BEK 2024 91
Präsidial
24. Oktober 2024Deutsch7 min
1. Die B.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) betrieb A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) gestützt auf eine am 14. Februar 2023 vor dem Vermittleramt Einsiedeln geschlossene Vergleichsvereinbarung mit
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Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 24. Oktober 2024
BEK 2024 91
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
a.o. Gerichtsschreiberin Flavia Bisig.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 11. April 2024, ZES 2024 17);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die B.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) betrieb A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) gestützt auf eine am 14. Februar 2023 vor dem Vermittleramt Einsiedeln geschlossene Vergleichsvereinbarung mit
Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Einsiedeln in der Solidarbetreibung Nr. xx vom 2. Januar 2024 für einen Betrag von Fr. 7’356.70 nebst Zins zu
5% seit 16. März 2023 (Vi-act. 1/1). Nachdem die Gesuchsgegnerin dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte (Vi-act. 1/1), verlangte die Gesuchstellerin am 29. Januar 2024 in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für Fr. 7’356.70 nebst Zins zu 5% ab 15. April 2023, sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 und die bisherigen Gerichtskosten von Fr. 150.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. 1/0). Am 19. Februar 2024 ging beim Bezirksgericht Einsiedeln eine vom 17. Februar 2024 datierende Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein, in der sie sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragte (Vi-act. 5). In ihrer am 14. März 2024 eingegangenen und vom 12. März 2024 datierten Stellungnahme beantragte die Gesuchsgegnerin den Ausstand der Einzelrichterin des Bezirksgerichts (Vi-act. 11).
Mit Verfügung vom 11. April 2024 trat die Einzelrichterin auf das gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren nicht ein und erteilte der Gesuchstellerin in teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs in der erwähnten Betreibung für Fr. 7’356.70 nebst Verzugszins von 5% seit 16. April 2023 die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 26. April 2024 (Postaufgabe: 29. April 2024) Beschwerde. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei „aufhängende“ Wirkung zu erteilen (KG-act. 1, S. 1). Die Gesuchstellerin reichte am 6. Mai 2024 (Postaufgabe 7. Mai 2024) eine Beschwerdeantwort ein, in der sie einwendet, ihr Inhaber kenne die Einzelrichterin nicht, noch stehe er mit ihr in einem verwandtschaftlichen oder geschäftlichen Kontakt. Weiter führt sie in ihrer Beschwerdeantwort aus, der Gesuchsgegnerin habe bewusst sein müssen, um welchen Umfang es sich bei den ______kosten handle. Zudem habe der Vermittler die Vergleichsvereinbarung Punkt für Punkt vorgelesen und die Parteien hätten sie so akzeptiert und unterschrieben (KG-act. 6). Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 beantragte die Gesuchsgegnerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive die Übernahme der Anwaltskosten durch Erlass einer entsprechenden Kostenübernahmeverfügung und die Entbindung von jedem Kostenvorschuss (KG-act. 8). Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Mai 2024 teilt die Gesuchsgegnerin mit, die Gesuchstellerin habe gegen das Arztgeheimnis verstossen, indem sie die Dokumentation zu ihrer Gesundheit dem Kantonsgericht unaufgefordert vorgelegt habe. Zudem bestätige die Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin, dass ein individuelles Vertragsverhältnis vorliegt und sie deswegen nicht solidarisch für die Schulden von Herrn C.________ haften könne. Auch erbringe die Gesuchstellerin keinen Nachweis, dass sie jemals einen Kostenvoranschlag unterbreitet habe (KG-act. 9).
Erwägungen
2.
a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2).
b) Die Gesuchsgegnerin macht geltend, ihr seien grundlegende prozessuale Rechte, wie das rechtliche Gehör und die Informationspflicht vorenthalten worden, indem man ihr den Zugang zu wesentlichen Verfahrensdokumenten, wie dem Antrag der Gesuchstellerin auf Fristverlängerung, nicht gewährt habe. Zudem verstehe sie nicht, weshalb vorliegend eine ansonsten unzulässige Fristverlängerung gewährt worden sei. Deshalb verlange sie eine eingehende Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids (KG-act. 1 Ziff. 1). Mit diesem Vorbringen wiederholt sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen (Vi-act. 11) und setzt sich nicht mit den hierzu gemachten Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Denn diese führte aus, weshalb die Fristerstreckung betreffend die Einreichung einer (freigestellten) Stellungnahme zulässig und das Beschleunigungsgebot nicht verletzt sei (angefochtene Verfügung E. 10). Die Vorinstanz hielt auch fest, dass die Gesuchsgegnerin von ihrem rechtlichen Gehör fristgerecht Gebrauch gemacht habe und ihre Stellungnahme im
Verfahren zu berücksichtigen sei (angefochtene Verfügung E. 9 und 10). In Bezug auf das abgewiesene Ausstandsbegehren gegen die Einzelrichterin macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Ablehnung des Antrags sei ohne jegliche substanzielle Begründung erfolgt. Sie verlange eine erneute Prüfung des Ausstandsbegehrens. Auch bei dieser Rüge setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (angefochtene Verfügung E. 16), sondern verlangt eine allgemeine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils (KG-act. 1 Ziff. 2). Weiter bringt sie vor, es liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, weil dieser in Nichtkenntnis der Folgen
geschlossen wurde und zudem erhebliche rechtliche Mängel aufweise. Mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz zur Gültigkeit und Zulässigkeit des Vergleichsdokuments (angefochtene Verfügung E. 4 ff.) setzt sich die
Gesuchsgegnerin dabei nicht auseinander und bestreitet deren Ausführungen auch nicht konkret. Sie bringt sinngemäss das Gleiche wie vor der Vorinstanz vor und kritisiert den Entscheid lediglich in allgemeiner Weise
(KG-act. 1 Ziff. 3). Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
3.
Zusammenfassend ist auf die nicht hinreichend begründete Beschwerde nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. Mangels einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung war die Beschwerde von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten von Fr. 450.00 vollumfänglich der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m.
Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Gesuchstellerin ist mangels Aufwands keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c. ZPO). Über das Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 7’356.70.
Zufertigung an die Gesuchsgegnerin (1/R), die Gesuchstellerin (1/R, mit KG-act. 8 und 9) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver
Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
24.
Oktober 2024 amu
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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_247/2013
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
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Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
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