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Entscheid

BEK 2024 82

Präsidial

28. Mai 2024Deutsch3 min

28. Mai 2024 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. Mai 2024

BEK 2024 82

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2024, SU 2022 260);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 28. März 2024 verfügte, es werde keine

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (Angaben zur monatlichen

Produktionskapazität der Produktionsmaschine für .________ im Inserat auf der Internetseite ________) durchgeführt, und die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegte (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1 und 2);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2024, welche die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber weiterleitete, Beschwerde erhob (KG-act. 1 und 2);

- die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. Mai 2024 die E-Mail des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2024 dem Kantonsgericht übermittelte, in welcher der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss ausführte, dass er seine Beschwerde zurückziehe (KG-act. 5 und 5/1);

- der Beschuldigte seine Beschwerdeant­wort am 2. Mai 2024 einreichte und die Abweisung der Beschwerde, die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung einer Parteikostensicherheit sowie von Schadenersatz beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers, und überdies Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen „Betrugs, Urkundenfälschung und Bereicherung etc.“ stellte (KG-act. 7);

- die Staatsanwaltschaft sich am 2. Mai 2024 zur Beschwerde vernehmen liess und deren kostenpflichtige Abweisung beantragte (KG-act. 8);

- den Parteien mit Verfügung vom 6. Mai 2024 angezeigt wurde, dass ohne Gegenbemerkungen innert angesetzter Frist die E-Mail des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2024 als Rückzug der Beschwerde entgegengenommen und die Beschwerde unter reduzierter Gerichtskostenauferlegung, aber ohne Entschädigungen abgeschrieben werde (KG-act. 9);

- die Staatsanwaltschaft den sinngemässen Rückzug der Beschwerde am 6. Mai 2024 auch noch per Post vom Beschwerdeführer erhielt und dem

Kantonsgericht gleichentags weiterleitete (KG-act. 10 und 11);

- keine weiteren Eingaben eingingen;

- das Verfahren daher infolge Beschwerderückzugs präsidial nach

§ 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- in Anbetracht des geringfügigen Aufwands des nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten für die kurze Beschwerdeant­wort und wie angekündigt keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.

Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-

verfügt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Entschädigungen werden keine zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von

Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die

Amtsleitung/zentraler Dienst), das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, Holzikofenweg 36, 3003 Bern (1/A) Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

Sachverhalt

28. Mai 2024 amu

BEK 2024 82

Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Erwägungen

§ 40 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF