BEK 2024 86
Präsidial
7. November 2024Deutsch4 min
1. Als Verwaltungsratspräsident der C.________ AG zeigte D.________ bei der Staatsanwaltschaft am 8. April 2024 mutmasslich fehlerhafte Verhaltensweisen am Kantonsgericht, insbesondere den Kantonsgerichtspräsidenten wegen einer Verleumdung an, weil er angeblich falsch eine Annahmeverweigerung durch A.________ festgestellt habe (U-act. 1 in BEK 2024 86 betr. Schreiben vom 28. März 2024 in BEK 2023 149). Mit Verfügung vom 16. April 2024 forderte die Staatsanwaltschaft A.________ auf, innert 20 Tagen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 800.00 zu bezahlen und drohte ihr an, dass bei nicht fristgemässer Bezahlung der Strafantrag als zurückgezogen gelte. Zudem setzte die Staatsanwaltschaft A.________ eine Frist an, eine Vollmacht betreffend ihre Vertretung durch die C.________ AG, D.________, einzureichen. Mit Beschwerde vom 19. April 2024 beantragt der Verwaltungsrats-präsident der C.________ AG dem Kantonsgericht unter anderem, die Sicherheitsleistung habe zu entfallen. A.________ wurde unter Androhung, dass im Unterlassungsfall die Beschwerdeingabe der C.________ AG als nicht erfolgt gelte, eine Nachfrist von 10 Tagen zur Nachreichung einer schriftlichen Vertretungsvollmacht und Stellungnahme zur Vertretungsbefugnis angesetzt
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 7. November 2024
BEK 2024 86
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. April 2024, ST 2024 6);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Als Verwaltungsratspräsident der C.________ AG zeigte D.________ bei der Staatsanwaltschaft am 8. April 2024 mutmasslich fehlerhafte Verhaltensweisen am Kantonsgericht, insbesondere den Kantonsgerichtspräsidenten wegen einer Verleumdung an, weil er angeblich falsch eine Annahmeverweigerung durch A.________ festgestellt habe (U-act. 1 in BEK 2024 86 betr. Schreiben vom 28. März 2024 in BEK 2023 149). Mit Verfügung vom 16. April 2024 forderte die Staatsanwaltschaft A.________ auf, innert 20 Tagen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 800.00 zu bezahlen und drohte ihr an, dass bei nicht fristgemässer Bezahlung der Strafantrag als zurückgezogen gelte. Zudem setzte die Staatsanwaltschaft A.________ eine Frist an, eine Vollmacht betreffend ihre Vertretung durch die C.________ AG, D.________, einzureichen. Mit Beschwerde vom 19. April 2024 beantragt der Verwaltungsrats-präsident der C.________ AG dem Kantonsgericht unter anderem, die Sicherheitsleistung habe zu entfallen. A.________ wurde unter Androhung, dass im Unterlassungsfall die Beschwerdeingabe der C.________ AG als nicht erfolgt gelte, eine Nachfrist von 10 Tagen zur Nachreichung einer schriftlichen Vertretungsvollmacht und Stellungnahme zur Vertretungsbefugnis angesetzt
(KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 4). Innert der angesetzten Frist ermahnt A.________ zur Einhaltung der EMRK, der Bundesverfassung und §§ 23 und 54 VRG/ZH in Bezug auf überspritzen Formalismus und gibt ihrem Anliegen Ausdruck, „dass die Verfügungen eine Änderung hin zum Recht erfahren“ (KG-act. 5). Sie reicht eine von ihr elektronisch signierte Beschwerde ein und moniert unter anderem die noch höhere Sicherheitsleistung im Beschwerdeverfahren (KG-act. 5/1).
Erwägungen
2.
Aus dem dargelegten Verfahrensgang ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist keine Vollmacht für den Verwaltungsratspräsidenten der C.________ AG nachreichte und auch nicht zur Vertretungsbefugnis Stellung nahm. Damit gilt die Beschwerde androhungsgemäss als nicht erfolgt. Auf diese ist daher präsidial nicht einzutreten
(§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG).
3.
Abgesehen davon kann die Staatsanwaltschaft bei Ehrverletzungsdelikten die antragstellende Person auffordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten (Art. 303a Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin möchte die Begründung der angefochtenen Verfügung präzisieren, weil sie schon früher amtsmissbräuchliches Verhalten angezeigt habe. Indes macht sie nicht begründet geltend, dass keine Sicherheitsleistung verlangt werden könne, soweit es in ihrer Anzeige vom 6. April 2024, was sie nicht bestreitet, um Ehrverletzungen gehe. Somit enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung und ist auf sie verfahrensleitend nicht einzutreten (Art. 388 StPO). Bloss angeblich unpräzise Erwägungen der Begründung einer angefochtenen Verfügung können im Übrigen nicht angefochten werden.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der Sicherheitsleistung zu decken. Die Doppelzahlung der Sicherheitsleistung wurde bereits an die C.________ AG zurückerstattet (KG-act. 3 und 10);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden aus der Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 gedeckt und der Beschwerdeführerin Fr. 1‘200.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst)
sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im
Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
7. November 2024 amu
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§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 303a StPOart. 303a CPPart. 303a CPP
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF