BEK 2024 8
Präsidial
8. Februar 2024Deutsch7 min
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 14. Juni 2022 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdegegnerin, C.________, wegen angeblichen Betrugs im Zusammenhang mit einem laufenden IV-Verfahren
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 8. Februar 2024
BEK 2024 8
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2024, SU 2023 9058);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 14. Juni 2022 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdegegnerin, C.________, wegen angeblichen Betrugs im Zusammenhang mit einem laufenden IV-Verfahren
(angefochtene Verfügung, E. 1, m.H.a. U-act. 8.1.001–004). Die Staatsanwaltschaft entschied mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Januar 2024, dass gegen die Beschwerdegegnerin keine Strafuntersuchung betreffend Betrug im Sinne von Art. 146 StGB und Amtsmissbrauch im Sinne von
Art. 312 StGB durchgeführt werde und dass die Kosten des Verfahrens zulasten des Staates gehen würden. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 16. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde, ohne diese zu begründen oder Anträge zu stellen, einzig mit der Mitteilung, er werde zu einem späteren Zeitpunkt schriftliche Ausführungen nachreichen (KG-act. 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Januar 2024 wurde er u.a. darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde womöglich nicht genüge, dass er innert noch laufender Rechtsmittelfrist Gelegenheit erhalte, genaue Beschwerdeanträge zu stellen und diese zu begründen, und dass im Säumnisfall auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werde
(KG-act. 2). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
2.
a) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), d.h. sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids bezugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, in welchem Sinn der Beschwerdeführer die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Darüber hinaus ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, a.a.O.,
Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2, m.w.H.). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein
(Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht Zweck der Nachfrist ist es, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, weil letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Bei Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens müssen die Beschwerdemotive daher in jedem Fall, auch bei Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen und aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sein soll. Ausserdem müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E. 2.2.2; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 7).
b) Der angefochtenen Verfügung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend gemacht habe, im Zusammenhang mit dem ihn betreffenden IV-Verfahren seien einerseits Fehler bei der Vergabe des Auftrags zu einem polydisziplinären Verfahren gemacht worden. Andererseits sei bei dieser Begutachtung aktenwidrig seine linke Schulter nicht berücksichtigt worden. Zudem habe die IV-Stelle mit einem gerichtlichen Entscheid den Versuch unternommen, seinen Anspruch auf rückwirkende
IV-Leistungen abzuerkennen. Diese gemachten Fehler seien inzwischen
korrigiert, seine linke Schulter berücksichtigt und ein bidisziplinäres
IV-Verfahren eröffnet worden (angefochtene Verfügung, E. 3, m.H.a.
U-act. 8.1.006 ff.). Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung aus, den Eingaben des Beschwerdeführers mitsamt Beilagen lasse sich nicht entnehmen, wer sich wie konkret strafbar gemacht haben könnte. Weder aus den Eingaben des Beschwerdeführers noch aus den dazu eingereichten Beilagen gehe hervor, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin strafbar gemacht haben könnte. Worin ein möglicher Amtsmissbrauch liegen könnte, sei aus den Eingaben des Beschwerdeführers ebenso wenig ersichtlich. Vielmehr zeige die dargelegte Korrektur des offenbar laufenden IV-Verfahrens aufgrund offenbar gerichtlicher Beurteilung auf, dass es sich bei den diesbezüglichen Fragestellungen um verwaltungsrechtliche handle, die in entsprechenden Verfahren zu klären seien und laut der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. September 2023 auch geklärt worden seien. Somit bestehe keine Veranlassung für die Staatsanwaltschaft, bezüglich des angeblichen Betrugs/Amtsmissbrauchs tätig zu werden. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für strafrechtlich relevantes Verhalten (angefochtene Verfügung, E. 4).
c) Wie bereits in E. 1 dargelegt, entbehrt die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers jeglicher Begründung sowie Anträgen (vgl. KG-act. 1). Trotz der ihm gewährten Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist reichte der Beschwerdeführer innert der zehntägigen Beschwerdefrist, die am 15. Januar 2024 zu laufen begann und am 24. Januar 2024 endete (vgl. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung; vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 90 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 91 StPO), sowie darüber hinaus keine weiteren Eingaben ein
(E. 1; vgl. KG-act. 2 ff.). Damit vermag der Beschwerdeführer den dargelegten Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht ansatzweise nachzukommen und es ist auf die Beschwerde somit androhungsgemäss nicht einzutreten. Im Übrigen wäre auf das Rechtsmittel auch wegen der ausgebliebenen Zahlung der Sicherheitsleistung nicht einzutreten (vgl. KG-act. 3; vgl. Art. 383 StPO).
3.
Ausgangsgemäss sind die wegen des Nichteintretens reduzierten
Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 300.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft
(1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Beschwerdegegnerin (1/R [mit dem Vermerk persönlich/vertraulich]) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
8.
Februar 2024 amu
BEK 2024 8
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
1B_204/2020
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_280/2017
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
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Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF