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Entscheid

BEK 2024 94

Präsidial

15. Mai 2024Deutsch4 min

1. Zufolge der Strafanträge vom 27. Januar 2024 betreffend Ehrverletzung (U-act. 8.1.002 und 8.2.002) bzw. Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB gegen die beschuldigten Personen C.________ und D.________ forderte die Staatsanwaltschaft den Privatkläger mit separaten Verfügungen vom 18. April 2024 (U-act. 3.1.001 und 3.1.002) auf, eine Sicherheitsleistung von je Fr. 800.00 zu bezahlen (angef. Verfügungen Disp.-Ziff. 1). Beide Verfügungen ergingen unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung oder nicht vollständiger Bezahlung innert Frist der Strafantrag als zurückgezogen gelte (angef. Verfügungen Ziff. 4). Dagegen erhob der Privatkläger beim Kantonsgericht am

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 15. Mai 2024

BEK 2024 94 und 95

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg,

Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten

(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom

18. April 2024, SU 2024 1422 und SU 2024 1424);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Zufolge der Strafanträge vom 27. Januar 2024 betreffend Ehrverletzung (U-act. 8.1.002 und 8.2.002) bzw. Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB gegen die beschuldigten Personen C.________ und D.________ forderte die Staatsanwaltschaft den Privatkläger mit separaten Verfügungen vom 18. April 2024 (U-act. 3.1.001 und 3.1.002) auf, eine Sicherheitsleistung von je Fr. 800.00 zu bezahlen (angef. Verfügungen Disp.-Ziff. 1). Beide Verfügungen ergingen unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung oder nicht vollständiger Bezahlung innert Frist der Strafantrag als zurückgezogen gelte (angef. Verfügungen Ziff. 4). Dagegen erhob der Privatkläger beim Kantonsgericht am

30. April 2024 (Eingang: 1. Mai 2024) Beschwerde, da es ihm als Sozialhilfeempfänger mit einem monatlichen zur Verfügung stehenden Geldbetrag von ca. Fr. 420.00 finanziell nicht möglich sei, diese Sicherheitsleistungen von je Fr. 800.00 zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten kommentarlos (je KG-act. 5).

2. Die Beschwerdeschrift vom 30. April 2024 richtet sich gegen beide separat ergangenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2024

SU A1 2024 1424 und SU A1 2024 1422, die mit Ausnahme der beschuldigten Person inhaltlich deckungsgleich sind und gestützt auf Art. 30 StPO vereinigt behandelt werden können.

3. Bei Ehrverletzungsdelikten kann die Staatsanwaltschaft nach

Art. 303a Abs. 1 StPO die antragstellende Person auffordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gilt der Strafantrag als zurückge-zogen (ebd. Abs. 2). Zwar ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht an besondere Voraussetzungen gebunden, sollte aber nur eingefordert werden, wenn ein Strafantragsteller Zivilforderungen stellt und bzw. oder triftige

Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er allenfalls mutwillig oder grob fahrlässig Strafantrag stelle (Riedo/Boner, BSK, 3. A. 2023, Art. 303a StPO N 9 und 13), was die Staatsanwaltschaft vorliegend jedoch nicht erwog. Die vorliegende Eingabe an das Kantonsgericht ist im Grunde genommen ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, worauf jede Person von Bundesrechts wegen Anspruch hat und welche, sofern deren Voraussetzungen bejaht werden, von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen befreit

(Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO; Riedo/Boner, ebd. N 7). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich bislang nicht zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist deshalb zur Weiterbehandlung als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuständigkeitshalber unter Abschreibung der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. hierzu auch BEK 2024 56 Verfügung vom 10. April 2024). Soweit sie durch das Kantonsgericht als Beschwerde entgegengenommen wurde, ist sie präsidial als gegenstandslos geworden abzuschreiben (§§ 40 Abs. 2 und

41 Abs. 1 JG, Art. 91 Abs. 4 StPO und § 94 Abs. 1 JG). Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO);-

verfügt:

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. April 2024 wird im Sinne der Erwägungen zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft zur Behandlung weitergeleitet und das Beschwerdeverfahren als dadurch gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Staates.

Erwägungen

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft

(2/R mit den Akten an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

15.

Mai 2024 amu

BEK 2024 94

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 303a StPOart. 303a CPPart. 303a CPP

Art. 303a StPOart. 303a CPPart. 303a CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

BEK 2024 56

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

§ 94 JG

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF