BEK 2024 84
Kammer
12. September 2024Deutsch5 min
26. Februar 2024 verzeigte A.________ unbekannte Angestellte der C.________ AG, namentlich alle im Handelsregisteramt Schwyz eingetragenen Kaderleute et al. wegen Verstosses gegen Art. 61 lit. b DSG durch verbotene Weitergabe von Daten, die Rückschlüsse auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen. Jedoch nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. April 2024 keine Strafuntersuchung anhand. Dagegen erhebt der Strafanzeigeerstatter Beschwerde. Er stellt den Antrag, die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, umgehend ein Verfahren zu eröffnen und dieses beförderlich voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft beantragt vernehmlassend, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 12. September 2024
BEK 2024 84
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. Verantwortliche der C.________ AG,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2024, SU 2024 2081);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Strafanzeige „gegen Verantwortliche der C.________ AG“ vom
26. Februar 2024 verzeigte A.________ unbekannte Angestellte der C.________ AG, namentlich alle im Handelsregisteramt Schwyz eingetragenen Kaderleute et al. wegen Verstosses gegen Art. 61 lit. b DSG durch verbotene Weitergabe von Daten, die Rückschlüsse auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen. Jedoch nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. April 2024 keine Strafuntersuchung anhand. Dagegen erhebt der Strafanzeigeerstatter Beschwerde. Er stellt den Antrag, die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, umgehend ein Verfahren zu eröffnen und dieses beförderlich voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft beantragt vernehmlassend, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 3).
2. Steht aufgrund der Strafanzeige fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, nimmt die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung anhand (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2) darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt. Für die Beurteilung der Nichtanhandnahme ist mithin entscheidend, dass der Sachverhalt sicher keinen Straftatbestand erfüllen könnte (BEK 2023 107 vom 14. Dezember 2023 E. 3 m.H.).
3. Der Beschwerdeführer geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, die C.________ AG müsse unter anderem Verfügungen mit Informationen über den Bezug von Ergänzungsleistungen von Dritten drucken und verschicken lassen und reicht zum Beleg unter anderem eine ihm zugestellte Verfügung ein
Erwägungen
(U-act. 8.1.002). Solche Daten dürften seiner Ansicht nach indes nach
Art. 69f RTVG Dritten nicht bekanntgegeben werden, so dass die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 und 2 DSG (Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
s. unten lit. a) nicht erfüllt seien (U-act. 8.1.001 S. 2). In der Beschwerde rügt er kurz zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft behaupte, dass kein Gesetzesverstoss vorliege, obwohl er in der Anzeige auf das Verbot der Bekanntgabe von Daten nach Art. 69f Abs. 3 RTVG hingewiesen habe, gegen das durch die verzeigte Straftat in einer ihn in seinen Rechten unmittelbar verletzenden und zur Beschwerde legitimierenden Art und Weise verstossen worden sei
(KG-act. 1 S. 2 f.).
a) Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die
Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn (a) die
Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte und (b) keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet (Art. 9 Abs. 1 DSG). Nach Art. 61 lit. b DSG machen sich Personen strafbar, die Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter übergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 DSG erfüllt sind.
b) Die Staatsanwaltschaft befasst sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem angezeigten Sachverhalt, wonach vorliegend eine gesetzlich verbotene Übertragung von Informationen über den Bezug von Ergänzungsleistungen stattgefunden habe. Auch erwägt sie in rechtlicher Hinsicht nicht, ob Art. 69f RTVG (insbesondere auch Abs. 3 dieser Bestimmung) über Art. 9 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 61 lit. b DSG auf den verzeigten Sachverhalt anwendbar sei. Folgedessen vermag die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung keine offensichtliche Straflosigkeit des verzeigten Vorfalles darzutun.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die
Be-schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft
(2/R mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin (1/R)
sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
13. September 2024 kau
BEK 2024 84
Art. 61 DSGart. 61 LPDart. 61 LPD
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
BEK 2023 107
Art. 69f RTVGart. 69f LRTVart. 69f LRTV
Art. 9 DSGart. 9 LPDart. 9 LPD
Art. 69f RTVGart. 69f LRTVart. 69f LRTV
Art. 9 DSGart. 9 LPDart. 9 LPD
Art. 61 DSGart. 61 LPDart. 61 LPD
Art. 9 DSGart. 9 LPDart. 9 LPD
Art. 69f RTVGart. 69f LRTVart. 69f LRTV
Art. 9 DSGart. 9 LPDart. 9 LPD
Art. 61 DSGart. 61 LPDart. 61 LPD
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF