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Entscheid

BEK 2024 97

Kammer

16. Oktober 2024Deutsch19 min

1. Im Jahre 2016 begann die Staatsanwaltschaft mit den Ermittlungen gegen den Beschuldigten (SU A3 2020 393), wobei sie schliesslich 36 Dossiers führte. 24 Dossiers (Dossiers 2, 4, 5, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 17-24, 26-28, 30 und 33-35) erledigte sie rechtskräftig durch Erlass von Strafbefehlen oder Einstellungsverfügungen. Bei den Strafbefehlen auferlegte sie die Kosten stets vollumfänglich dem Beschuldigten und bei den Einstellungsverfügungen sprach sie ihm nie eine Entschädigung oder Genugtuung zu (U-act. 0.1.001-0.1.015). Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 entschädigte sie die amtliche Verteidigung hinsichtlich der erwähnten Dossiers (ohne Dossier 2) anstatt mit den verlangten mehreren zehntausend Franken mit Fr. 2’520.55 (U-act. 2.1.053). Das Kantonsgericht bestätigte diese Verfügung mit Beschluss in Sachen BEK 2021 16 vom 6. Oktober 2021 vollumfänglich (U-act. 12.1.011), sodass sie ebenfalls in Rechtskraft erwuchs. Zuletzt waren nur noch die Dossiers 1 (beinhaltend auch die Dossiers 9, 13, 16, 25 und 31, die infolge tatgleicher Vorwürfe in Dossier 1 verschoben wurden), 36 (Verdacht auf Misswirtschaft sowie Unterlassung der Buchführung betreffend zahlreiche Gesellschaften) sowie 10 und 29 (Verdacht auf Veruntreuung und Urkundenfälschung) zu erledigen. Dabei war auch die noch offene Entschädigung der amtlichen Verteidigung, herrührend aus der

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 16. Oktober 2024

BEK 2024 97

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Claude Brüesch.

In Sachen

1. A.________,

Beschwerdeführer,

2. B.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt A.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,

8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Entschädigung/Genugtuung

(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2024, SU 2020 393 [Dossier 1 und 36]);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Im Jahre 2016 begann die Staatsanwaltschaft mit den Ermittlungen gegen den Beschuldigten (SU A3 2020 393), wobei sie schliesslich 36 Dossiers führte. 24 Dossiers (Dossiers 2, 4, 5, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 17-24, 26-28, 30 und 33-35) erledigte sie rechtskräftig durch Erlass von Strafbefehlen oder Einstellungsverfügungen. Bei den Strafbefehlen auferlegte sie die Kosten stets vollumfänglich dem Beschuldigten und bei den Einstellungsverfügungen sprach sie ihm nie eine Entschädigung oder Genugtuung zu (U-act. 0.1.001-0.1.015). Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 entschädigte sie die amtliche Verteidigung hinsichtlich der erwähnten Dossiers (ohne Dossier 2) anstatt mit den verlangten mehreren zehntausend Franken mit Fr. 2’520.55 (U-act. 2.1.053). Das Kantonsgericht bestätigte diese Verfügung mit Beschluss in Sachen BEK 2021 16 vom 6. Oktober 2021 vollumfänglich (U-act. 12.1.011), sodass sie ebenfalls in Rechtskraft erwuchs. Zuletzt waren nur noch die Dossiers 1 (beinhaltend auch die Dossiers 9, 13, 16, 25 und 31, die infolge tatgleicher Vorwürfe in Dossier 1 verschoben wurden), 36 (Verdacht auf Misswirtschaft sowie Unterlassung der Buchführung betreffend zahlreiche Gesellschaften) sowie 10 und 29 (Verdacht auf Veruntreuung und Urkundenfälschung) zu erledigen. Dabei war auch die noch offene Entschädigung der amtlichen Verteidigung, herrührend aus der

zwischenzeitlich erfolgten Einstellung von Dossier 2, zu berücksichtigen

(U-act. 0.1.015). Daraus resultierten schliesslich die beiden verfahrenserledigenden Entscheide, bestehend aus dem schwerpunktbildenden Strafbefehl vom 25. April 2024 (U-act. 17.1.001) und der ergänzenden

Einstellungsverfügung vom 25. April 2024, die aufeinander Bezug nehmen

(KG-act. 3, S. 2 N 1).

In der Verfügung vom 25. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), eventualiter ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) hinsichtlich zahlreicher Gesellschaften ein (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. 2). Mit Blick auf den unter derselben Verfahrensnummer separat ergehenden Strafbefehl vom 25. April 2024 richtete sie dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Dispositiv-Ziff. 3). Zudem entschied sie, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in dem unter derselben Verfahrensnummer separat ergehenden Strafbefehl vom 25. April 2024 festgesetzt werde (Dispositiv-Ziff. 4).

Die amtliche Verteidigung (in eigener Sache) und der Beschuldigte erhoben am 8. Mai 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. April 2024

(U-act. 17.1.003) und Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 25. April 2024 (U-act. 12.3.002). Die Beschwerde erfolgte innert Frist beim Kantonsgericht mit folgenden Begehren (KG-act. 1):

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 25.04.2024 sei betreffend der Entschädigung und Genugtuungsansprüche (Ziffer 3) aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei mit Bezug auf die Substantiierung der Entschädigung und Genugtuung im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Analogie von StPO eine Frist von 20 Tagen anzusetzen, damit der Beschwerdeführer die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen beziffern kann.

Eventualiter: Die Angelegenheit sei mit Bezug auf die Ziffer 3. der Einstellungsverfügung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, und es sei dann ein Verfahren nach StPO 318 durchzuführen, damit der Beschwerdeführer die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen beziffern kann. Dazu sei eine Frist von 20 Tagen anzusetzen.

Das Honorar der amtlichen Verteidigung (Ziffer 4. der Einstellungsverfügung) ist in diesem Verfahren auf CHF 20’000 excl. MWST,

pauschal, ohne Abzug festzulegen.

Eventualiter: Die der Staatsanwaltschaft vorgelegten Honorarnoten für die Verfahren SU A3 2020 393 (Dossier 1, 10, 29 und 36) seien zur Hälfte auf dieses Verfahren zu verlegen und zur Hälfte auf das Verfahren, in welchem der Strafbefehl vom 25.04.2024 ergangen ist, und dies 50 % seien ohne Abzug an den amtlichen Verteidiger auszuzahlen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2024, auf die Beschwerde der amtlichen Verteidigung (in eigener Sache) sei kostenpflichtig nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenpflichtig abzuweisen. Die Beschwerde des Beschuldigten sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).

Erwägungen

2.

Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, mit Blick auf den unter derselben Verfahrensnummer separat ergehenden Strafbefehl vom 25. April 2024 seien die Voraussetzungen für eine Entschädigung des amtlich verteidigten Beschuldigten offenkundig nicht erfüllt. Ebenso wenig seien Gründe für die Zusprechung einer Genugtuung ersichtlich. Solche habe der Beschuldigte denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Folglich sei dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten (angef. Verfügung, E. 4 S. 4).

a) Der Beschuldigte bringt vor, er habe gestützt auf Art. 429 StPO Anspruch auf eine Entschädigung und Genugtuung, weil er die Einleitung der ihm vorliegend zur Einstellung gebrachten diversen Verfahren weder im Sinne von Art. 429 StPO rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt noch deren Durchführung erschwert habe. Jedenfalls finde sich in der Einstellungsverfügung keine substanziierte Begründung. Der Beschuldigte habe an zahlreichen und sehr zeitaufwendigen Einvernahmen der Schwyzer Staatsanwaltschaft teilgenommen. Allein dieser Zeitaufwand stelle eine erhebliche wirtschaftliche Einbusse dar (KG-act. 1, S. 4 N 12, 14 f. und 18). Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren nicht i.S.v. Art. 318 StPO durchgeführt und somit die Parteirechte des Beschuldigten verletzt, weshalb ihm zur Bezifferung der Entschädigungs- und Genugtuungsanforderungen eine Frist von 20 Tagen anzusetzen sei. Auch sei dem Beschuldigten die Aufteilung des gesamten Strafverfahrens in über

35.

Dossiers nicht mitgeteilt worden, sodass ihm die Übersicht über die formelle Aufteilung der hängigen Strafverfahren verunmöglicht und die Verfahrensrechte eingeschränkt worden sei(en), was umso schwerer wiege, als ihm trotz mehrerer Anträge keine (vollständige und übersichtliche) Akteneinsicht gewährt worden sei (KG-act. 1, S. 5 N 16 f.). Bei der Festlegung der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche könne nicht einfach auf einen im gleichen Verfahren zu erlassenden Strafbefehl verwiesen werden, weil die StPO eine derartige Verlegung von Kosten sowie Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nicht vorsehe, weshalb diese Art der Bestimmung von Kosten, Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen bundesrechtswidrig sei (KG-act. 1, S. 5 N 19).

Die Staatsanwaltschaft wendet ein, der Beschuldigte habe in den bereits zahlreich ergangenen und rechtskräftigen Einstellungsverfügungen nie Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend gemacht und solche seien ihm auch nie zugesprochen worden. Im Hinblick auf den schwerpunktbildenden Strafbefehl vom 25. April 2024, in welchem der Beschuldigte in zahlreichen

Fällen verschiedener Delikte schuldig gesprochen worden sei, habe er zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass im Rahmen der finalen Teileinstellungsverfügung die Entschädigungsfolgen anders als in den bisherigen Einstellungsverfügungen hätten ausfallen können. Es seien weder nennenswerte Umtriebe, geschweige denn besonders schwere Verletzungen in seinen persönlichen Verhältnissen, erkennbar gewesen, sodass es an den anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Art. 429 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.

Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO fehle und keine Entschädigung oder Genugtuung zu entrichten gewesen sei. Ausserdem sei im Strafbefehl vom 25. April 2024 im Rahmen der Verlegung der Verfahrenskosten die Teileinstellungsverfügung ordnungsgemäss berücksichtigt und im Umfang von einem Drittel zugunsten des Beschuldigten veranschlagt worden. Die formelle Gehörsverletzung infolge unterbliebener Schlussmitteilung habe zu keiner materiellen Benachteiligung des Beschuldigten geführt. Ohnehin sei von einer nicht schwerwiegenden Gehörsverletzung auszugehen, die im Rechtsmittelverfahren geheilt worden sei (KG-act. 3, S. 4 N 2 (recte: N 3).

b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt, die wegen Freiheitsentzugs oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie z.B. die durch das Verfahren verursachten Reisekosten (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 23 m.H.). Besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, die einen Anspruch auf eine Genugtuung auslösen, erfordern eine gewisse Intensität der Verletzung. Neben der Untersuchungs- und Sicherheitshaft kommen etwa die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer bzw. die Verletzung des Beschleunigungsgebots, eine breite

Darlegung in den Medien, allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden infrage (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 27 m.H.). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs muss die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft machen

(BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; Wehrenberg/Frank, a.a.O.,

Art. 429 StPO N 27c m.H.).

Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Partei auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen

(Art. 429 Abs. 2 StPO). Zwar hat die Strafbehörde nicht im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Indessen muss sie die Parteien zu den Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zumindest anhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Dabei trifft die beschuldigte Partei eine Mitwirkungspflicht. Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3; Wehrenberg/‌Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 31a). Wird der Anspruch auf Entschädigung nicht von Amtes wegen geprüft oder führte keine Verzichtserklärung bzw. keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zum Verlust des Anspruchs, ist die Missachtung von Art. 429 Abs. 2 StPO als Verletzung von Bundesrecht zu qualifizieren. Gleiches gilt, wenn die beschuldigte Person nicht aufgefordert wird, ihre Ansprüche zu beziffern und allein das Gericht die Entschädigung in Ausübung seines Ermessens festsetzt (BGer, Urteil 1B_475/2011 vom

11.

Januar 2012 E. 2.3 = Pra 101, 2012 Nr. 82; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 32). In diesen Fällen kann sich die beschuldigte Person auf dem Rechtsmittelweg dagegen wehren (BGE 144 IV 207 E. 1.7; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 32 m.H.).

Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 StPO). Umstritten ist, ob die Pflicht, ein- oder zweimal bei einer Gerichtsverhandlung zu erscheinen, zu entschädigen ist oder nicht (bejahend: Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 430 StPO N 18; verneinend: Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005,

BBl 2006 1085 ff, 1330 und BStGer, Beschluss BB.2013.1 vom 24. Juli 2013 E. 2 sowie Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 430 StPO N 6).

c) Die Staatsanwaltschaft stellte zahlreiche Verfahren gegen den Beschuldigten ein und richtete ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO aus, weil dessen Aufwendungen geringfügig seien (U-act. 0.1.001, 0.1.003-005, 0.1.008-010 und 0.1.013-015). Lediglich in den Einstellungsverfügungen vom 18. Januar 2021 und 18. Oktober 2021 begründete die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid näher. In der Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2021 führte die Staatsanwaltschaft aus, wegen zwei Einvernahmen, die 20 resp. 60 Minuten gedauert hätten, seien dem Beschuldigten höchstens geringfügige Aufwendungen und Einbussen entstanden, die keinen Entschädigungsanspruch begründen könnten

(U-act. 0.1.014 E. 4.3 f.). In der Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2021 hielt die Staatsanwaltschaft fest, der Beschuldigte habe trotz Aufforderung innert Frist keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend gemacht, weshalb von einem Verzicht auf deren Geltendmachung auszugehen sei. Darüber hinaus seien bei ihm weder nennenswerte Umtriebe noch eine besonders schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen erkennbar, sodass von Amtes wegen eine entsprechende Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen wäre (U-act. 0.1.015 E. 4).

Mit Strafbefehl vom 25. April 2024 (Dossiers 1, 10, 29 und 36) sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten schuldig, bestrafte ihn entsprechend und auferlegte die Verfahrenskosten inkl. Auslagen von insgesamt Fr. 51’850.00 (ohne diejenigen für die amtliche Verteidigung) dem Beschuldigten unter Berücksichtigung der unter derselben Verfahrensnummer separat ergehenden Einstellungsverfügung vom 25. April 2024 zu 2/3 (Fr. 34’566.67) und nahm 1/3 (Fr. 17’283.33) auf die Staatskasse (U-act. 17.1.001, Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 7). Der Schuldspruch betreffend die Dossiers 1 und 36 erfolgte im Zusammenhang mit 96 Gesellschaften (U-act. 17.1.001, S. 3-8). Demgegenüber betraf die Einstellungsverfügung vom 25. April 2024 einzig die Dossiers 1 und 36, resp. nicht auch die Dossiers 10 und 29, und bezog sich auf andere 61 Gesellschaften (angef. Verfügung, S. 2 f.). Daraus erklärt sich, weshalb im erwähnten Strafbefehl nicht sämtliche Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt wurden. Dagegen erhellt nicht ohne Weiteres, weshalb bei Einstellung des Verfahrens betreffend Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) sowie eventualiter ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) in Bezug auf die 61 Gesellschaften nicht davon ausgegangen werden kann, im Rahmen der finalen Einstellungsverfügung vom

25.

April 2024 könnten die Entschädigungsfolgen anders als in den bisherigen Einstellungsverfügungen ausfallen, zumal nicht bekannt ist, dass der Beschuldigte allein wegen dieser Verfahren an wie vielen Einvernahmen teilnehmen musste. Die Staatsanwaltschaft behauptet nicht, geschweige denn steht fest, dass sie die amtliche Verteidigung aufforderte, allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie gegebenenfalls gemäss

Art. 429 Abs. 2 StPO zu beziffern und zu belegen. Dadurch verletzte die Staatsanwaltschaft Art. 429 Abs. 2 StPO. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.

d) Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vor­instanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz hat einen reformatorischen Entscheid zu fällen, wenn sie nach erfolgtem

Schriftenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen in der Lage ist, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen umfassend zu beurteilen, der Fall also spruchreif ist. Ein reformatorischer Entscheid ist auch möglich, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann und die Aktenlage einen Entscheid der Beschwerdeinstanz zulässt (Guidon, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 397 StPO N 5 m.H.). Fehlt es indessen an einer korrekten oder vollständigen Abklärung des Sachverhalts, steht ein kassatorischer Entscheid im Vordergrund (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 397 StPO N 6 m.H.).

Der Beschwerdeinstanz ist nicht bekannt, ob und allenfalls in welchem Umfang der Beschuldigte allein wegen des nun mit Einstellungsverfügung vom

25.

April 2024 erfolgten Verfahrens betreffend Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) sowie eventualiter ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) zufolge Beteiligung an den Verfahrenshandlungen Lohn- und Erwerbseinbussen erlitt oder ihm Reisekosten entstanden. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als unvollständig, weshalb Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz aufzuheben und an diese zurückzuweisen ist, um die amtliche Verteidigung aufzufordern, allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie gegebenenfalls gemäss

Art. 429 Abs. 2 StPO zu beziffern und zu belegen sowie diesbezüglich eine neue Entscheidung zu treffen.

3.

Die Staatsanwaltschaft führte aus, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei in dem unter derselben Verfahrensnummer separat ergehenden Strafbefehl vom 25. April 2024 festzusetzen (angef. Verfügung, E. 5 S. 4).

a) Der amtliche Verteidiger bringt vor, nachdem er auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft die Aufwendungen pro Dossier aufgeschlüsselt habe, habe

Letztere kurz vor dem Abschluss des Verfahrens alle Dossiers wiedervereinigt, um sein Honorar auf das gesetzliche Maximum von Fr. 20’000.00 zu beschränken. Gestützt auf die vorgelegten Honorarnoten sei ihm für das Verfahren betreffend die Einstellungsverfügung vom 25. April 2024 eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, die aus pragmatischen Gründen auf Fr. 20’000.00 festzusetzen sei, oder die Aufwendungen gemäss den vorgelegten Honorarnoten seien zur Hälfte auf das vorliegende Verfahren und zur anderen Hälfte auf das dem Strafbefehl vom 25. April 2024 zugrundeliegende Verfahren auszuzahlen (KG-act. 1, S. 6 N 20-23).

Die Staatsanwaltschaft entgegnet, die amtliche Verteidigung sei mit dem schwerpunktbildenden Strafbefehl vom 25. April 2024 für die noch offenen

Dossiers entschädigt worden, was rechtskonform, sachlogisch und praxisüblich sei. Daher sei die amtliche Verteidigung durch die Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Teileinstellungsverfügung vom 25. April 2024 nicht i.S.v.

Art. 382 Abs. 1 StPO beschwert. Falls die amtliche Verteidigung mit der mit erwähntem Strafbefehl zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden sei, habe sie dies mittels Einsprache gegen den Strafbefehl anzufechten

(KG-act. 3, S. 2 f. N 2).

b) Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des entsprechenden Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO).

c) Die Staatsanwaltschaft entschädigte mit Verfügung vom 1. Februar 2021 im Verfahren SU 2020 393 die amtliche Verteidigung für die bereits rechtskräftig erledigten Dossiers mit Fr. 2’520.55 (U-act. 2.1.053). Das Kantonsgericht bestätigte diese Verfügung mit Beschluss BEK 2021 16 vom 6. Oktober 2021 vollumfänglich (U-act. 12.1.011), sodass sie ebenfalls in Rechtskraft erwuchs. Mit dem schwerpunktbildenden Strafbefehl vom 25. April 2024 entschädigte die Staatsanwaltschaft im Verfahren SU A3 2020 393 (Dossier 1, 10, 29 und 36) die amtliche Verteidigung für die noch offenen Dossiers mit Fr. 20’000.00

(U-act. 17.1.001). Was an diesem Vorgehen bundesrechtswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich, weil die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO lediglich einen Anspruch auf eine (einmalige) Entschädigung ihrer gesamten noch offenen Aufwendungen am Ende des Verfahrens hat. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erklärt, äussert sich das Gesetz nicht dazu, in welchem von mehreren verfahrensleitenden Entscheiden die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu erfolgen hat. Demzufolge muss die amtliche Verteidigung bei Erlass eines Strafbefehls und einer Einstellungsverfügung nicht in beiden Entscheiden anteilsmässig entschädigt werden. Ausserdem wäre eine solche anteilsmässige Aufteilung gerade im vorliegenden Fall nicht praktikabel, da nicht erkennbar ist, wie der Aufwand der amtlichen Verteidigung innerhalb der Dossiers 1 und 36, die Gegenstand sowohl der

Dispositiv

Einstellungsverfügung als auch des Strafbefehls vom 25. April 2024 bildeten, korrekt auf die Verfahren aufgeteilt werden könnte. Überdies ist die Erklärung der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar, dass die der amtlichen Verteidigung zustehende Entschädigung in ihrer Höhe genau dieselbe sei, unabhängig davon, ob sie auf die mit Strafbefehl und mit Einstellungsverfügung erledigten Dossiers aufgeteilt werde oder einzig im schwerpunktbildenden Strafbefehl erfolge. Aus diesen Gründen fehlt der amtlichen Verteidigung das gestützt auf

Art. 382 Abs. 1 StPO rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung und

Änderung von Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung, sodass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutzuheissen und in Aufhebung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 je zur Hälfte zulasten des Beschuldigten und des Staates und der Aufwand der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten ist mangels Vorlage einer Kostennote in Berücksichtigung der Bemessungskriterien gemäss § 2 GebTRA, insbesondere der knapp siebenseitigen Beschwerde (KG-act. 1), pauschal mit Fr. 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben

sowie zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden zur Hälfte (Fr. 400.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Restbetrag zulasten des Staates.

Der amtliche Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Betrag von Fr. 400.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt A.________ (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft

(1/R, mit den Akten [CD] an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

24. Oktober 2024 amu

BEK 2024 97

BEK 2021 16

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

Art. 325 StGBart. 325 CPart. 325 CP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 146 IV 231ATF 146 IV 231DTF 146 IV 231

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 146 IV 332ATF 146 IV 332DTF 146 IV 332

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

1B_475/2011

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 144 IV 207ATF 144 IV 207DTF 144 IV 207

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

BB.2013.1

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

Art. 325 StGBart. 325 CPart. 325 CP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

Art. 325 StGBart. 325 CPart. 325 CP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

BEK 2021 16

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

§ 2 GebTRA

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF