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Entscheid

BEK 2024 85

Präsidial

14. Mai 2024Deutsch2 min

- mit Verfügung vom 26. April 2024 die Gesuchsgegnerin den Rückzug des Ausstandsgesuchs zur freigestellten Vernehmlassung erhielt unter Hinweis, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf Vernehmlassung angenommen und das Gesuch ausnahmsweise ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen abgeschrieben werde (KG-act. 5);

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 14. Mai 2024

BEK 2024 85

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________, Staatsanwältin,

Gesuchsgegnerin,

sowie

1. C.________,

Verfahrensbeteiligter,

2. D.________,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 16. April 2024, ____ 2023 8188);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Gesuchsteller am 16. April 2024 im Verfahren Nr. SU 2023 8188 ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin stellte (KG-act. 2);

- die Gesuchsgegnerin dieses am 19. April 2024 zusammen mit ihrer

Stellungnahme dem Kantonsgericht weiterleitete und beantragte, das Gesuch sei unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten abzuweisen und die Akten zur Weiterführung des Strafverfahrens seien an die Staatsanwaltschaft zu retournieren (KG-act. 1);

- der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch mit Schreiben vom

Sachverhalt

24. April 2024 zurückzog (KG-act. 4);

- mit Verfügung vom 26. April 2024 die Gesuchsgegnerin den Rückzug des Ausstandsgesuchs zur freigestellten Vernehmlassung erhielt unter Hinweis, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf Vernehmlassung angenommen und das Gesuch ausnahmsweise ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen abgeschrieben werde (KG-act. 5);

- keine weiteren Eingaben eingingen;

- das Gesuch daher infolge Rückzugs präsidial als erledigt abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG);

- auf eine Kostenerhebung und Entschädigung wie angekündigt ausnahmsweise verzichtet wird;-

verfügt:

Das Ausstandsgesuch wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

Erwägungen

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), die weiteren Verfahrensbeteiligten (je 1/R), die Amtsleitung/‌zentraler Dienst (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

14.

Mai 2024 amu

BEK 2024 85

§ 40 JG

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF