BEK 2024 88
Kammer
10. Mai 2024Deutsch7 min
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 8. November 2023 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner wegen angeblicher Veruntreuung (angefochtene Verfügung, E. 1; U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft entschied mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. April 2024, dass gegen den Beschwerdegegner keine Strafuntersuchung betreffend Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB oder Sachentziehung im Sinne von
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Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 10. Mai 2024
BEK 2024 88
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2024, SU 2024 519);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 8. November 2023 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner wegen angeblicher Veruntreuung (angefochtene Verfügung, E. 1; U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft entschied mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. April 2024, dass gegen den Beschwerdegegner keine Strafuntersuchung betreffend Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB oder Sachentziehung im Sinne von
Art. 141 StGB durchgeführt werde und dass die Kosten des Verfahrens zulasten des Staates gehen würden. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 20. April 2024 (Postaufgabe: 24. April 2024) Beschwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 26. April 2024 wurde sie u.a. darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde wegen ihrer fehlenden Unterschrift nicht genüge, dass sie eine Frist von 5 Tagen erhalte, um die Beschwerde unterzeichnet nachzureichen, und dass sie innert derselben Frist Gelegenheit erhalte, sich zur Frage der Verspätung der Beschwerde vernehmen zu lassen. Im Säumnisfall werde auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten (KG-act. 2). Gestützt auf Art. 383 StPO wurde die Beschwerdeführerin ausserdem zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1’500.00 bis zum 13. Mai 2024 verpflichtet (KG-act. 3). In ihrer nunmehr unterzeichneten Eingabe vom 30. April 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Befreiung von der Sicherheitsleistung und mithin um unentgeltliche Rechtspflege, ohne sich zur Verspätung ihrer Beschwerde zu äussern (KG-act. 6).
2. a) Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gelten als eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird, indem die Eingabe etwa bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
b) Den Akten lässt sich entnehmen, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 8. April 2024 zugestellt werden konnte (s. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung). Die Beschwerdeführerin stellt den Empfang dieser Sendung nicht in Abrede (s. KG-act. 1 und 6). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 9. April 2024 zu laufen und endete am 18. April 2024, womit die am 24. April 2024 bei der Schweizerischen Post aufgegebene, an das Kantonsgericht adressierte Beschwerde nicht fristwahrend erfolgte. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde um Entschuldigung wegen der späten Antwort bat und ausführte, sie habe wegen einer Zahnwurzelentzündung/Wurzelbehandlung nicht früher antworten können (KG-act. 1), bleibt zu prüfen, ob eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 94 StPO infrage kommt.
c) Versäumte eine Partei eine Frist und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss
Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist laut Abs. 2 dieser Bestimmung innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei der die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Zudem muss die versäumte Verfahrenshandlung innert derselben Frist nachgeholt werden. Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Fristwiederherstellung kann nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer
Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eintrat, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (zum Ganzen:
Urteile des Bundesgerichts 6B_1093/2022 vom 2. August 2023, E. 1.3.1 und 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022, E. 2.2). Die Rechtskraft eines
strafrechtlichen Urteils darf nicht leichthin durchbrochen werden. Bei
Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022, E. 2.2, m.w.H.). Voraussetzung einer Fristwiederherstellung ist, dass objektive oder subjektive Gründe wie z.B. aussergewöhnliche, gravierende Naturereignisse oder eine plötzliche, schwere Krankheit es der betroffenen Partei verunmöglichen, die Frist bzw. den Termin zu wahren (Brüschweiler/Grünig, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020,, Art. 94 StPO N 2, m.w.H.; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023,
Art. 94 StPO N 3). Plötzliche schwere Erkrankungen können unverschuldete, zur Wiederherstellung führende Hindernisse sein, wenn die rechtssuchende Person oder ihre Vertretung dadurch davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen. Die körperliche Beeinträchtigung muss jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglichen. Das Vorliegen einer derartigen Erkrankung hat die rechtssuchende Person mit einschlägigen Arztzeugnissen zu belegen. Blosse Bestätigungen eines Krankheitszustandes reichen hierzu nicht aus (Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 94 StPO N 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1093/2022 vom 2. August 2023, E. 1.3.1 und 6B_728/2017 vom 4. Juli 2017, E. 2).
d) Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe wegen einer Zahnwurzelentzündung/Wurzelbehandlung nicht früher antworten können, ohne diesbezüglich ein Arztzeugnis vorzulegen und ohne darzulegen, in welcher Zeitspanne sie erkrankt sein solle. Darüber hinaus macht sie weder geltend noch ist aufgrund ihrer Ausführungen anzunehmen, dass es ihr unmöglich war, eine Hilfsperson mit der Fristwahrung zu betrauen. Damit machte die Beschwerdeführerin ihr fehlendes Verschulden am Versäumen der Beschwerdefrist nicht glaubhaft und die vorstehend in E. 2c dargelegten Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist sind demzufolge nicht erfüllt. Das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist ist somit abzuweisen.
3. Zusammengefasst ist das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin auf Fristwiederherstellung abzuweisen und auf die verspätet erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtlosigkeit ihrer nicht fristgerecht eingereichten Beschwerde abzuweisen (Art. 136 StPO). Die angesichts des Nichteintretens ausnahmsweise reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 wären ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), werden im Sinne einer Ausnahme aber auf die Staatskasse genommen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Befreiung von der Sicherheitsleistung wird bei diesem Verfahrensausgang hinfällig;-
verfügt:
Das Fristwiederherstellungsgesuch und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zulasten der Staatskasse.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A inkl. KG-act. 6 an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und den Beschwerdegegner (1/R inkl. KG-act. 1–3 und 6) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Erwägungen
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
10.
Mai 2024 amu
BEK 2024 88
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
6B_1093/2022
6B_799/2022
6B_799/2022
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
6B_1093/2022
6B_728/2017
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF