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Entscheid

BEK 2024 92

Präsidial

24. Oktober 2024Deutsch7 min

1. Die B.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) betrieb A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) gestützt auf eine am 14. Februar 2023 vor dem Vermittleramt Einsiedeln geschlossene Vergleichsvereinbarung mit

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 24. Oktober 2024

BEK 2024 92

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

a.o. Gerichtsschreiberin Flavia Bisig.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 11. April 2024, ZES 2024 18);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die B.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) betrieb A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) gestützt auf eine am 14. Februar 2023 vor dem Vermittleramt Einsiedeln geschlossene Vergleichsvereinbarung mit

Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Einsiedeln in der Solidarbetreibung Nr. xx vom 2. Januar 2024 für einen Betrag von Fr. 7’356.70 nebst Zins zu

5% seit 16. März 2023 (Vi-act. 1/1). Nachdem der Gesuchsgegner dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte (Vi-act. 1/1), verlangte die Gesuchstellerin am 30. Januar 2024 in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für Fr. 7’356.70 nebst Zins zu 5% ab 15. April 2023, sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 und die bisherigen Gerichtskosten von Fr. 150.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. 1/0). Am 19. Februar 2024 ging beim Bezirksgericht Einsiedeln eine vom 17. Februar 2024 datierende Stellungnahme des Gesuchsgegners ein, in der er sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragte (Vi-act. 5). In seiner am 14. März 2024 eingegangenen und vom 12. März 2024 datierten Stellungnahme beantragte der Gesuchsgegner den Ausstand der Einzelrichterin des Bezirksgerichts (Vi-act. 11).

Mit Verfügung vom 11. April 2024 trat die Einzelrichterin auf das gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren nicht ein und erteilte der Gesuchstellerin in teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs in der erwähnten Betreibung für Fr. 7’356.70 nebst Verzugszins von 5% seit 16. April 2023 die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 26. April 2024 (Postaufgabe: 29. April 2024) Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei „aufhängende“ Wirkung zu erteilen (KG-act. 1 S. 1). Die Gesuchstellerin reichte am 6. Mai 2024 (Postaufgabe: 7. Mai 2024) eine Beschwerdeant­wort ein, in der sie einwendet, ihr Inhaber kenne die Einzelrichterin nicht, noch stehe er mit ihr in einem verwandtschaftlichen oder geschäftlichen Kontakt. Weiter führt sie in ihrer Beschwerdeant­wort aus, dem Gesuchsgegner habe bewusst sein müssen, um welchen Umfang es sich bei den _____kosten handle. Zudem habe der Vermittler die Vergleichsvereinbarung Punkt für Punkt vorgelesen und die Parteien hätten sie so akzeptiert und unterschrieben (KG-act. 6). Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 beantragte der Gesuchsgegner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive die Übernahme der Anwaltskosten durch Erlass einer entsprechenden Kostenübernahmeverfügung und die Entbindung von jedem Kostenvorschuss (KG-act. 8). Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Mai 2024 teilt der Gesuchsgegner mit, die Gesuchstellerin habe gegen das Arztgeheimnis verstossen, indem sie die Dokumentation zu seiner Gesundheit dem Kantonsgericht unaufgefordert vorgelegt habe. Zudem bestätige die Beschwerdeant­wort der Gesuchstellerin, dass ein individuelles Vertragsverhältnis vorliegt und er deswegen nicht solidarisch für die Schulden von Frau C.________ haften könne. Auch erbringe die Gesuchstellerin keinen Nachweis, dass sie jemals einen Kostenvoranschlag unterbreitet habe (KG-act. 9).

Erwägungen

2.

a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2).

b) Der Gesuchsgegner macht geltend, ihm seien grundlegende prozessuale Rechte, wie das rechtliche Gehör und die Informationspflicht vorenthalten worden, indem man ihm den Zugang zu wesentlichen Verfahrensdokumenten, wie dem Antrag der Gesuchstellerin auf Fristverlängerung, nicht gewährt

habe. Zudem verstehe er nicht, weshalb vorliegend eine ansonsten unzulässige Fristverlängerung gewährt worden sei. Deshalb verlange er eine eingehende Prüfung des vor­instanzlichen Entscheids (KG-act. 1 Ziff. 1). Mit diesem Vorbringen wiederholt er seine erstinstanzlichen Ausführungen (Vi-act. 11) und setzt sich nicht mit den hierzu gemachten Erwägungen der Vor­instanz auseinander. Denn diese führte aus, weshalb die Fristerstreckung betreffend die Einreichung einer (freigestellten) Stellungnahme zulässig und das Beschleunigungsgebot nicht verletzt sei (angefochtene Verfügung E. 10). Die Vor­instanz hielt auch fest, dass der Gesuchsgegner von seinem rechtlichen Gehör fristgerecht Gebrauch gemacht habe und seine Stellungnahme im Verfahren zu berücksichtigen sei (angefochtene Verfügung E. 9 und 10). In Bezug auf das abgewiesene Ausstandsbegehren gegen die Einzelrichterin macht der Gesuchsgegner geltend, die Ablehnung des Antrags sei ohne jegliche substanzielle Begründung erfolgt. Er verlange eine erneute Prüfung des Ausstandsbegehrens. Auch bei dieser Rüge setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinander (angefochtene Verfügung E. 16), sondern verlangt eine allgemeine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils (KG-act. 1 Ziff. 2). Weiter bringt er vor, es liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, weil dieser in Nichtkenntnis der Folgen geschlossen wurde und zudem erhebliche rechtliche Mängel aufweise. Mit der ausführlichen Begründung der Vor­instanz zur Gültigkeit und Zulässigkeit des

Vergleichsdokuments (angefochtene Verfügung E. 4 ff.) setzt sich der Gesuchsgegner dabei nicht auseinander und bestreitet deren Ausführungen auch nicht konkret. Er bringt sinngemäss das Gleiche wie vor der Vor­instanz vor und kritisiert den Entscheid lediglich in allgemeiner Weise (KG-act. 1 Ziff. 3). Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

3.

Zusammenfassend ist auf die nicht hinreichend begründete Beschwerde nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten von Fr. 450.00 vollumfänglich dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Gesuchstellerin ist mangels Aufwands keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Über das Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem

Gesuchsgegner auferlegt.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 7’356.70.

Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), die Gesuchstellerin (1/R, mit KG-act. 8 und 9) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver

Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

24.

Oktober 2024 amu

BEK 2024 92

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_247/2013

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF