BEK 2024 93
Kammer
10. Juni 2024Deutsch16 min
Konkurs an für Forderungen der C.________ (Beschwerdegegnerin) von Fr. 35‘163.80 zzgl. 5 % Zins seit 13. September 2023 (Ausstand Kontokorrent), für reglementarische Kosten von Fr. 480.00, Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00, für 5 % Verzugszins vor Betreibung von Fr. 1‘107.88 sowie für Betreibungskosten von Fr. 206.60 (Vi-act. 1a/1). Die Beschwerdegegnerin reichte bei der Vorinstanz am 14. März 2024 das Konkursbegehren ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 16. April 2024 vor (Vi-act. 2) und bezifferte die zu tilgende
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Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 10. Juni 2024
BEK 2024 93
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. April 2024, ZES 2024 120);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Ingenbohl drohte der A.________ AG
(Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xx am 27. Oktober 2023 den
Konkurs an für Forderungen der C.________ (Beschwerdegegnerin) von Fr. 35‘163.80 zzgl. 5 % Zins seit 13. September 2023 (Ausstand Kontokorrent), für reglementarische Kosten von Fr. 480.00, Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00, für 5 % Verzugszins vor Betreibung von Fr. 1‘107.88 sowie für Betreibungskosten von Fr. 206.60 (Vi-act. 1a/1). Die Beschwerdegegnerin reichte bei der Vorinstanz am 14. März 2024 das Konkursbegehren ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 16. April 2024 vor (Vi-act. 2) und bezifferte die zu tilgende
Forderung nach Anrechnung einer inzwischen erfolgten Zahlung und Aufrechnung der Verzugszinsen auf Fr. 33‘342.00 inkl. Fr. 200.00 Gerichtskosten
(Vi-act. 2, Beilage). Von der Beschwerdegegnerin verlangte er einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. 3). Zur Konkursverhandlung erschien keine der Parteien (angef. Verfügung, Vi-act. 5, Sachverhalt lit. C). Mit Verfügung vom 16. April 2024 eröffnete der Einzelrichter den Konkurs (Vi-act. 5, Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 der Beschwerdeführerin und bezog diese vom Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin
(Vi-act. 5, Dispositivziffer 2). Vom restlichen Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin überwies er Fr. 2’900.00 an das Konkursamt und behielt Fr. 400.00 als Sicherheit für allfällige weitere Auslagen des Konkursgerichts zurück (Vi-act. 5, Dispositivziffer 2).
Erwägungen
2.
Die Beschwerdeführerin erhob am 29. April 2024 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie der Konkurseröffnung. Zudem ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 erkannte die Verfahrensleitung der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu und lud das Konkursamt ein, sofern angezeigt mit einer Stellungnahme Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden aufrechterhalten. Es wurde davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführerin vorbringe, die Konkursforderung inkl. Zins und Kosten sowie die Kosten der Vorinstanz und des Konkursamtes in der Höhe von rund Fr. 42‘500.00 beim Kantonsgericht hinterlegt zu haben. Sodann verlangte die Verfahrensleitung von der Beschwerdeführerin einen innert zehn Tagen zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. 750.00 und gewährte der Beschwerdegegnerin eine zehntägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde (KG-act. 2). Bei der Kantonsgerichtskasse gingen am 2. Mai 2024 der Betrag von Fr. 42‘500.00 sowie am 7. Mai 2024 der Kostenvorschuss von Fr. 750.00 ein (vgl. KG-act. 2). Der Vorderrichter teilte am 17. Mai 2024 vernehmlassend mit, dass beim Bezirksgericht Schwyz gegen die Beschwerdeführerin inzwischen drei Gesuche betreffend Mietausweisung und drei Konkursbegehren eingegangen seien (KG-act. 4). Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 27. Mai 2024 Stellung und beantragte zudem, die vom Konkursamt versiegelten Geschäftsräume benutzen zu dürfen (KG-act. 6).
3.
Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO bringt die Beschwerdeführerin gegen die Konkurseröffnung nicht vor. Die Beschwerdeinstanz kann aber gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu tilgende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass der Gläubiger vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes
(Urteil BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: Urteil BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich ist nicht nur massgebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021,
Art. 174 SchKG N 21c). Der Vorderrichter bezifferte die zu tilgende Forderung auf Fr. 33'342.00 inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00 (Vi-act. 2, Beiblatt). Hinzu kommen der Restkostenvorschuss der Beschwerdegegnerin von
Fr. 3'300.00 (Vi-act. 3; Vi-act. 5, Dispositivziffer 2) und der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 (KG-act. 2). Der total zu hinterlegende Betrag beläuft sich damit auf Fr. 37'392.00 (= Fr. 36'642.00 +
Fr. 750.00). Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 am 7. Mai 2024 (vgl. KG-act. 2). Zudem überwies die D.________ AG für das vorliegende Verfahren am 2. Mai 2024 den Betrag von Fr. 42'500.00 an die Kantonsgerichtskasse (vgl. KG-act. 2), was die zu hinterlegende Summe von Fr. 36'642.00 übersteigt und als Hinterlage im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG genügt. Allerdings muss die Hinterlage innert der Beschwerdefrist erfolgt sein (vgl. Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Im Falle von Post- oder Bankanweisung muss der zu hinterlegende Betrag bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zugunsten der Beschwerdeinstanz der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein (Art. 143 Abs. 3 ZPO). Bei inländischen Zahlungen ist der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto der zahlungspflichtigen Person massgebend (Urteil BGer 4A_163/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.1). Bei Überweisungen aus dem Ausland trägt die rechtsuchende Person überdies das Risiko dafür, dass der Kostenvorschuss (innert Frist) auf dem Konto der Behörde eintrifft. Somit ist nicht alleine massgeblich, ob das ausländische Konto vor Ablauf der Frist belastet wurde, sondern darüber hinaus erforderlich, dass der Betrag rechtzeitig dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde oder zumindest in den Einflussbereich der von der Behörde bezeichneten Hilfsperson (Bank oder Schweizerische Post) gelangte (Urteil BGer 4A_481/2016 E. 3.1.2). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 17. April 2024 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist endete – zufolge Ablaufs an einem Samstag verlängert auf den nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO) – am 29. April 2024. Die D.________ AG beauftragte am 26. April 2024 die E.________ (Bank) mit der Überweisung von Fr. 42'500.00 auf das Konto der Kantonsgerichtskasse. Als Verwendungszweck vermerkte sie «A.________ AG Bezirksgericht Schwyz ZES 2024 120 Beschwerde Konkursverfügung» (KG-act. 1/9). Gemäss Umsatzanzeige vom 29. April 2024 war der Betrag von EUR 44'202.15 ab dem genannten Konto zugunsten des Kantonsgerichts Schwyz abgebucht
(KG-act. 1/10). Das Valutadatum der Belastung liegt damit innerhalb der Beschwerdefrist, allerdings ab einem Konto im Ausland. Die Gutschrift von
Fr. 42'500.00 auf das Konto der Kantonsgerichtskasse erfolgte am
2.
Mai 2024 (vgl. KG-act. 2), d.h. erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet. Folglich ist die erste Voraussetzung für die beantragte
Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nicht erfüllt.
b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der
Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).
Der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 18. April 2024 weist 27 offene Betreibungen auf, davon acht im Stadium der Konkurseröffnung, 14 Konkursandrohungen (inkl. der vorliegenden) sowie fünf Betreibungen im Einleitungsstadium. Die Gesamtsumme der offenen Betreibungen beträgt Fr. 583‘355.85. Die Beschwerdeführerin hat bezüglich den Forderungen im Stadium der Konkursandrohung oder Konkurseröffnung nachzuweisen, dass Konkurshinderungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG vorliegen, ausser sie kann glaubhaft machen, dass flüssige Mittel vorhanden sind, um diese und die anderen fälligen Forderungen zu tilgen (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26b).
aa) Die Beschwerdeführerin anerkannte 18 Forderungen mit Konkursandrohung oder Konkurseröffnung im Gesamtbetrag von Fr. 97'766.28 (KG-act. 1, Rz. 46). Bereits diese Anhäufung von Konkursandrohungen ist ein Indiz gegen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26b). Während des Beschwerdeverfahrens gingen beim Bezirksgericht Schwyz drei weitere Konkursbegehren ein (KG-act. 4). Dabei handelt es sich um ausstehende Mietzinsforderungen, welche die Beschwerdeführerin anerkennt (KG-act. 6, S. 3). Insbesondere für diese drei Forderungen müssen Konkurshinderungsgründe glaubhaft sein, damit die Konkurseröffnung noch verhindert werden kann. Im vorhergehend genannten Gesamtbetrag von Fr. 97'766.28 enthalten ist die vorliegende Konkursforderung, deren Betrag verspätet hinterlegt wurde. Den Restbetrag von Fr. 60'804.60 – inkl. der Forderungen für die drei genannten Konkursverfahren betreffend Mietzinsforderungen – will die Beschwerdeführerin mit einem
Darlehen der Hauptaktionäre über Fr. 200'000.00 bezahlen (KG-act. 1,
Rz. 47). Mit Schreiben vom 28. April 2024 erklärten sich F.________ und G.________ als Hauptaktionäre der Beschwerdeführerin bereit, dieser aus dem Verkauf der Immobilie H.________strasse yy ein Darlehen in der Höhe von Fr. 200'000.00 zu gewähren, sobald die Vorauszahlung an sie geleistet worden sei (KG-act. 1/12). Die beiden Genannten sind die einzigen Mitglieder der Beschwerdeführerin (Handelsregisterauszug: KG-act. 1/3). Die mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragte I.________ AG teilte F.________ und G.________ am 26. April 2024 mit, dass die Gewerbe-Immobilie in der 21. Kalenderwoche «verkauft ist». Die Käuferschaft leiste in der
18.
Kalenderwoche eine Anzahlung von Fr. 600'000.00 (KG-act. 1/11). Gemäss diesem Schreiben musste die Anzahlung in der Woche vom Montag 29. April 2024 geleistet worden sein, d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist am 29. April 2024. Ein Beleg, dass die Anzahlung tatsächlich erfolgte, reichte die Beschwerdeführerin nicht nach. Ebenso wenig legte sie den wohl bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossenen Kaufvertrag oder wenigstens die Reservationsvereinbarung ins Recht (vgl. KG-act. 1/11). Ob der Verkauf der Liegenschaft in der Woche vom 20. Mai 2024 effektiv stattfand, steht damit nicht fest. Der Verkauf und die Anzahlung wären jedoch Bedingungen, die erfüllt sein müssten, damit der Beschwerdeführerin das Darlehen von Fr. 200'000.00 gewährt würde. Hinzu kommt, dass sich F.________ und G.________ im Schreiben vom 28. April 2024 lediglich dazu bereit erklärten, der Beschwerdeführerin ein Darlehen von Fr. 200'000.00 zu gewähren. Diese Absichtserklärung scheint nicht verbindlich zu sein. Damit steht nicht fest, ob die anerkannten Forderungen mit Konkursandrohung oder Konkurseröffnung gedeckt sind.
bb) Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin verschiedene grössere
Forderungen. Zur Forderung des Kantons Schwyz von Fr. 331'340.00
(Konkurseröffnung vom 13. Oktober 2023) macht sie geltend, es handle sich um ein Härtefalldarlehen des Kantons Schwyz. Ihr werde vorgeworfen, dass Fehler in der Antragstellung vorhanden seien, was sie bestreite. Sie habe der I.________ AG den Auftrag gegeben, die offenen Fragen zu klären und, falls die Rückforderung berechtigt sei, eine Ratenzahlung auszuhandeln
(KG-act. 1, Rz. 43). Die Beschwerdeführerin belegte jedoch weder, dass es sich bei der Forderung um ein Härtefalldarlehen handelt (z.B. mittels Antragsformulars), noch, dass sie die I.________ AG beauftragte. Die Unrechtmässigkeit der Rückforderung ist damit nicht glaubhaft gemacht. Zudem äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, ob sie im Falle der Rechtmässigkeit der Rückforderung in der Lage wäre, eine Ratenzahlungsvereinbarung tatsächlich einzuhalten (vgl. Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021,
Art. 174 SchKG N 26d). Darüber hinaus erhob die Beschwerdeführerin gegen die folgenden drei Betreibungen Rechtsvorschlag: Forderung von J.________ von Fr. 48'061.00 (2. Februar 2023), Forderung von K.________ von Fr. 39'108.00 (13. März 2024) und Forderung von L.________ von Fr. 65'670.17 (8. April 2024). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Forderungen, ohne einen Grund hierfür anzugeben (KG-act. 1, Rz. 45), weshalb nicht beurteilt werden kann, ob diese zu Unrecht bestehen. Sodann macht die Beschwerdeführerin zur Forderung von M.________ von Fr. 328.80
(Konkursandrohung vom 20. September 2022) geltend, diese sei fraglich, Abklärungen über deren Berechtigung seien im Gang (KG-act. 1, Rz. 31). Sie gibt jedoch weder einen Grund für deren Unrechtmässigkeit an noch sind entsprechende Belege vorhanden. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Forderung der N.________ AG im Betrag von Fr. 1'087.40 sei eine Versicherung für ein geleastes Gerät, das aus dem Leasingvertrag ausgekauft und für das die Versicherung gekündigt worden sei. Die Forderung sei nicht gerechtfertigt (KG-act. 1, Rz. 32). Der angebliche Kauf und die Kündigung der Versicherung sind jedoch nicht belegt. Die Beschwerdeführerin konnte folglich nicht glaubhaft machen, dass sie die genannten Forderungen zu Recht bestreitet.
cc) Im Übrigen scheinen die finanziellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bereits längere Zeit anzudauern. Der Betreibungsregisterauszug weist im Jahr 2022 insgesamt zwanzig Einträge aus. Diese Forderungen wurden zwar überwiegend an das Betreibungsamt bezahlt, der Umstand aber, dass ein Schuldner seine Schulden regelmässig durch Zahlung an das Betreibungsamt begleicht, spricht gegen die Zahlungsfähigkeit (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26e). Damit ist nicht glaubhaft, dass bloss ein vorübergehender Liquiditätsengpass vorliegt.
dd) Die Bilanz per 31. Dezember 2023 weist zwar ein positives Jahresergebnis von Fr. 534'091.52 aus. Dieses wurde jedoch vollständig zur Reduzierung des Verlustvortrags aus dem Jahr 2022 von Fr. -672'988.59 gebraucht (KG-act. 1/15, S. 3). Sodann fällt auf, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitenden von Fr. 67'316.43 im Jahr 2022 auf Fr. 189'586.63 im Jahr 2023, d.h. um Fr. 122'270.20, sowie die langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Nahestehenden von Fr. 3'184'506.13 im Jahr 2022 auf Fr. 3'845'156.31 im Jahr 2023, d.h. um Fr. 660'650.18, zunahmen
(KG-act. 1/15, S. 3). Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob sich die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin tatsächlich verbesserte oder ob das positive Jahresergebnis bloss aufgrund von (Lohn-)Forderungsverzichten von Mitarbeitenden und
Nahestehenden zustande kam. Im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit müssen jedoch ernsthafte Gründe dafür vorliegen, dass der Schuldner inskünftig in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu erfüllen
(Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG 26b). Dies ist angesichts der gestiegenen Mittelzuflüsse von Mitarbeitenden und Nahestehenden nicht glaubhaft. Auch aus diesem Grund bestehen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
ee) Der Debitorenliste sind pendente Aufträge in der Türkei von insgesamt EUR 719'712.00 zu entnehmen (KG-act. 1/16). Die Beschwerdeführerin machte jedoch mit keinerlei Urkunden (z.B. Zulassungsantrag) glaubhaft, dass eine Vertriebszulassung in der Türkei wie behauptet im Mai 2024 registriert werde (KG-act. 1, S. 12) – obwohl sie in der Beschwerde vom 29. April 2024 behauptet, die Zulassung für die Türkei sei vor zwei Wochen erreicht worden
(KG-act. 1, Rz. 9).
Die Beschwerdeführerin sieht einen weiteren Anhaltspunkt für eine künftige Verbesserung ihrer finanziellen Situation in der Zulassung zum Verkauf von Medizinalprodukten in Taiwan. Der in diesem Zusammenhang abgeschlossene Vertriebsvertrag vom 10. Juli 2019 lautet jedoch auf die O.________ AG (KG-act. 1/20), einer Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin (KG-act. 1, Rz. 7). Inwiefern der Erlös aus diesem Vertrag Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin hat, ist unklar und blieb nicht weiter konkretisiert. Der zweite Vertriebsvertrag mit der taiwanesischen Unternehmung vom 23. April 2019 schlossen die Beschwerdeführerin und die A.________ AG in Deutschland gemeinsam als «P.________» (KG-act. 1/19). Auch diesbezüglich ist die Aufteilung der Erlöse nicht ersichtlich. Eine künftige Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin ist mit diesen beiden Verträgen nicht hinreichend glaubhaft.
ff) Unter Berücksichtigung sämtlicher genannter Umstände erscheint die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt nicht glaubhaft, sodass auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.
gg) Weil die Hinterlage verspätet geleistet wurde und die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde abzuweisen. Ist die Konkurseröffnung somit zu bestätigen, kann die vorsorgliche Versiegelung der Geschäftsräume nicht aufgehoben werden. Über die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin wird im Verlauf des weiteren Verfahrens zu entscheiden sein (vgl. Art. 238 Abs. 1 und Art. 240 SchKG).
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und werden aus der geleisteten Sicherheit gedeckt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 42'500.00 wird dem Konkursamt Schwyz überwiesen, das über dessen Verwendung zu entscheiden hat. Ebenso hat das Konkursamt Schwyz über die Verwendung des vom Bezirksgericht Schwyz überwiesenen Restkostenvorschusses von Fr. 2’900.00 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2) zu entscheiden (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 N 25a). Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass eine Entschädigung entfällt;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung auf den 10. Juni 2024, 15:00 Uhr festgesetzt und die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit
gedeckt.
Die Kantonsgerichtskasse hat den hinterlegten Betrag von Fr. 42'500.00 an das Konkursamt Schwyz zu überweisen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von
Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 6 mit Beilagen), das Grundbuch- und
Konkursamt Schwyz (je 1/R), das Betreibungsamt Ingenbohl (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
11.
Juni 2024 amu
BEK 2024 93
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_865/2013
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_409/2013
BGE 133 III 687ATF 133 III 687DTF 133 III 687
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC
4A_163/2016
4A_481/2016
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_108/2021
5A_33/2021
5A_33/2021
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 238 SchKGart. 238 LPart. 238 LEF
Art. 240 SchKGart. 240 LPart. 240 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF