BEK 2024 80
Kammer
15. August 2024Deutsch24 min
1. a) A.________ (Darlehensgeber), die E.________ AG (Darlehensnehmerin 1, vertreten durch C.________) und C.________ persönlich (Darlehensnehmer 2) schlossen am 4. November 2022 einen Darlehensvertrag über EUR 500‘000.00 (BEK 2024 80 und 81, Vi-act. B/2). Die Parteien unterzeichneten zudem am 14. und 17. Juli 2023 eine Abzahlungsvereinbarung betreffend den Darlehensvertrag vom 4. November 2022 (BEK 2024 80 und 81, Vi-act. B/3). Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Küssnacht am Rigi vom 16. Januar 2024 betrieb A.________ C.________ unter anderem für den Betrag von Fr. 46‘435.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2024 (BEK 2024 80, Vi-act. B/A). Gleichzeitig betrieb A.________ mit Zahlungsbefehl Nr. yy des Betreibungsamts Küssnacht am Rigi vom 16. Januar 2024 die E.________ AG für denselben Betrag von Fr. 46‘435.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2024 (BEK 2024 81, Vi-act. B/A). Die Betriebenen erhoben gegen beide Betreibungen jeweils Rechtsvorschlag (BEK 2024 80 und 81, Vi-act. B/A, S. 2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 15. August 2024
BEK 2024 80 und BEK 2024 81
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerden gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 5. April 2024, ZES 2024 14 und ZES 2024 15);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) A.________ (Darlehensgeber), die E.________ AG (Darlehensnehmerin 1, vertreten durch C.________) und C.________ persönlich (Darlehensnehmer 2) schlossen am 4. November 2022 einen Darlehensvertrag über EUR 500‘000.00 (BEK 2024 80 und 81, Vi-act. B/2). Die Parteien unterzeichneten zudem am 14. und 17. Juli 2023 eine Abzahlungsvereinbarung betreffend den Darlehensvertrag vom 4. November 2022 (BEK 2024 80 und 81, Vi-act. B/3). Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Küssnacht am Rigi vom 16. Januar 2024 betrieb A.________ C.________ unter anderem für den Betrag von Fr. 46‘435.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2024 (BEK 2024 80, Vi-act. B/A). Gleichzeitig betrieb A.________ mit Zahlungsbefehl Nr. yy des Betreibungsamts Küssnacht am Rigi vom 16. Januar 2024 die E.________ AG für denselben Betrag von Fr. 46‘435.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2024 (BEK 2024 81, Vi-act. B/A). Die Betriebenen erhoben gegen beide Betreibungen jeweils Rechtsvorschlag (BEK 2024 80 und 81, Vi-act. B/A, S. 2).
b) A.________ reichte am 15. Februar 2024 beim Bezirksgericht Küssnacht je ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 46‘435.00 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2024 gegen C.________ (ZES 2024 14; BEK 2024 80, Vi-act. A/I) und gegen die E.________ AG (ZES 2024 15; BEK 2024 81, Vi-act. A/I) ein. C.________ und die E.________ AG beantragten je mit Gesuchsantworten vom 1. März 2024 die vollumfängliche Abweisung der Gesuche um provisorische Rechtsöffnung (BEK 2024 80 und 81, Vi-act. A/II). A.________ reichte am 7. März 2024 je eine Stellungnahme zu den Gesuchsantworten ein (BEK 2024 80 und 81, Vi-act. A/III). C.________ und die E.________ AG reichten daraufhin am 22. März 2024 je eine Stellungnahme ein (BEK 2024 80 und 81, Vi-act. A/IV). Am 26. März 2024 äusserte sich A.________ erneut (BEK 2024 80 und 81, Vi-act. A/V).
c) Am 5. April 2024 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht für jedes Gesuch um provisorische Rechtsöffnung separat Folgendes (BEK 2024 80 und 81, Vi-act. A/VI, nachfolgend angef. Verfügung):
1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Hinsichtlich der Prozesskosten wird was folgt angeordnet:
a) Die Gerichtskosten betragen Fr. 500.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt und aus dem von ihm in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
b) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 550.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.
3.
[Rechtsmittel.]
4.
[Zustellung.]
d) Gegen die Verfügung vom 5. April 2024 (ZES 2024 14) erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. April 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (BEK 2024 80, KG-act. 1):
1.
Die Verfügung des Bezirksgerichtes Küssnacht/SZ vom 5. April 2024 betreffend provisorische Rechtsöffnung (Proz. Nr. ZES 2024 14) sei aufzuheben.
2.
Es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht/SZ vom 16. Januar 2024 gegen die Gesuchsgegnerin für den Betrag von CHF 46'435 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2024 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
3.
Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Küssnacht/SZ vom 5. April 2024 betr. provisorische Rechtsöffnung (Proz. Nr. ZES 2024 14) aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung gemäss den Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.
Verfahrensantrag:
Das vorliegende Beschwerdeverfahren in Sachen Verfügung des Bezirksgerichtes Küssnacht/SZ vom 5. April 2024 (Proz. Nr. ZES 2024 14) sei mit dem Beschwerdeverfahren in Sachen Verfügung des Bezirksgerichtes Küssnacht/SZ vom 5. April 2024 (Proz. Nr. ZES 2024 15) zu vereinigen.
Gegen die Verfügung vom 5. April 2024 (ZES 2024 15) erhob A.________ am 17. April 2024 Beschwerde mit denselben Anträgen, die er hinsichtlich der Verfahrensnummer, der Partei und der Betreibungsnummer anpasste (BEK 2024 81, KG-act. 1).
e) C.________ und die E.________ AG (beide nachfolgend Beschwerdegegner) beantragten mit Beschwerdeantworten vom 2. Mai 2024 jeweils die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden vom 17. April 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (zuzüglich gesetzlicher MWST; BEK 2024 80 und 81, KG-act. 6). Der Beschwerdeführer reichte am 13. Mai 2024 je eine Stellungnahme gegen die Beschwerdeantworten ein (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 8). Beide Beschwerdegegner reichten daraufhin am 23. Mai 2024 je eine Stellungnahme ein (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 10).
2.
Den Parteien steht gegen den Rechtsöffnungsentscheid das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Entsprechend Art. 125 lit. c ZPO können die von einem Rechtsmittelkläger gegen mehrere Entscheide ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden. Die zusammenzulegenden Verfahren müssen einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, mithin müssen die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 125 ZPO N 5). Die Betreibungen Nr. yy und Nr. xx richten sich zwar gegen unterschiedliche Schuldner. Es handelt sich aber um dieselbe Forderung und diese beruht auf einem identischen Sachverhalt (Darlehensvertrag und Abzahlungsvereinbarung zwischen A.________ als Darlehensgeber und der E.________ AG [vertreten durch C.________] und C.________ persönlich [beide als Darlehensnehmer]). Die Verfahren werfen gleichartige rechtliche Fragen auf. Zudem sind die vorinstanzlichen Akten, die angefochtenen Verfügungen und die Beschwerden praktisch identisch. Gegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrensvereinigung opponierten die Beschwerdegegner nicht (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 6, Rz. II.3). Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die gegen eine Verfahrensvereinigung sprechen. Dementsprechend sind die Beschwerdeverfahren BEK 2024 80 und BEK 2024 81 zu vereinigen.
Dispositiv
3. Die Vorinstanz erwog in beiden angefochtenen Verfügungen zusammengefasst, eine schriftlich vereinbarte Konventionalstrafe gemäss Art. 160 OR berechtige zur Rechtsöffnung, wenn gleichzeitig der Beweis der Vertragsverletzung erbracht werde, weshalb auch die vorerwähnte Vereinbarung einer Konventionalstrafe grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG berechtige (BEK 2024 80 und 81, angef. Verfügung E. 3.b). Aus der eingereichten Abzahlungsvereinbarung vom 14. und 17. Juli 2023 gehe eindeutig hervor, dass die beiden Darlehensnehmer dem Gesuchsteller u.a. bis am 31. August 2023 (zweite Teilzahlung) EUR 100'000.00 und bis am 31. Dezember 2023 (vierte Teilzahlung) EUR 50'000.00 zuzüglich Zins für die gesamte Laufzeit und eine Unkostenpauschale in Höhe von EUR 25'000.00 zu bezahlen hätten. Zudem habe eine Partei der anderen Partei jeweils eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 50'000.00 für jede einzelne Vertragsverletzung zu leisten. Aus besagter Vereinbarung gehe aber ebenso eindeutig hervor, dass der gesamte noch ausstehende Betrag samt Zins und Kosten fällig werde, wenn eine der vorerwähnten Tranchen für die Rückzahlung ausbleibe. Nachdem die zweite Teilzahlung per 31. August 2023 unbestrittenermassen ausgeblieben sei, seien demnach keine weiteren Teilzahlungen mehr geschuldet. Vielmehr werde der gesamte ausstehende Betrag sofort fällig, inklusive Unkostenpauschale und Zinsen. Insofern bestehe in Bezug auf die Leistung der Unkostenpauschale in Höhe von EUR 25'000.00 sowie die Leistung der Zinsen kein späterer Zahlungstermin, welcher verpasst werden könne, und damit auch keine Schuldanerkennung für solch einen Zahlungstermin mehr. Wenn der Gesuchsgegner also – wie vorliegend – keine Zahlung bis zum 31. Dezember 2023 leiste, begehe er demnach keine Vertragsverletzung, die eine Konventionalstrafe auslösen bzw. eine Schuldanerkennung für eine Konventionalstrafe begründen könne. Der Gesuchsteller verfüge also gegenüber den Darlehensnehmern für die im vorliegenden Verfahren in Betreibung gesetzte Forderung bzw. Konventionalstrafe über keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel und könne entsprechend keine provisorische Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG verlangen. Das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen (BEK 2024 80, angef. Verfügung, E. 3.h und BEK 2024 81, angef. Verfügung, E. 3.i).
4. a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 1, Rz. II.15 ff.). Die umfassende Analyse und Auslegung der Abzahlungsvereinbarung ergebe, dass es der Wille der Parteien gewesen sei, einen verbindlichen Zahlungsplan mit 31. Dezember 2023 als Endtermin festzulegen (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 1, Rz. II.18). Der angefochtene Entscheid lasse eine sorgfältige Auslegung der Abzahlungsvereinbarung unter Einbezug der verschiedenen Be-stimmungen der schriftlichen Vereinbarung vermissen. Stattdessen stütze sich die Vorinstanz fälschlicherweise auf gerade einen Satz in Ziff. 1.5 der Abzahlungsvereinbarung ab. Die Vorinstanz unterlasse eine Gesamtschau der Situation zwischen den Parteien, der Vorgeschichte und des anschliessend von den Parteien vor diesem Hintergrund gemeinsam Vereinbarten (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 1, Rz. II.19). Zufolge des Fehlens einer Auslegung der Abzahlungsvereinbarung in einem umfassenden Sinne und Verständnis verkenne die Vorinstanz, dass die Parteien einen Endtermin vereinbart hätten für die Zahlung (sowohl der vierten Tranche und) von Nebenansprüchen wie Zins und Unkostenpauschale. Stattdessen spreche die Vorinstanz von einem «Zahlungstermin» und verkenne so die offensichtliche Vertragsverletzung durch die nach dem vereinbarten Endtermin (31. Dezember 2023) erfolgten Zahlungen für Nebenansprüche wie Zins und Unkostenpauschale. Denn diese Vertragsverletzung löse eine Konventionalstrafe aus (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 1, Rz. II.20). Der Beschwerdeführer habe auf einem spätesten Termin für alle ausstehenden und vereinbarten Zahlungen, nämlich den 31. Dezember 2023, als Abschluss- und Endtermin insistiert (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 8, Rz. 27). Der Eintritt der Fälligkeit durch die Säumnis zum zweiten Abzahlungstermin habe den vertraglich festgelegten Endtermin 31. Dezember 2023 nicht aufgehoben oder abgeändert (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 8, Rz. 28).
b) Die Beschwerdegegner machen demgegenüber geltend, der Beschwerdeführer lasse Ziffer 1.6 der Abzahlungsvereinbarung ausser Acht, die besage, dass der gesamte noch ausstehende Betrag samt Zins und Kosten sofort fällig werde, wenn eine Tranche nicht fristgerecht bezahlt werde (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 6, Rz. 6). Durch das Ausbleiben der Zahlung für die zweite Tranche per 31. August 2023 seien alle übrigen Tranchen inkl. Zinsen und Kosten fällig geworden. Der Beschwerdeführer verkenne, dass ein allfälliger Zahlungstermin per 31. Dezember 2023 hätte bestehen können, sofern bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche Zahlungen fristgerecht beglichen worden wären (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 6, Rz. 10). Von einem Endtermin sei an keiner Stelle die Rede (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 6, Rz. 15; vgl. auch KG-act. 10, Rz. 2). Aus den vorinstanzlichen Akten ergebe sich nicht ansatzweise, dass der Beschwerdeführer auf einem spätesten Termin für alle Zahlungen, nämlich dem 31. Dezember 2024, insistiert habe (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 10, Rz. 2). Wäre beabsichtigt gewesen, dass bei sofortiger Fälligkeit der gesamten Restschuld diese spätestens bis zum 31. Dezember 2023 beglichen werden müsse, so wäre dies selbstredend in Ziffer 1.6 der Abzahlungsvereinbarung festgelegt worden. Dies sei indessen gerade nicht der Fall (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 10, Rz. 3).
c) aa) Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Betreibungsforderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGer 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.1 mit Verweis auf BGE 142 III 720 E. 4.1; 133 III 645 E. 5.3). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 145 III 20 E. 4.1.1; 139 III 297 E. 2.3.1). Eine schriftlich vereinbarte Konventionalstrafe gemäss Art. 160 OR berechtigt zur Rechtsöffnung, wenn gleichzeitig der Beweis der Vertragsverletzung erbracht wird (BGer 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2 m.w.H.), d.h. wenn die Vertragsverletzung glaubhaft gemacht wird (vgl. Art. 251 lit. a ZPO; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 83).
bb) Die Prüfung, ob die vorgelegte Urkunde als Rechtsöffnungstitel taugt, ist nicht der Sachverhaltsfeststellung, sondern der Rechtsanwendung zuzuordnen, die auch im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung von Amtes wegen erfolgt (Art. 57 ZPO). Dies gilt ebenso im Beschwerdeverfahren (BGer 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2 m.w.H.).
cc) Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden. Offensichtlich unrichtig ist der Sachverhalt, wenn er willkürlich festgestellt wurde (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 320 ZPO N 5). Willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (Stauber, in: ZPO-Rechtsmittel, Kommentar zu Art. 308-327a ZPO, 2013, Art. 320 ZPO N 16; KG SZ, BEK 2024 53 vom 31. Mai 2024 E. 2).
d) Der Beschwerdeführer rügt zuerst eine «unrichtige Feststellung des Sachverhalts» (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 1, Rz. II.15 ff.). Die Vorinstanz habe keine «fundierte» und «umfassende Analyse und Auslegung der gesamten Abzahlungsvereinbarung» (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 1, Rz. II.15 und II.18) vorgenommen. Hierbei verkennt er, dass es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist, eine abschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung vorzunehmen (BGer 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2; Urteile 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.1; 5A_99/2017 vom 17. August 2017 E. 3). Denn ist der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels zweifelhaft oder ergibt sich eine Schuldanerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen, darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden und das ordentliche Gericht hat über die Schuldpflicht zu urteilen (BGer 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2 m.w.H.). Das Rechtsöffnungsgericht hat den Rechtsöffnungstitel objektiv anhand des Vertrauensprinzips auszulegen (BGer 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2 m.H.; 5A_595/2021 vom 14. Januar 2022 E. 6.2.1). Es kann keine objektive Auslegung der Schuldanerkennung nach dem Vertrauensprinzip aufgrund von ausserhalb der Urkunde vorliegenden Umständen vornehmen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 21 mit Verweis auf BGE 145 III 20 E. 4.3.3). Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat deutlich aus der oder den vorgelegten Urkunden hervorzugehen. Andernfalls muss der Entscheid darüber dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben (KG SZ, BEK 2024 29 vom 25. März 2024 E. 2; BEK 2016 92 vom 28. September 2016 E. 4 m.H.). Die Vorinstanz hat ausgehend von der Vorgeschichte (BEK 2024 80, angef. Verfügung, E. 3.c-h; BEK 2024 81, angef. Verfügung, E. 3.c-i) sowie dem Wortlaut der Abzahlungsvereinbarung (insbesondere Ziffer 1.5 und 1.6 «sofort fällig»; angef. BEK 2024 80, Verfügung, E. 3.h und BEK 2024 81, angef. Verfügung, E. 3.i) eine Vertragsverletzung durch Bezahlung der Zinsen und der Unkostenpauschale nach dem 31. Dezember 2023 verneint. Inwiefern diese – dem summarischen Rechtsöffnungsverfahren entsprechende – Auslegung subjektiv und in Verletzung des Vertrauensprinzips erfolgt sein soll, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Er übt Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz, ohne darzulegen, inwiefern diese den Sachverhalt geradezu willkürlich festgestellt haben soll (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stützte sich der Erstrichter nicht bloss auf einen Satz in Ziffer 1.5 der Abzahlungsvereinbarung (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 1, Rz. II.19). Vielmehr erwog er nach Schilderung der Vorgeschichte und unter Beizug der Vertragsziffer 1.6, aus der Vereinbarung gehe eindeutig hervor, dass der gesamte noch ausstehende Betrag samt Zins und Kosten sofort fällig werde, wenn eine der vorerwähnten Tranchen für die Rückzahlung ausbleibe (BEK 2024 80, angef. Verfügung, E. 3.h; BEK 2024 81, angef. Verfügung, E. 3.i). Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu und zu Ziffer 1.6 der Abzahlungsvereinbarung (sofortige Fälligkeit bei Ausbleiben einer Tranche) nicht. Er legt nicht dar und es geht ebenso wenig aus den Akten hervor, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt damit geradezu willkürlich festgestellt haben soll. Ebenso wenig lässt sich in den Akten ein Hinweis finden, dass der Beschwerdeführer auf einem spätesten Termin für alle ausstehenden und vereinbarten Zahlungen, nämlich dem 31. Dezember 2023, als Abschluss- und Endtermin insistiert habe (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 8, S. 2). Ohnehin ist die Prüfung, ob der Darlehensvertrag und die Abzahlungsvereinbarung vom 14. und 17. Juli 2023 als Rechtsöffnungstitel für die Konventionalstrafe taugen, nicht Teil der Sachverhaltsfeststellung, sondern der Rechtsanwendung (vgl. oben E. 4.c/bb).
5. a) Der Beschwerdeführer rügt abgesehen davon eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO; BEK 2024 80 und 81, KG-act. 1, Rz. II.22 ff.). Die angefochtene Verfügung verkenne die inhaltliche Aussage von Art. 75 OR. Die Abzahlungsvereinbarung lege verschiedene Erfüllungsdaten für Teilzahlungen und gleichzeitig einen Endtermin (31. Dezember 2023) als Fristbegrenzung fest. Die verspäteten Zahlungen für Zins und Unkostenpauschale seien nach der in der Abzahlungsvereinbarung festgelegten Fristbegrenzung bzw. nach dem Endtermin erfolgt. Das stelle eine Vertragsverletzung dar, was zum Anspruch auf eine Konventionalstrafe führe und somit zur Rechtsöffnung berechtige (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 1, Rz. II.22). Die angefochtene Verfügung übersehe auch Art. 77 Abs. 3 OR. Die Zahlung der Nebenansprüche wie Zins und Unkostenpauschale seien nach dem Endtermin und somit verspätet erfolgt. Auch die frühere Konventionalstrafe habe nicht von der weiteren Einhaltung des Vertrags entbunden (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 1, Rz. II.23). Sei also gemäss richtiger Vertragsauslegung und Rechtsanwendung eine Vertragsstrafe fällig, so liege mit der Abzahlungsvereinbarung eine Schuldanerkennung vor, mithin ein provisorischer Rechtsöffnungstitel, und das Rechtsöffnungsgesuch hätte gutgeheissen werden müssen (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 1, Rz. II.24).
b) Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden (Art. 75 OR). Diese Bestimmung stellt vorrangig eine Auffangregel zur Fälligkeit von Forderungen auf, die eingreift, wenn die Fälligkeit weder vertraglich vereinbart noch spezialgesetzlich vorgegeben ist (Schroeter, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 75 OR N 5). Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen (Art. 77 Abs. 3 OR). Laut Art. 77 Abs. 3 OR erfüllt der Schuldner dann noch fristgerecht, wenn er am letzten Tag der Frist wie geschuldet leistet (BSK OR I-Schroeter, Art. 77 OR N 14).
c) Ziffer 1.5 der Abzahlungsvereinbarung lautet wie folgt: «Die vierte Tranche in der Höhe von EUR 50'000.00 zzgl. Zins der gesamten Laufzeit zzgl. Unkostenpauschale von EUR 25'000.00 wird bis zum 31. Dezember 2023 überwiesen» (BEK 2024 80 und 81, Vi-act. B.3). Ziffer 1.6 sieht vor: «Bleibt eine der obigen Tranchen für die Rückzahlung wie vorstehend dargestellt aus, so wird der gesamte noch ausstehende Betrag samt Zins und Kosten sofort fällig» (BEK 2024 80 und 81, Vi-act. B.3).
d) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verkenne die inhaltliche Aussage von Art. 75 OR und übersehe Art. 77 Abs. 3 OR (BEK 2024 80 und 81, KG-act 1, Rz. 22 f.). Er setzt sich damit nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und legt eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO nicht dar. Art. 75 OR ist infolge seines Auffangcharakters und der bestehenden vertraglichen Vereinbarung unter den Parteien nachrangig (vgl. oben E. 5.b; BEK 2024 80 und 81, Vi-act. B.3). Ziffer 1.1-1.8 regeln die Abzahlung des Darlehens in Teilzahlungen und Ziffer 1.6 sieht vor, dass der gesamte noch ausstehende Betrag samt Zins und Kosten sofort fällig wird, wenn eine der in Ziffer 1.1-1.5 geregelten Teilzahlungen ausbleibt (BEK 2024 80 und 81, Vi-act. B.3). Die Interpretation des Beschwerdeführers, wonach die Abzahlungsvereinbarung verschiedene Erfüllungsdaten für Teilzahlungen und gleichzeitig einen Endtermin als Fristbegrenzung festhalte, geht aus den einschlägigen Ziffern 1.1-1.8 und insbesondere Ziffer 1.6 der Abzahlungsvereinbarung somit nicht hervor. Ein Insistieren des Beschwerdeführers auf Bezahlung aller offenen Beträge bis spätestens dem 31. Dezember 2023 (vgl. BEK 2024 80 und 81, KG-act. 8, S. 2) ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig ergibt sich aus der Präambel oder den übrigen Vertragsziffern der Abzahlungsvereinbarung, dass die Parteien einen Endtermin vereinbaren wollten (BEK 2024 80 und 81, Vi-act. B.3). Den (zutreffenden) Einwand der Beschwerdegegner, wonach an keiner Stelle von einem Endtermin die Rede gewesen sei (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 6, Rz. II.15; KG-act. 10, Rz. 2) kommentiert der Beschwerdeführer denn auch nicht. Er äussert sich ebenso wenig zum Einwand der Beschwerdegegner, dass ein allfälliger Zahlungstermin per 31. Dezember 2023 nur dann hätte bestehen können, sofern bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche Zahlungen fristgerecht beglichen worden wären (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 6, Rz. II.10), was unbestrittenermassen nicht der Fall war. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der gesamte offene Betrag, d.h. die dritte und vierte Tranche wie auch die Zinsen und die Unkostenpauschale, sofort fällig waren, nachdem die zweite Tranche am letzten Tag der Frist, d.h. am 31. August 2023, ausgeblieben war (vgl. Art. 77 Abs. 3 OR; BEK 2024 80 und 81, Vi-act. B.3, Ziffer 1.3 und 1.6), nicht argumentativ auseinander. Er legt nicht dar und es geht ebenso wenig aus den Akten hervor, inwiefern durch die angefochtene Verfügung das Recht – insbesondere Art. 75 oder Art. 77 Abs. 3 OR – unrichtig angewendet worden sein soll (vgl. Art. 320 lit. a ZPO). Nachdem weder durch die Abzahlungsvereinbarung noch durch andere Urkunden eine Vertragsverletzung und eine ausdrückliche Schuldanerkennung über die in Betreibung gesetzte Konventionalstrafe glaubhaft gemacht werden konnten, kam der erstinstanzliche Richter zutreffend zum Schluss, dass die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann (BEK 2024 80, angef. Verfügung, E. 3.h und BEK 2024 81, angef. Verfügung, E. 3.i; § 45 Abs. 5 JG, SRSZ 231.110). Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
e) Zudem wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass einer früheren, abweisenden Verfügung in einem Rechtsöffnungsverfahren, das der Beschwerdeführer gegen einen Solidarschuldner angestrengt habe (zufolge Ausbleiben der dritten Teilzahlung, Verfahren ZES 2023 122, Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Küssnacht vom 29. Dezember 2023; vgl. BEK 2024 80 und 81, Vi-act. C.3), keine Bindungswirkung zukomme (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 1, Rz. II.25). Nachdem die Beschwerde aus den obenstehenden Gründen (vgl. E. 4a-d und E. 5a-d) abzuweisen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr richtet sich nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ist in Berücksichtigung des Streitwerts von (je) Fr. 46'435.00 (vgl. BEK 2024 80 und 81, KG-act. 1) auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren BEK 2024 80 wie auch BEK 2024 81 je einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 überwiesen. Zudem hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2'400.00 (§ 12 GebTRA/SZ, SRSZ 280.411). Die Beschwerdegegner hatten denselben Rechtsvertreter und reichten in den Verfahren BEK 2024 80 und BEK 2024 81 je eine sechsseitige Beschwerdeantwort (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 6) und je eine rund zweiseitige Stellungnahme ein (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 10). Die Eingaben in den Verfahren BEK 2024 80 und BEK 2024 81 sind inhaltlich – mit Ausnahme der Parteibezeichnungen und Verfahrensnummern – identisch (BEK 2024 80 und 81, KG-act. 6 und 10). Angesichts des eher geringen Aufwands für zwei nahezu identische Beschwerdeverfahren und des eher einfachen Streitgegenstands erscheint eine Entschädigung von einmalig Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen (§ 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebTRA/SZ);-
beschlossen:
Die Beschwerdeverfahren BEK 2024 80 und BEK 2024 81 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Kosten des vereinigten Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das vereinigte Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 46'435.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
20. August 2024 amu
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Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
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Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
5A_160/2021
BGE 142 III 720ATF 142 III 720DTF 142 III 720
BGE 133 III 645ATF 133 III 645DTF 133 III 645
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
BGE 145 III 20ATF 145 III 20DTF 145 III 20
BGE 139 III 297ATF 139 III 297DTF 139 III 297
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Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC
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Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC
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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC
Art. 2013 ZPOart. 2013 CPCart. 2013 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BEK 2024 53
BEK 2024 80
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5A_160/2021
5A_914/2020
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5A_160/2021
5A_595/2021
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
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BEK 2024 29
BEK 2016 92
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§ 45 JG
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Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
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§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF