BEK 2024 90
Kammer
22. Oktober 2024Deutsch24 min
1. Am 26. September 2023 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gegen die Gesuchsgegnerin (Vi-act. A/I). Sie stützte ihr Rechtsöffnungsgesuch auf fünf französische Urteile, in denen die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von Parteientschädigungen und Schadenersatz verpflichtet worden sei. Die Gesuchsgegnerin beantragte vor der ersten Instanz die Abweisung des Gesuchs (Vi-act. A/II). Mit Verfügung vom 17. April 2024 erteilte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 14‘338.90 zzgl. Zins zu 9.22 % seit 1. Juli 2023, Fr. 1‘371.10, Fr. 2‘877.80 zzgl. Zins zu 9.22 % seit 1. Juli 2023, Fr. 272.50, Fr. 28‘777.80 zzgl. Zins zu 9.22 % seit
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 22. Oktober 2024
BEK 2024 90
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
a.o. Gerichtsschreiberin Flavia Bisig.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ SA,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 17. April 2024, ZES 2023 585);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 26. September 2023 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gegen die Gesuchsgegnerin (Vi-act. A/I). Sie stützte ihr Rechtsöffnungsgesuch auf fünf französische Urteile, in denen die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von Parteientschädigungen und Schadenersatz verpflichtet worden sei. Die Gesuchsgegnerin beantragte vor der ersten Instanz die Abweisung des Gesuchs (Vi-act. A/II). Mit Verfügung vom 17. April 2024 erteilte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 14‘338.90 zzgl. Zins zu 9.22 % seit 1. Juli 2023, Fr. 1‘371.10, Fr. 2‘877.80 zzgl. Zins zu 9.22 % seit 1. Juli 2023, Fr. 272.50, Fr. 28‘777.80 zzgl. Zins zu 9.22 % seit
1. Juli 2023, Fr. 2‘579.35, Fr. 9‘592.60 zzgl. Zins zu 9.22 % seit 1. Juli 2023,
Fr. 808.20, Fr. 115‘111.00 zzgl. Zins zu 9.22 % seit 1. Juli 2023, Fr. 4‘141.35 (Dispositivziffer 1). Darüber hinaus auferlegte sie die Gerichtskosten von
Fr. 2‘000.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.00 zu bezahlen (Dispositivziffern 2.1 und 3). Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 29. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
Die Verfügung der Einzelrichterin beim Bezirksgericht Höfe vom 17. April 2024 (ZES 2023 585) sei teilweise aufzuheben und die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe sei in Bezug auf folgende Forderungen aufzuheben:
- CHF 19’180.00 nebst Zins von 9.22 % seit 1. Juli 2023
- CHF 1'719.60
- CHF 19'180.00 nebst Zins von 9.22 % seit 1. Juli 2023
- CHF 690.20
Eventualiter sei die Verfügung der Einzelrichterin beim Bezirksgericht Höfe vom 17. April 2024 (ZES 2023 585) teilweise aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Rechtsöffnung betreffend die in Ziff. 1 genannten Forderungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin erstattete am 13. Mai 2024 die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe, Einzelrichterin, vom 17. April 2024
(ZES 2023 585) sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Erwägungen
2.
a) Im internationalen Verhältnis ist das IPRG anwendbar, sofern kein völkerrechtlicher Vertrag vorliegt, wozu unter anderem das LugÜ zählt
(Art. 1 Abs. 1 IPRG; Grolimund/Loacker/Schnyder, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021, Art. 1 IPRG N 1 und 31). Ein internationales Verhältnis liegt u.a. vor, wenn Parteien betroffen sind, die ihren Wohnsitz resp. Sitz in unterschiedlichen Staaten haben (Grolimund/Loacker/Schnyder, a.a.O., Art. 1 IPRG N 4 m.w.H.). Die Beschwerdegegnerin ist eine „société anonyme“ (SA) französischen Rechts mit Sitz in F.________ in Frankreich. Sie stützte ihr Rechtsöffnungsgesuch auf fünf französische Urteile. Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in G.________. (im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung und der Eingabe des Rechtsöffnungsgesuchs in Wollerau). Die beiden Gesellschaften haben ihren Sitz somit in unterschiedlichen Staaten, weshalb ein internationales Verhältnis vorliegt. Das IPRG ist daher grundsätzlich anwendbar.
b) Hinsichtlich der Zuständigkeit erhoben die Parteien keine Rügen. Örtlich zuständig zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ist das Gericht am Betreibungsort, was auch im internationalen Verhältnis gilt, insbesondere im Anwendungsbereich des LugÜ (Art. 84 Abs. 1 SchKG; Art. 22 Ziff. 5 LugÜ; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 18 und 23). Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung E. 1.1; vgl. § 45 Abs. 5 JG und BGer Urteil 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2).
3.
a) Die Beschwerdegegnerin verlangte vor der ersten Instanz gestützt auf fünf französische Urteile definitive Rechtsöffnung für ihr zugesprochene Parteientschädigungen und ihr gewährten Schadenersatz (Vi-act. A/I). Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob die fünf Urteile unter den Geltungsbereich des LugÜ fallen (angefochtene Verfügung E. 2.1 ff.). Hinsichtlich des Urteils des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 9. März 2021 und des Urteils der Cour d’Appel de Grenoble vom 16. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz fest, diese würden in den Anwendungsbereich des LugÜ fallen (angefochtene Verfügung E. 2.3 f.). In Bezug auf die Urteile der Cour de Cassation vom 5. Mai 2021, der Cour d‘Appel de Grenoble vom 18. November 2021 und des Tribunal de Commerce de Grenoble vom 12. August 2022 erklärte die Vorinstanz, diese seien aus dem Insolvenzverfahren hervorgegangen, womit sie unter den Ausschlusstatbestand von Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ fallen würden, weshalb deren Vollstreckbarkeit nach dem IPRG zu prüfen sei (angefochtene Verfügung E. 2.5).
b) aa) Die Beschwerdeführerin ersuchte am 5. Januar 2021 und noch während des laufenden Rechtsmittelverfahrens vor der Cour de Cassation gegen das Urteil der Cour d’Appel de Grenoble vom 6. Juni 2019 um dessen Revision. Mit Urteil vom 18. November 2021 wies die Cour d’Appel de Grenoble den Revisionsantrag ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz für die Führung eines missbräuchlichen Verfahrens von EUR 20‘000.00 sowie gestützt auf Art. 700 der französischen Zivilprozessordnung eine Parteientschädigung von EUR 10'000.00 zu bezahlen
(Vi-act. KB 8 S. 23 und KB 9 S. 23).
bb) Mit Urteil vom 12. August 2022 nahm das Tribunal de Commerce de Grenoble den von der Beschwerdeführerin erklärten Rückzug ihrer Berufung vom 27. Dezember 2018 gegen das Urteil vom 18. Dezember 2018 zu Protokoll und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von EUR 20'000.00 und gestützt auf Art. 700 der französischen Zivilprozessordnung eine Parteientschädigung im Betrag von
EUR 100'000.00 zu bezahlen (Vi-act. KB 18 S. 11 f. und KB 19 S. 11 f.).
4.
Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht zusammengefasst vor, mit der Anerkennung und Vollstreckung der Schadenersatzsummen in Höhe von je EUR 20'000.00 aus den Urteilen vom
18.
November 2021 und 12. August 2022 liege ein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public vor, weshalb die Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 25-27 IPRG nicht erfüllt seien (KG-act. 1 S. 4 Rn. 11). Zudem liege ein Verstoss gegen den formellen Ordre public vor, weil die Entscheide unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen seien
(KG-act. 1 S. 8 Rn. 22). Im Übrigen beanstandet sie die angefochtene Verfügung nicht, insbesondere nicht, dass die Vollstreckbarkeit der Urteile vom 18. November 2021 und 12. August 2022 nach IPRG zu beurteilen sei
(vgl. KG-act. 1, Rn. 8 und 13).
a) aa) Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Eine Anerkennung verstösst gegen den materiellen Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden
(BGE 131 III 182 E. 4.1). Die Anerkennung des ausländischen Entscheids bildet die Regel. Die ausnahmsweise Verweigerung der Anerkennung gemäss
Art. 27 Abs. 1 IPRG setzt deshalb voraus, dass andernfalls in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen der Schweiz verstossen würde. Die Beurteilung dieser Voraussetzung darf aber nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Entscheids in der Sache hinauslaufen, die kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, sondern erfolgt durch vergleichende, ergebnisbezogene Wertung (Däppen/Mabillard, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021, Art. 27 IPRG N 5 f., m.w.H; Müller-Chen, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. A. 2018, Art. 27 IPRG N 18 f.). Eine sachliche Nachprüfung ist im definitiven Rechtsöffnungsverfahren ebenso ausgeschlossen (BGE 143 III 564 E. 4.3.1 und E. 4.3.2 = Pra 107 [2018] Nr. 132). Ist der schweizerische Ordre public nicht offensichtlich verletzt, muss die belastete Partei die Ordre public-Widrigkeit dartun, ansonsten wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass die ausländische Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung der Schweiz vereinbar ist (Däppen/Mabillard, a.a.O., Art. 27 IPRG N 77; Müller-Chen, a.a.O. Art. 27 IPRG N 17).
bb) Das Rechtsinstitut der sog. „punitive damages“ hat seinen Ursprung im englischen Recht. Ähnliche Rechtsinstitute finden sich unterdessen in vielen anderen Rechtsordnungen, namentlich im Rechtskreis des Common Law
(vgl. Heizmann, Strafe im schweizerischen Privatrecht, Phänomenologie und Grenzen gesetzlich begründeter Strafsanktionen des Privatrechts, 2015,
Rn. 190). „Punitive damages“ verfolgen verschiedene Zwecke. Zum einen
haben sie eine pönale Funktion, andererseits können sie Ersatz für ungedeckte Schäden und Genugtuung sein sowie ungerechtfertigten Gewinn abschöpfen (Müller-Chen, a.a.O., Art. 27 IPRG N 40; vgl. auch Heizmann, a.a.O., Rn. 198). Schadenersatzzahlungen haben dann einen pönalen Charakter und stellen „punitive damages“ dar, wenn deren Höhe den tatsächlich erlittenen Schaden übersteigt (Kren Kostkiewicz, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. A. 2018, Rn. 984; weiterführend zum Begriff der Strafe im Privatrecht Heizmann, a.a.O., Rn. 26 ff.). Werden mit ausländischen Urteilen „punitive damages“ zugesprochen, ist deren Vollstreckung in der Schweiz nur zu versagen, wenn die pönale Komponente der Leistungspflicht klar überwiegt und nicht schon dann, wenn der Geschädigte über den entstandenen Schaden hinaus einen Gewinn erzielt (Hüppi, Konkursanfechtungen im schweizerischen Hilfskonkurs, 2018, Rn. 346; Urteil OGer ZH RV 170015 vom 5. November 2018 E. 6.2). In einem bestimmten Rahmen sind Zahlungen mit einem pönalen Charakter also hinzunehmen. Auch die schweizerische Rechtsordnung kennt privatrechtliche Normen mit Strafcharakter, so etwa Art. 336a, Art. 337c Abs. 3, Art. 337d, Art. 66 oder Art. 1103 OR sowie Art. 32 und Art. 15 KKG, um nur einige zu nennen (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rn. 985; für eine eingehende Bestandsanalyse
s. Heizmann, a.a.O., Rn. 245 ff.). Ein ausländisches Urteil ist folglich dann anzuerkennen, wenn die „punitive damages“ in Kombination mit dem Schadenersatz nicht zu einem übermässig hohen Anspruch führen und auch den Ersatz eines Schadens, die Abschöpfung eines Eingriffsgewinns oder eine Genugtuung des Geschädigten bezwecken (Müller-Chen, a.a.O. Art. 27 IPRG N 42).
cc) Die Vorinstanz hielt zusammengefasst in Bezug auf den materiellen Ordre public fest, ein zugesprochener Schadenersatz könne nicht aufgrund seiner
nominellen Betragshöhe als pönal bezeichnet werden, die ausländische Rechtsordnung müsste diesen so bezeichnen bzw. der von den Schadenersatzgläubigern tatsächlich erlittene Schaden den zugesprochenen Schadenersatz betragsmässig offensichtlich unterschreiten. In den französischen Urteilen werden die in Frage stehenden Beträge als „Schadenersatz“ bezeichnet, somit hätten sie die in Frage stehenden Beträge als Ersatz für ihrer Ansicht nach tatsächlich erlittenen Schaden zugesprochen und nicht als „punitive damages“. Im Übrigen sei eine Nachprüfung des ausländischen Entscheids in der Sache ausgeschlossen. Ein pönaler Charakter der zugesprochenen Beträge sei nicht ersichtlich. Zudem sei auch nicht ersichtlich, weswegen das von der Beschwerdeführerin angeprangerte Nebeneinanderbestehen von Zivilstrafen zugunsten des französischen Staates, Parteientschädigungen und Schadenersatzzahlungen Ordre public-widrig sein sollte. Es sei den Entscheiden für jeden der zugesprochenen Beträge eine separate Begründung und Rechtsgrundlage zu entnehmen. Der Umstand, dass ein zugesprochener Schadenersatz die Parteientschädigung übersteigt, könne für sich betrachtet ebenso wenig eine Ordre public-Widrigkeit darstellen (angefochtene Verfügung E. 5.4 S. 15 f.).
dd) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die pauschal zugesprochenen Schadenersatzsummen von je EUR 20‘000.00 würden weit über eine Kompensationsfunktion hinausgehen und hätten einen pönalen Charakter. Diese seien exorbitant hoch und unabhängig von einer tatsächlichen Vermögenseinbusse der Beschwerdegegnerin sowie in Abweichung vom klassischen Schadensbegriff der Beschwerdeführerin auferlegt worden. Diese Rechtsfigur sei der schweizerischen Rechtsordnung offensichtlich fremd und verletze das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise. Es verhalte sich dabei wie mit „punitive damages“, die den schweizerischen Ordre public unter gewissen Umständen verletzen würden. Weil im vorliegenden Fall mit diesen nicht eine Kompensation bezweckt werde, sei das Bereicherungsverbot verletzt
(KG-act. 1 Rn. 16). Die französischen Gerichte hätten den jeweiligen Parteiantrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung von Schadenersatz vollumfänglich und ohne nähere Begründung gutgeheissen. Das Gericht habe sich weder mit der Zusammensetzung noch mit der Höhe dieser Beträge befasst. Die runden Zahlen der Schadenersatzsummen würden zudem eher willkürlich gewählt erscheinen und auf einen pönalen Charakter hinweisen. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin einen angemessenen Beweis zum Bestand und der Höhe dieser Forderungen aufgelegt habe (KG-act. 1 Rn. 17). Darüber hinaus sei nicht die von den Gerichten gewählte Bezeichnung, sondern vielmehr der zugrundeliegende Charakter des Schadenersatzes massgebend. Die zugesprochenen Schadenersatzsummen seien in einen grösseren Kontext zu setzen. Ergebe sich aus den zugesprochenen Summen ein pönaler Charakter, sei die gewählte Bezeichnung irrelevant. Auch im französischen Rechtssystem sei eine strikte Äquivalenz zwischen der Höhe der Schadenersatzsumme und dem eingetretenen Schaden gefordert, was bedeute, dass der behauptete Schaden nachzuweisen und zu quantifizieren sei und die Höhe der zugesprochenen Schadenersatzsummen den erlittenen Schaden nicht übersteigen dürfe. Da sich die französischen Gerichte nicht mit der Zusammensetzung und der Höhe der Beträge befasst hätten, könne nicht beurteilt werden, ob der gerichtlich zugesprochene Schadenersatz die Höhe des tatsächlichen Schadens wahre. Die Beschwerdegegnerin habe keinerlei Beweise zum Bestand und der Höhe dieser Forderungen aufgelegt. Daher wäre es stossend, von der Beschwerdeführerin den Nachweis zu verlangen, dass der tatsächlich erlittene Schaden den zugesprochenen Schadenersatz betragsmässig unterschreite (KG-act. 1 Rn. 18). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei eine Gesamtbetrachtung der Schadenersatzzahlungen nötig, weil die Beschwerdegegnerin und die E.________ des gleichen Joint Ventures seien. Es könne nicht sein, dass die Unternehmen ihre Forderungen bewusst einzeln und nacheinander geltend machen würden, wenn die Forderungen in einer Gesamtbetrachtung klar missbräuchlich seien und gegen den schweizerischen Ordre public verstossen würden. Denn insbesondere die geltend gemachten Personalaufwände hätten sie im Joint Venture teilen können, weshalb diese nicht im behaupteten Umfang angefallen seien (KG-act. 1 Rn. 19).
ee) Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die mit den Urteilen vom 18. November 2021 und 12. August 2022 zugesprochenen Schadenersatzforderungen von je EUR 20'000.00 würden keine offensichtliche Verletzung des Ordre public darstellen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe, seien die Beträge als Ersatz für ihrer Ansicht nach tatsächlich erlittenen Schaden zugesprochen worden und nicht als „punitive damages“
(KG-act. 6 S. 3 Rn. 6 und 8). Dass sich die französischen Gerichte nicht mit den zugesprochenen Forderungen befasst hätten, sei aktenwidrig und falsch. Ebenfalls sei bestritten und falsch, dass die zugesprochenen Schadenersatzforderungen den Anschein von Willkür erwecken würden (KG-act. 6 S. 3 Rn. 9 f.) und zum schweizerischen Ordre public eine generelle Begründungspflicht von
Urteilen zähle (KG-act. 6 S. 4 Rn. 15 f.). Die Beschwerdeführerin ziele auf eine Nachprüfung der Urteile in der Sache ab, was ausgeschlossen sei
(KG-act. 6, S. 4 Rn. 11).
ff) Die Schadenersatzsumme von EUR 20‘000.00 begründete die Cour
d’Appel de Grenoble im Urteil vom 18. November 2021 folgendermassen:
Sowohl das Tribunal de Commerce de Grenoble in seinem Urteil vom
18.
Dezember 2018 als auch die Cour d’Appel de Grenoble mit Urteil vom
6.
Juni 2019 hätten den missbräuchlichen Charakter des Vorgehens der Beschwerdeführerin festgestellt. Das Verfahren verfolge das gleiche Ziel wie diejenigen der genannten Urteile. Die Beschwerdeführerin versuche, rechtskräftig gewordene Entscheidungen infrage zu stellen, um so Gesellschaften zu destabilisieren, die insbesondere im Bereich der Rüstung und auf internationaler Ebene tätig seien. Es sei erwiesen, dass die A.________ AG weiterhin, auch im Ausland, zahlreiche Verfahren anstrenge und trotz der bereits ergangenen Entscheide versuche, Entscheidungen zu erwirken, um sich Beweise zu verschaffen. Aufgrund der neuen missbräuchlichen Klage sei die Beschwerdeführerin daher zu verpflichten, u.a. der Beschwerdegegnerin Schadenersatz zu zahlen, weil der Ruf der Gesellschaft auf diese Weise geschädigt werde
(Vi-act. KB 8 S. 22 und KB 9 S. 22). Im Urteil vom 12. August 2022 hielt das Tribunal de Commerce de Grenoble fest, die Beschwerdegegnerin habe einen Imageschaden erlitten, weil die Beschwerdeführerin unbegründete Behauptungen in der Presse verbreitet habe. Zudem hätten sie die zahlreichen Verfahren dazu gezwungen, Angestellte für die Bearbeitung des Rechtsstreits einzusetzen, wodurch sie sich nicht ihren üblichen Aufgaben hätten widmen können. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz zu bezahlen (Vi-act. KB 18 S. 11 und KB 19 S. 11).
gg) Die durch die Beschwerdegegnerin verlangten Schadenersatzbeträge sprachen die französischen Gerichte somit grundsätzlich als Kompensation für den erlittenen Imageschaden und die Auslagen zu, welche der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Verfahren vor den französischen Gerichten anfielen. Darüber hinaus sprachen die französischen Gerichte einerseits von zahlreichen missbräuchlichen Verfahren im In- und Ausland gegen u.a. die Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführerin anstrengte, und andererseits von der Verbreitung unbegründeter Behauptungen in der Presse gegenüber der Beschwerdegegnerin. Aufgrund dessen gingen sie von Imageschäden der Beschwerdegegnerin aus. Die Beschwerdeführerin stellt im Beschwerdeverfahren weder die missbräuchlichen Verfahren noch die Verbreitung unbegründeter Behauptungen in der Presse und ebenso wenig die Rufschädigung der Beschwerdeführerin in Abrede. Eine entsprechende Rufschädigung ist durch die Publizität der zahlreichen Gerichtsverfahren und der möglichen Reichweite bei Verbreitung unbegründeter Behauptungen in der Presse denn auch nicht abwegig, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Gerade bei Rufschädigungen von Unternehmen durch solche Verhaltensweisen ist selbst in leichten Fällen von relativ hohen Streitwerten auszugehen, weil auf den möglicherweise drohenden Schaden abzustellen ist (vgl. Urteil HGer ZH HG190184 vom 10. Dezember 2020 E. IV.1, das in lauterkeitsrechtlichen Medienfällen Streitwerte zwischen Fr. 100‘000.00 und Fr. 1 Mio., in der Regel jedoch mindestens Fr. 50‘000.00, annimmt; vgl. Frey, Grundsätze der Streitwertbestimmung, Rn. 279, der bei geringfügigen Wettbewerbsverstössen oder bei Interessen von kleineren Unternehmen die Festsetzung des Streitwerts auf rund Fr. 30‘000.00 empfiehlt). Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gerichte den Schadenersatz von je EUR 20‘000.00 für den erlittenen Imageschaden und im Urteil vom 12. August 2022 auch für die Auslagen zusprachen (KB 8 S. 22 und KB 9 S. 22; 8 S. 22; KB 18 S. 11 und
KB 19 S. 11), erscheint dieser nicht exorbitant hoch. Dies insbesondere, weil sich bereits der Imageschaden eines international tätigen Unternehmens wie der Beschwerdegegnerin (KB 18 S. 3 und 19 S. 3) bei missbräuchlichen
Prozessen im In- und Ausland bzw. bei der Verbreitung unbegründeter Behauptungen in der Presse jeweils in dieser Grössenordnung bewegen könnte, weil im einen Fall während des Prozesses bzw. der Prozesse eine Rechtsunsicherheit besteht, welche die Beschwerdeführerin bei ihren Geschäftspartnern im In- und Ausland in ein schlechtes Licht rückt, und im anderen Fall die unbegründeten Behauptungen durch die Verbreitung in der Presse eine grössere Reichweite erhalten. Ein solcher Imageschaden kann ausserdem über mehrere Jahre bestehen bleiben. Dass die zugesprochenen Summen über eine Kompensation hinausgehen und eine pönale Komponente enthalten oder dass diese klar überwiegt, ist daher nicht ersichtlich, jedenfalls nicht offensichtlich. Daran ändert nichts, dass die französischen Gerichte zusätzlich Parteientschädigungen zusprachen und Zivilstrafen auferlegten, weil deren Vereinbarkeit mit dem materiellen Ordre public nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Der schweizerischen Rechtsordnung ist denn auch der Zuspruch grösserer Summen nicht fremd. So hielt das Obergericht Bern in einem Entscheid verweisend auf die vorinstanzlichen Erwägungen fest, ein Schadenersatz von USD 100‘000.00 und eine Genugtuung von USD 550‘000.00 sowie eine Parteientschädigung von USD 1‘299‘675.00 würden nicht offensichtlich gegen das Bereicherungsverbot und den materiellen Ordre public verstossen
(Urteil OGer BE ZK 22 354 E. 6.3 und 7.1). Zudem bedeutet die blosse Zusprechung runder Schadenersatzsummen nicht ohne Weiteres eine Verletzung des Ordre public, weil runde Summen auch in Anwendung schweizerischen Rechts zugesprochen werden können, namentlich bei ziffernmässig nicht nachweisbarem Schaden in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR (Urteil OGer ZH RV170015 vom 5. November 2018 E. 6.2 und 6.4). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin über den Schaden hinaus einen Gewinn erzielen würde, würde die Vollstreckung nicht schon deshalb verweigert, sondern erst, wenn die pönale Komponente klar überwiegt, zumal die schweizerische Privatrechtsordnung in einem gewissen Umfang ebenfalls Sanktionen enthält, die Strafcharakter aufweisen, weshalb die Behauptung der Beschwerdeführerin, diese Rechtsfigur sei der schweizerischen Rechtsordnung offensichtlich fremd, nicht zutrifft
(siehe E. 4a/bb). Weil ein solch klares Überwiegen einer allfälligen pönalen Komponente und mithin die Ordre public-Widrigkeit nicht offensichtlich ist, lag es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht an der Beschwerdegegnerin, Bestand und Höhe ihrer Forderung im Vollstreckungsverfahren zu beweisen, sondern an der Beschwerdeführerin darzutun, dass eine Ordre public-Widrigkeit vorliegt, ansonsten ist von der Vereinbarkeit der ausländischen Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung der Schweiz auszugehen (siehe E. 4a/aa). Dies gelingt der Beschwerdeführerin angesichts des vorangehend Ausgeführten nicht. Auch die von der Beschwerdeführerin verlangte Gesamtbetrachtung der Urteile ändert daran nichts, weil die zugesprochenen Schadenersatzsummen einerseits selbst bei einem kleineren Personalaufwand der Beschwerdegegnerin aufgrund des Joint Ventures nach wie vor nicht exorbitant hoch wären, sodass der pönale Charakter auch dann nicht klar überwiegen würde, und andererseits die französischen Gerichte beim Festlegen des Schadenersatzes um das Joint Venture wussten und dennoch Schadenersatz in der besagten Höhe zusprachen (Vi-act. KB 8 und 9 sowie 18 und 19, insb. im Sachverhalt).
Nach einer vergleichenden ergebnisorientierten Wertung ist zusammenfassend festzuhalten, dass die von den französischen Gerichten festgelegten Beträge nicht in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen der Schweiz verstossen. Selbst wenn eine pönale Komponente vorläge, würde diese nicht, jedenfalls nicht klar, überwiegen, weshalb die Schadenersatzzahlungen mit dem materiellen schweizerischen Ordre public vereinbar sind. Im Übrigen dürfen Schweizer Gerichte die ausländischen Urteile in der Sache nicht nachprüfen (Art. 27 Abs. 3 IPRG), womit eine umfassende materielle Prüfung der Schadenersatzbeträge ausgeschlossen ist.
b) aa) Kerngehalt des formellen Ordre public ist die Beachtung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts, insbesondere die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Däppen/Mabillard, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021,
Art. 27 IPRG N 56). Das Fehlen einer Urteilsbegründung verletzt jedoch nicht zwingend den formellen Ordre public (Däppen/Mabillard, in: a.a.O.,
Art. 27 IPRG N 57; Urteil KGer GR KSK 2020 11 vom 27. August 2023 E. 7.1). Keine Verletzung des formellen Ordre public liegt vor, wenn das Gericht ein Urteil im Einklang mit den massgebenden Verfahrensvorschriften des Urteilsstaates nicht begründet. Eine fehlende Urteilsbegründung könnte jedoch ein Hinweis darauf sein, dass das Gericht aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses die von einer Partei vorgebrachten und entscheiderheblichen Argumente, Beweise und Beweisanträge unberücksichtigt liess. Dies stellt jedoch nur dann eine Ordre public-Verletzung dar, wenn das Gericht seiner minimalen Pflicht nicht nachkam, die wesentlichen Vorbringen zu prüfen (Müller-Chen, a.a.O., Art. 27 IPRG N 95; vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2).
bb) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die französischen Gerichte hätten die Forderungen mit Blick auf deren exorbitante Höhen im jeweiligen Entscheid zwingend näher begründen müssen. Eine pauschale Begründung reiche dafür nicht aus. Mit dem Fehlen der Begründung sei das rechtliche Gehör verletzt worden, womit eine Verletzung des formellen Ordre public vorliege
(KG-act. 1 Rn. 22).
cc) Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, als nicht der vorinstanzliche Entscheid Anlass für das Vorbringen gibt. Werden Noven vorgebracht, ist darzulegen, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab
(Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 3 f. zu
Art. 326 ZPO; BGE 139 III 466 E. 3; 134 V 223 E. 2.2.1; KG BEK 2019 71 vom 26. September 2019, E. 4). Neue rechtliche Ausführungen sind zwar zulässig, sie dürfen sich aber nicht auf neue, vor der Vorinstanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen stützen (Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 57 ZPO N 6; Urteil OGer ZH PP200019 vom 9. Dezember 2020 E. II.B.4.3).
Die Beschwerdeführerin brachte vor der ersten Instanz nicht vor, dass die Urteile der französischen Gerichte keine (nähere bzw. nachvollziehbare) Begründung der Schadenersatzbeträge enthalten würden und daher ein Verstoss gegen den formellen Ordre public vorliege. Beim Vorbringen der Verletzung des formellen Ordre public handelt es sich zwar um eine neue rechtliche Ausführung, die sich aber mit dem Einwand der mangelnden (näheren bzw. nachvollziehbaren) Begründung in den Urteilen auf neu eingebrachte Tatsachen bezieht. Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin bringt ebenso wenig vor, dass erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass dazu gab, womit es sich um unzulässige Noven handelt, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können.
Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die französischen Gerichte die massgebenden Vorschriften bezüglich Begründung nicht einhielten oder dass von ihr vorgebrachte entscheiderhebliche Argumente, Beweise oder Anträge unberücksichtigt blieben. Aus diesem Grund liegt keine Verletzung des formellen Ordre public vor, selbst wenn die neuen Behauptungen zu berücksichtigen wären. Soweit auf diese Rüge einzutreten wäre, wäre sie demzufolge abzuweisen.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt
(Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 SchKG). Das Gericht bestimmt die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA;
SRSZ 280.411). Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf
Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Die Vergütung richtet sich innerhalb der festgesetzten Mindest- und Höchstansätze nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichte keine Honorarnote ein. Das Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise festzusetzen. Im Beschwerdeverfahren reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eine fünfseitige Beschwerdeantwort ins Recht (KG-act. 6). Die Angelegenheit ist in Bezug auf die Wichtigkeit mit Blick auf den Streitwert zwar nicht unbedeutend, doch bietet sie in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten. Insgesamt erscheint daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 800.00 als angemessen (§ 12 GebTRA i.V.m. § 2 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 750.00 bezogen.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Kantonsgericht mit Fr. 800.00 zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72. ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 40‘769.80.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver
Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
22.
Oktober 2024 amu
BEK 2024 90
Art. 1 IPRGart. 1 LDIPart. 1 LDIP
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Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF
Art. 22 LugÜart. 22 CLart. 22 CLug
Art. 22 LugÜart. 22 LugÜart. 22 LugÜ
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§ 45 JG
5A_704/2015
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Art. 25 IPRGart. 25 LDIPart. 25 LDIP
Art. 27 IPRGart. 27 LDIPart. 27 LDIP
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BGE 131 III 182ATF 131 III 182DTF 131 III 182
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