untersatz der für das Urteil des Strafrichters erheblichen Prämissen bilden müssen. Insofern kann auch der „Obersatz“ Teile des Anklagesachverhalts enthalten. Diese haben wie die Angaben der Gesetzesbestimmungen eine Informationsfunktion; im Unterschied dazu haben sie aber auch eine Umschreibungsfunktion und bindende Wirkung (Heimgart­ner/Niggli, ebd. N 40). Denn das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl das Nichtingangsetzen der Parkuhr mit den Gesetzesbestimmungen im „Obersatz“ aufführte, verletzt das Anklageprinzip daher nicht.

b) Die separate Beschreibung von Sachverhaltselementen kann entbehrlich sein, wenn sie sich zwangslos aus dem Straftatbestand ergeben (vgl. Josi, ZStrR 2009 S. 84), der sich mit der spezifischen Beschreibung eines konkreten Verhaltens deckt (Heimgartner/Niggli, ebd. N 26 und 31 m.H.). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte im Besitze einer Parkkarte war, deckt der Straftatbestand die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Elemente nach Ansicht der Einzelrichterin nicht ab. Zudem hält sie die Bezeichnung des Ortes „Klosterplatz“ angesichts der lokalen Besonderheiten für zu wenig präzise, als dass sich aus der Anklage ergeben würde, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug ZG xx auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt und dafür keine Gebühr bezahlt habe. Vorliegend ist daher zu prüfen, ob sich aus dem Obersatz „des Nichtingangsetzens der Parkuhr im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 1 SSV und Art. 48b Abs. 1 SSV“ zwangslos die fallspezifischen Tatumstände ergeben.

aa) Der als Anklage überwiesene Strafbefehl wirft dem Beschuldigten nicht vor, dass er keine Gebühr für das im Anklagesachverhalt erwähnte Parkieren auf dem Klosterplatz in Einsiedeln entrichtete. Dass der Beschuldigte nach der Tat erkannte, worum es eigentlich ging, nämlich, dass er eine Parkuhr hätte in Gang setzen müssen, weil seine Parkkarte auf andere Kontrollschilder ausgestellt war (U-act. 2, U-act. 7 und U-act. 13 Beilage 1), ändert an der Lückenhaftigkeit der Anklage nichts: Erstens geht aus den Gesetzesbestimmungen nicht hervor, dass das Nichtingangsetzen einer Parkuhr ungeachtet der auf ihr vermerkten Bestimmungen (vgl. Art. 48b Abs. 1 SSV) strafbar ist. Zweitens teilte der Beschuldigte mit, sich gegen die Auffassung, dass ein solcher Sachverhalt strafbar sei, mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen, da er den Parkplatz bezahlt habe (U-act. 7). Zudem sagte er aus, „nicht einmal im Kopf“ gehabt zu haben, dass auf der Parkkarte Kennzeichen aufgeführt seien und nicht zu verstehen, wieso er wie beim Lösen eines Parktickets das Auto nicht beliebig wechseln dürfe (U-act. 13 Rn 86ff.). Für ihn sei der Fall klar, weil er für die Parkkarte bezahlt habe (ebd. Rn 93).

bb) Unter diesen Umständen ist es fraglich, ob der Tatvorwurf des Nichtingangsetzens der Parkuhr als konkrete Art der Tatausführung einschlägig ist. Jedenfalls hätte sich die Staatsanwaltschaft nicht mit dieser Tatbeschreibung begnügen dürfen, sondern hätte die konkrete Handlung in die Anklage aufnehmen müssen, die dem Beschuldigten trotz des geltend gemachten Besitzes einer Parkkarte als Nichtbefolgen der das Parkieren betreffenden Signalen (Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 sowie 48b SSV) vorgeworfen wird. Denn der Straftatbestand könnte zwar durch das Nichtingangsetzen der Parkuhr erfüllt sein, was aber nicht bedeutet, dass er es unter allen Umständen (konkrete Signale, Zusatztafeln und Bestimmungen auf der Parkuhr) auch ist. Daher hätte die Anklage die zusätzlichen, sich nicht aus dem Nichtingangsetzen der Parkuhr zwangslos ergebenden Umstände, insbesondere die Bestimmungen über die Parkberechtigungen und -ordnung vor Ort, beschreiben müssen, aufgrund derer der Beschuldigte sich trotz seines Parkkartenbesitzes strafbar gemacht haben soll.

cc) Nach dem Gesagten vermisst die Einzelrichterin im Sinne ihrer nicht bestrittenen lokalen Differenzierungen hinsichtlich der Ortsbezeichnung „Klosterplatz“ zutreffend präzisere Angaben, in welcher Parkzone das Fahrzeug des Beschuldigten geparkt wurde. Somit konnte der Beschuldigte dem vorliegenden als Anklage überwiesenen Strafbefehl nicht genau entnehmen, was ihm angesichts des Umstandes, dass er eine Parkkarte besass, in seinem Fall vorgeworfen wird (oben lit. bb).

dd) Schliesslich lässt sich der Anklage zur Art der Tatausführung, bei welcher der Beschuldigte die Beschränkung der Parkkarte auf bestimmte Kennzeichen angeblich gar nicht bedacht habe, in subjektiver Hinsicht (vgl. Art. 100 Abs. 1 SVG) nichts entnehmen. Der überwiesene Strafbefehl beschreibt keine fallspezifischen äusseren Umstände, aus denen auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden könnte (eingehend dazu BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1).

Dispositiv

Aus diesen Gründen ging die Einzelrichterin im Ergebnis zu Recht davon aus, dass sie für einen Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen müsste, was jedoch das Anklageprinzip verletzen würde (etwa BGer 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.1.1 m.H.).

5. Die Staatsanwaltschaft ist schliesslich der Auffassung, dass die Einzelrichterin verpflichtet gewesen wäre, die Anklage in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung oder Berichtigung zurückzuweisen. Dies war der Einzelrichterin indes nach durchgeführter Hauptverhandlung nicht mehr möglich und dazu könnte ihr der Fall im Verfahren einer kleinen Berufung (Art. 398 Abs. 4 StPO) auch nicht mehr zurückgewiesen werden (BEK 2022 82 vom 2. Februar 2023 E. 4). Es bleibt darauf hinzuweisen: Der Inhalt des Strafbefehls gemäss Art. 353 Abs. 1 StPO wird durch die Doppelfunktion eines Strafbefehls als allfälliger Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. beim Rückzug derselben bestimmt. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl zum einen den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung muss den bereits dargelegten (oben lit. a) Anforderungen an eine Anklage genügen. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung führte bzw. (im Fall der Einsprache) zur Anklage gebracht wird. Daran ändert der Würdigungsvorbehalt (Art. 344 StPO) nichts, da sich dieser nur auf eine von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung bezieht und eine nicht ordnungsgemäss erstellte Anklage nicht zu ersetzen oder zu ergänzen vermag. Eine möglichst genaue und umfassende Umschreibung des mass­gebenden Sachverhalts ist im Strafbefehl zum anderen aber auch wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem", Art. 11 StPO) erforderlich (zum Ganzen BEK 2017 56 und 59 vom 16. November 2017 E. 1 m.H. u.a. auf BGE 140 IV 188 E. 1.4 f. m.H.; vgl. auch EGV-SZ 2019 A 5.4).

6. Aus diesen Gründen ist die Berufung unter Kostenfolgen zulasten des Staates abzuweisen (Art. 428 Abs. 1 bzw. 423 StPO). Entschädigungsansprüche (Art. 429 StPO) stellt der Beschuldigte wie erstinstanzlich nicht und sind auch keine ersichtlich;-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 gehen zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 4. Abteilung und Amtsleitung/zentraler Dienst), den Beschuldigten (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

20. Februar 2025 amu

BEK 2024 79

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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

EGV-SZ 2019 A 5.5

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

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Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

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Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr

6B_1235/2021

6B_1385/2023

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

BEK 2022 82

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Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

Art. 353 StPOart. 353 CPPart. 353 CPP

Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

BEK 2017 56

BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188

EGV-SZ 2019 A 5.4

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

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