BEK 2024 87
Kammer
12. Mai 2025Deutsch9 min
1. Die Schuldnerin beschwert sich gegen die mit Konkursandrohung fortgesetzte Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe wegen der Rechtsvertretung der Gläubigerin. Diese sei durch einen Verwaltungsrat bevollmächtig worden, dessen Wahl nichtig sei. Mit Verfügung vom 8. April 2024 wies der Präsident des Bezirksgerichts Höfe als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begründung ab, die Richtigkeit des Eintrags des Verwaltungsrats im Handelsregister sei nicht widerlegt. Die Schuldnerin beschwert sich dagegen beim Kantonsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sowie die Betreibung, eventualiter die Konkursandrohung aufzuheben. Die Gläubigerin verlangt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen (KG-act. 2). Ihrer Beschwerde wurde jedoch in der Folge antragsgemäss aufschiebende Wirkung gewährt (KG-act. 8). Die Parteien liessen sich in zahlreichen weiteren Eingaben vernehmen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 12. Mai 2025
BEK 2024 87
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
2. Betreibungsamt Höfe, Rebhaldenstrasse 15, 8807 Freienbach,
Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 8. April 2024, APD 2023 20);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Schuldnerin beschwert sich gegen die mit Konkursandrohung fortgesetzte Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe wegen der Rechtsvertretung der Gläubigerin. Diese sei durch einen Verwaltungsrat bevollmächtig worden, dessen Wahl nichtig sei. Mit Verfügung vom 8. April 2024 wies der Präsident des Bezirksgerichts Höfe als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begründung ab, die Richtigkeit des Eintrags des Verwaltungsrats im Handelsregister sei nicht widerlegt. Die Schuldnerin beschwert sich dagegen beim Kantonsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sowie die Betreibung, eventualiter die Konkursandrohung aufzuheben. Die Gläubigerin verlangt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen (KG-act. 2). Ihrer Beschwerde wurde jedoch in der Folge antragsgemäss aufschiebende Wirkung gewährt (KG-act. 8). Die Parteien liessen sich in zahlreichen weiteren Eingaben vernehmen.
2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde entsprechend Art. 95 und 97 BGG nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; zum Gan-zen BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017 E. 2). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entsprechend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), zumal der Novenausschluss auch in Verfahren gilt, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (BEK 2023 vom 2. November 2023 E. 2 m.H., BEK 2021 140 vom 22. Oktober 2021 E. 2 m.H.).
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass die Rechtsmittelklä-gerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BEK 2023 vom 2. November 2023 E. 2, EGV-SZ 2023 A 6.1, BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).
3. Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen dafür, die untere Aufsichtsbehörde habe verkannt, dass die Gläubigerin keine lückenlose Abtretungskette bis zum Universalversammlungsbeschluss und damit zur gültigen Wahl des eingetragenen Verwaltungsrats bzw. gültigen Bevollmächtigung ihres Rechtsvertreters nachgewiesen habe, sondern unzutreffend ihr den Beweis für die negative Tatsache auferlegt, dass zwei Gründungsaktionäre der Gläubigerin ihre Aktien nicht verkauft hätten.
Erwägungen
a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG allfällige Fehler im Betreibungsverfahren zu beheben, indes keine materiell-rechtlichen Fragen zu entscheiden sind. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Verwaltungsrat, der dem Rechtsvertreter der Gläubigerin die Vollmacht erteilte, mit Einzelunterschrift in das Handelsregister eingetragen war. Mit der Behauptung, dessen Wahl sei durch einen nichtigen Versammlungsbeschluss erfolgt, behauptet sie direkt keinen Fehler im Betreibungsverfahren, sondern dass der Eintrag im Handelsregister unrichtig sei. Diese register- bzw. gesellschaftsrechtliche Frage haben nicht die SchKG-Aufsichtsbehörden zu beurteilen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
b) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat abgesehen davon derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Unabhängig vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) kommt diese allgemeine Beweislastregel zur Anwendung (Cometta/Möckli, BSK, 3. A. 2021, Art. 20a SchKG N 6 m.H.).
aa) Für die Widerlegung der Richtigkeitsvermutung des Handelsregistereintrags ist gemäss zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angef. Verfügung E. 2.a und 2.d) die Beschwerdeführerin mit dem Beweis des Gegenteils belastet. Denn öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden (Art. 9 Abs. 2 ZGB). Öffentliche Register wie das Handelsregister (Art. 927 OR) bezwecken die Publizität von Tatsachen und Rechtsverhältnissen (Lardelli/Vetter, BSK, 7. A. 2022, Art. 9 ZGB N 9), so dass ohne weiteres Beweisverfahren das Gericht von der Richtigkeit eines entsprechenden Eintrags auszugehen hat (Rosenkranz, OFK, 4. A. 2021, Art. 9 ZGB N 1). Art. 9 ZGB führt zwar nicht zu einer Umkehr der Beweislast, praktisch ist die Richtigkeitsvermutung jedoch mit dem Beweis des Gegenteils zu widerlegen (Lardelli/Vetter, ebd. N 1 f. m.H.; Marro, KUKO, 2. A. 2018, Art. 9 ZGB N 1 und 9). Eintragungen in das schweizerische Handelsregister sind notorische Tatsachen, die weder behauptet noch bewiesen werden müssen (BGE 150 III 209 E. 2.1-2.3). Insoweit ist daher die angefochtene Verfügung, die grundsätzlich von der Richtigkeit des Handelsregistereintrags und davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des Eintrags des die Vollmacht des Rechtsvertreters unterzeichneten Verwaltungsrats in das Handelsregister widerlegen müsste, nicht zu beanstanden.
bb) Nach Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde könnte die Beschwerdeführerin mit dem Nachweis der negativen Tatsache, dass zwei Gründungsaktionäre ihre Aktien nicht verkauften, die Unrichtigkeit des Eintrags des fraglichen Verwaltungsrats im Handelsregister beweisen. Von entsprechenden Behauptungen der Beschwerdeführerin liess sie sich indes nicht überzeugen. Nebst Aktienzertifikaten mit fehlendem Indossament und dem Aktienbuch hält sie es für möglich und zumutbar, die behauptete negative Tatsache eines Nichtverkaufs der Aktien durch andere Umstände und Indizien zu beweisen. Sie sah sich daher nicht veranlasst, die Gegenpartei den von der Beschwerdeführerin geforderten Nachweis einer lückenlosen Abtretungskette erbringen zu lassen (angef. Verfügung E. 2.d). Die Beschwerdeführerin bestreitet bei der oberen Aufsichtsbehörde nicht, dass die von ihr behauptete Unrichtigkeit des Handelsregistereintrags wegen Nichtverkaufs der Aktien durch die genannten Gründungsaktionäre, wie die Vorinstanz ausführte, anhand anderer Umstände als nur durch Aktienzertifikate und das Aktienbuch bewiesen werden könnte. Auf die Beschwerde ist insoweit mangels Auseinandersetzung mit den massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. oben E. 2) nicht einzutreten.
c) Zu ergänzen bleibt: Der Einwand, der öffentliche Glaube in das Handelsregister spiele keine Rolle, da Aktionäre nicht im Handelsregister vermerkt würden, ist unbegründet, muss doch die Beschwerdeführerin beweisen, dass der Eintrag des fraglichen Verwaltungsrats im Handelsregister unrichtig gewesen wäre (vgl. oben lit. b/aa). Das Register bezweckt ferner nicht nur den Schutz von Dritten, sondern dient auch der Rechtssicherheit (Eckert/Enzler, BSK, 6. A. 2024, Art. 927 OR N 7 f.). Wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, ihre Beurteilung der Rechtssicherheit sei nicht nachhaltig, weil dann Personen ohne Nachweis der gesetzlich erforderlichen lückenlosen Abtretungskette Generalversammlungen abhalten und Verwaltungsratsmitglieder wählen könnten, übersieht sie abgesehen vom fehlenden Beweis dieser Behauptung, dass der Zweck des vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahrens ein anderer ist: Es sind nicht Einladungen und Durchführungen von Generalversammlungen auf ihre Gültigkeit, sondern Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter zu beurteilen (oben lit. a), die wie die Aufsichtsbehörden von der Richtigkeit der Handelsregistereinträge auszugehen haben (lit. b/aa). Der von der Beschwerdeführerin verlangte Nachweis einer lückenlosen Abtretungskette zwischen der Gründung der Gläubigerin durch mehrere Personen und der angeblich ungültigen Universalversammlung (vgl. KB 6) bildet hier daher nicht den massgebenden aufsichtsrechtlichen Sachverhalt. Die auf empirische Befunde in der Lehre oder die materiell-rechtliche Praxis zu Organisationsmängeln abstellende Kritik der Beschwerde ist daher nicht erheblich. Ohnehin wird nicht geltend gemacht, dass die Richtigkeit des fraglichen Handelsregistereintrags durch den Ausgang anderer, etwa durch Organisationsmängelklagen in Gang gesetzter Verfahren widerlegt worden wäre. Aus dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 20. Oktober 2023 betreffend eine vorsorgliche Handelsregistersperre geht zwar hervor, dass umstritten ist, wer in welchem Umfang Aktionär der Gläubigerin ist, aber auch, dass diese Frage im damaligen Verfahren nicht zu klären war (KB 17: ZK2 2023 18 und 22 E. 4.d/bb).
d) Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der behaupteten Ungültigkeit des Zahlungsbefehls bzw. der Betreibung erstinstanzlich noch davon ausgegangen, das Betreibungsamt habe keine Verpflichtung, eine Vollmacht zu prüfen (Vi-act. I Rz 22). Daher ist ihre zur Begründung der Nichtigkeit der Betreibung erhobene Behauptung, das Betreibungsamt hätte beim Rechtsvertreter der Gläubigerin wegen der Vollmacht nachfragen sollen, neu und unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten (oben E. 2), abgesehen davon, dass das Amt auf den Registereintrag abstellen konnte (oben lit. b).
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Weiterziehung hat keine Prozesskostenfolgen (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A sowie 1/R mit den Akten nach definitiver Erledigung).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
14. Mai 2025 amu
BEK 2024 87
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 18 EGzSchKG
§ 100 JG
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BEK 2017 60
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BEK 2021 140
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
EGV-SZ 2023 A 6.1
BEK 2021 147
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 9 ZGBart. 9 CCart. 9 CC
Art. 9 ZGBart. 9 CCart. 9 CC
Art. 927 ORart. 927 COart. 927 CO
Art. 927 VAWart. 927 ORHart. 927 OR
Art. 9 ZGBart. 9 CCart. 9 CC
Art. 9 ZGBart. 9 CCart. 9 CC
Art. 9 ZGBart. 9 CCart. 9 CC
Art. 9 ZGBart. 9 CCart. 9 CC
BGE 150 III 209ATF 150 III 209DTF 150 III 209
Art. 927 ORart. 927 COart. 927 CO
Art. 927 VAWart. 927 ORHart. 927 OR
ZK2 2023 18
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF