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Entscheid

BEK 2024 89

Kammer

4. Oktober 2024Deutsch8 min

1. C.________ erstattete gegen A.________ Strafanzeige. Sie beschuldigte ihn, sie am Sonntag dem 1. Januar 2023 zwischen 02.00 und 03.00 Uhr vergewaltigt oder sexuell genötigt zu haben, was er bestreitet

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 4. Oktober 2024

BEK 2024 89

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2024, SUJ 2023 140);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. C.________ erstattete gegen A.________ Strafanzeige. Sie beschuldigte ihn, sie am Sonntag dem 1. Januar 2023 zwischen 02.00 und 03.00 Uhr vergewaltigt oder sexuell genötigt zu haben, was er bestreitet

(U-act. 15.1.001). Die Staatsanwaltschaft stellte dieses Strafverfahren mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. Januar 2024 mangels anklagegenügenden Nachweises, dass sich die Anzeigeerstatterin in einer „tatsituativen Zwangssituation“ befunden und es an einem Nötigungsmittel als objektives

Tatbestandselement der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung gefehlt habe, ein. Danach stellte die Staatsanwaltschaft das zunächst sistierte

(U-act. 0.1.001) weitere Verfahren betreffend die Anzeige von A.________ gegen C.________ wegen falscher Anschuldigung am 17. April 2024 ebenfalls ein. Gegen diese Einstellungsverfügung beschwert sich A.________ beim Kantonsgericht mit sich aus der Begründung sinngemäss ergebendem Aufhebungsantrag. Dazu liess sich die Mutter der Beschuldigten vernehmen

(KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen sowie Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die Akten, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 6).

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführer rügt, die Beschuldigte habe sich in verschiedene Widersprüche verwickelt, die beweisen würden, dass sie gelogen habe. Insoweit gehen die Einwände jedoch an der Begründung der Einstellung vorbei. Zum einen ist daher auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (dazu näher unten lit. a). Zum andern ist die Einstellungsverfügung auch in der Sache nicht zu beanstanden (lit. b).

a) Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Nach den allgemeinen Grund­sätzen des Rechtsmittelrechts und Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss die schriftliche Begründung in der Rechtsmittelschrift selber enthalten sein; Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus. Die Rechts-mittelbegründung hat regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid

nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H., BGer 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; BEK 2024 38 vom 11. Juli 2024 E. 2 m.H.; Bähler, a.a.O., Art. 385 StPO N 2). Auch ein Laie muss sich innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3 = SJZ 4/2022 S. 193 ff.).

aa) Nach der angefochtenen Einstellungsverfügung ist im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO in subjektiver Hinsicht kein Verdacht zu erhärten, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer im Bewusstsein falsch angeschuldigt habe, ein „Erdulden“ sexueller Handlungen ohne physische oder psychische Gewaltanwendung erfülle weder den Straftatbestand einer Vergewaltigung noch Nötigung. Vielmehr soll sie nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft der Überzeugung gewesen sein, dass die unbestrittenen sexuellen Handlungen ihr gegenüber strafbar gewesen seien.

bb) Der Beschwerdeführer macht vor Kantonsgericht geltend, die

Beschuldigte habe über zwei Nötigungsmittel ausgesagt (Abschliessen der Türe und im Weg zur Tür stehen einerseits und ins WC drängen und runterdrücken andererseits), womit sich ihr entgegen der Staatsanwaltschaft nachweisen lasse, dass sie wissentlich falsche Aussagen gemacht habe. Mit

diesem Einwand setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht mit der Fest-stellung der Staatsanwaltschaft auseinander, dass die Beschuldigte vom Vorliegen einer Straftat überzeugt gewesen zu sein schien. Er lässt insbesondere ausser Acht, dass die Aussagen der Beschuldigten über die als Nötigungsmittel infrage kommenden äusseren Tatsachen deren inneren Überzeugung von seiner Schuld begründen können (in der Sache unten lit. b/aa). Seine

Argumentation über Widersprüchlichkeiten würde den Nachweis voraussetzen, dass er weder die Tür abgeschlossen noch sich der Beschuldigten in den Weg gestellt und/oder sie überhaupt ins WC gedrängt sowie dort runtergedrückt hätte. Das Vorliegen eines entsprechenden objektiven Beweises behauptet der Beschwerdeführer jedoch nicht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, besagt doch die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer nicht, dass sich die Beschuldigte nicht in einer tatsituativen Zwangslage befand, geschweige denn wähnen konnte, sondern nur, dass dies nicht bewiesen sei. Insofern erweist sich die Beschwerde als ungenügend begründet und ist auf sie nicht einzutreten.

b) Abgesehen davon fühlte sich die Beschuldigte gemäss ihren eigenen, den Beschwerdeführer nicht nur belastenden und daher in Bezug auf den

Inhalt ihres Denkens und Fühlens glaubhaften Aussagen ins WC gedrängt und dort zu sexuellen Handlungen gezwungen (U-act. 15.1.002/18 ff.).

aa) Die Behauptungen der jugendlichen Beschuldigten, der Beschwerdeführer habe sie ins WC gedrängt, die Türe abgeschlossen und sie runtergedrückt sowie sei ihr im Weg zur Tür gestanden, begründen deren Überzeugung schlüssig, die an sich unbestrittenen sexuellen Handlungen unrechtmässig erduldet zu haben. Am sehr wahrscheinlichen Vorliegen dieser inneren Einstellung der Beschuldigten ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund anderer Umstände in der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer das Vorliegen einer tatbestandsmässig „tatsituativen Zwangssituation“ als nicht beweisbar erachtete. Mit anderen Worten: Lässt sich einerseits dem Beschwerdeführer kein Einsatz von Nötigungsmitteln nachweisen, ist andererseits gegen die Beschuldigte nicht zu erstellen, dass sie wider besseres Wissen, also in positiver Kenntnis um die Unwahrheit ihrer womöglich Nötigungsmittel betreffenden Behauptungen (Delnon/Rüdy, 4. A. 2019, Art. 303 StGB N 27) den Beschwerdeführer eines Verbrechens beschuldigte. Damit lässt sich im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO kein Tatverdacht erhärten, der eine Anklage wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) rechtfertigt.

bb) Zudem darf darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit stark betrunken war, sich an einiges nicht mehr erinnern konnte und nicht ausschloss, die Türe abgeschlossen zu haben

(U-act. 15.1.002/1 ff. Nr. 7, 33 und 40). Er vermag sich daher kaum glaubhaft in die Perspektive und Gefühle der ebenfalls betrunkenen Beschuldigten zum Tatzeitpunkt hineinzuversetzen, der es laut der Zeugin unmittelbar vorher auf dem Sofa in der Umarmung des Beschwerdeführers unwohl gewesen sei

(U-act. 15.1.002/8 ff. Nr. 10, 16 und 43 f.). Die einzelnen Aussagen der beiden inzwischen jungen Erwachsenen können aus einer unbeteiligten Warte daher nicht als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden und weitere Beweisergebnisse sind nicht zu erwarten (dazu vgl. EGV-SZ 2022 A 5.2 E. 4).

cc) Somit hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht den Verdacht als nicht anklagereif erhärtet, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen bei der Behörde der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung beschuldigt haben könnte, auch wenn sie ihn in der Absicht der Herbeiführung einer Strafverfolgung anzeigte (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer wohl geltend machen möchte, zu keinem Zeitpunkt eine Zwangssituation vorgelegen hätte, wäre die korrekte Wiedergabe einer irrtümlichen Vorstellung subjektiv keine vorsätzliche falsche bzw. wider besseres Wissen abgegebene Aussage und mithin auch gerechtfertigt

(vgl. BEK 2017 195 und 196 vom 23. März 2018 E. 3.b m.H. auf

EGV-SZ 2014 A 5.4 E. 4.b und BGE 135 IV 177 E. 4). Dies lässt hier die

Möglichkeit einer Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher

Anschuldigung nahezu ausschliessen.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt mithin der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 5. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die

Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

16. Oktober 2024

BEK 2024 89

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

7B_257/2022

6B_182/2020

BEK 2024 38

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_866/2020

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

EGV-SZ 2022 A 5.2

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

BEK 2017 195

EGV-SZ 2014 A 5.4

BGE 135 IV 177ATF 135 IV 177DTF 135 IV 177

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF