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Entscheid

BEK 2024 9

Kammer

23. Juli 2024Deutsch4 min

1. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. Juli 2024

BEK 2024 9

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Wiederaufnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

4. Dezember 2023, SU 2020 1036);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Dezember 2023

(SU 2020 1036) das Gesuch von A.________ vom 12. November 2023 um Wiederaufnahme des rechtskräftig eingestellten Strafverfahrens gegen C.________ wegen Vergewaltigung und Tätlichkeiten ablehnte;

- die Verfügung vom 4. Dezember 2023 A.________ am 5. Dezember 2023 mit Abholungseinladung und Frist bis zum 12. Dezember 2023 zur Ab-holung gemeldet wurde;

- gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, wobei eine eingeschriebene und nicht abgeholte Postsendung am siebten Tag nach einem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), die Frist am folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO u.a. dann eingehalten ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird;

- bei eingeschriebenen Postsendungen die widerlegbare Vermutung, dass die Post die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers legte und das Zustellungsdatum korrekt

registrierte, so lange gilt, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt

(BGE 142 IV 201 E. 2.3);

- die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2024

zutreffend darauf hinweist, dass ihre Verfügung vom 4. Dezember 2023 auf das Schreiben von A.________ vom 12. November 2023 hin erging, weshalb Letztere mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. KG-act. 3), die Verfügung mithin als am 12. Dezember 2023 zugestellt gilt und die Beschwerdefrist von zehn Tagen am 22. Dezember 2023 endete;

- A.________ sich zur Fristwahrung nicht äussert und auch keinen Nachweis einer nicht ordnungsgemässen Zustellung oder einer falschen Registrierung des Zustellungsdatums erbringt;

- die vom 9. Januar 2024 datierende und der Post am 16. Januar 2024 übergebene Beschwerde von A.________ somit verspätet ist;

- demgemäss auf die vorliegende Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ergebnis nicht näher auf die Frage eingegangen werden muss, ob A.________ ihre Beschwerde hinreichend im Sinne von

Art. 385 Abs. 1 StPO begründete, auf welche Voraussetzungen sie auch als juristische Laiin schon wiederholt hingewiesen wurde (vgl. etwa BEK 2023 130 vom 14. November 2023 oder BEK 2023 43 vom 4. Mai 2023 je m.H.);

- bei diesem Verfahrensausgang die unterliegende A.________ die

wegen Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- ihr Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichts-losigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 136 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden A.________

auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von

Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), C.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft

Sachverhalt

1. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse

(1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

23. Juli 2024 rfl

BEK 2024 9

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Erwägungen

Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

BEK 2023 130

BEK 2023 43

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF