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Entscheid

BEK 2024 98

Präsidial

28. November 2024Deutsch7 min

b) Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde nicht ansatzweise Bezug auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, geschweige denn auf die dem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Eingaben und/oder eingereichten Urkunden (vgl. Vi-act. A/I, KB 1 und 2). Indem die Beschwerdeführerin ausführt, der Entscheid des Obergerichts Aargau „könne den Eindruck eines rechtens erfolgten Entscheids abgeben“ und die Behauptung aufstellt, das Betreibungsverfahren und der angefochtene Entscheid seien nichtig, ohne die allfällige Nichtigkeitsgründe näher zu erläutern, setzt sie sich nicht in der erforderlichen Weise mit den vorderrichterlichen Feststellungen und

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. November 2024

BEK 2024 98

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch B.________ AG,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprecherin D.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. April 2024, ZES 2024 101);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Mit Verfügung vom 25. April 2024 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe für den Betrag von Fr. 6’482.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2023, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 der

Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen (angefocht. Verfügung,

Dispositiv-Ziffern 1, 2.1 und 2.3).

b) Dagegen erhob die B.________ AG mit Eingabe vom 9. Mai 2024 beim Kantonsgericht Beschwerde (KG-act. 1). Innert Frist liess sie die Vertretungsvollmacht der Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) für dieses Verfahren nachreichen (KG-act. 7 und 7/1). Die Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) wurde von der Beschwerdeerhebung in Kenntnis gesetzt (KG-act. 5). Am 15. Mai 2024 überwies die Vor­instanz die erstinstanzlichen

Akten (KG-act. 6), woraufhin das Aktenüberweisungsschreiben den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 8). Die von der Beschwerdeführerin gegen die kantonsgerichtliche Kostenvorschussverfügung vom 13. Mai 2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_297/2024 vom 27. August 2024 ab (KG-act. 2 und 13). Die Beschwerdeführerin leistete

alsdann den Kostenvorschuss innert Nachfrist (KG-act. 14).

2. Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nur schriftlich, sondern auch begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet

(Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/‌Bachofner, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019,

§ 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf

Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen, weil Letzteres kein Anwendungsfall von Art. 132 ZPO ist (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; Kantonsgericht Schwyz,

Beschluss ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023, E. 3).

3. a) Der Vorderrichter stellte zusammengefasst fest, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Mai 2023, wonach die Beschwerdeführerin zur Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 6’482.55 verpflichtet wurde, sei mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, gegenüber welchem die Beschwerdeführerin keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG erhebe. Davon abgesehen wäre die Geltendmachung der Tilgung der Schuld durch Verrechnung sofort durch

Urkunden zu beweisen gewesen, was mit dem Vorlegen eines Zahlungsbefehls nicht erbracht werde. Sodann sei nicht ersichtlich, worauf sich die Beschwerdeführerin beziehe, wenn sie von Arglist und Prozessbetrug spreche. Es sei nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, über die inhaltliche Richtigkeit des Entscheids des Obergerichts Aargau zu befinden (angefocht. Verfügung

Sachverhalt

E. 1-3).

b) Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde nicht ansatzweise Bezug auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, geschweige denn auf die dem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Eingaben und/oder eingereichten Urkunden (vgl. Vi-act. A/I, KB 1 und 2). Indem die Beschwerdeführerin ausführt, der Entscheid des Obergerichts Aargau „könne den Eindruck eines rechtens erfolgten Entscheids abgeben“ und die Behauptung aufstellt, das Betreibungsverfahren und der angefochtene Entscheid seien nichtig, ohne die allfällige Nichtigkeitsgründe näher zu erläutern, setzt sie sich nicht in der erforderlichen Weise mit den vorderrichterlichen Feststellungen und

Schlussfolgerungen auseinander. Ausserdem fehlen konkrete Rechtsbegehren bezüglich der angefochtenen Verfügung.

c) Ungeachtet der kaum nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin, ist die Beschwerdeinstanz nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Beschwerdeinstanz vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittel­instanz das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. BGE 147 III 176, E. 4.2.1 m.w.H.; zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, Verfügung BEK 2023 83 vom 6. Juli 2023, E. 2a).

3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG).

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) gestützt auf

Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Beschwerdeant­wort wurde nicht eingeholt; eine Entschädigung ist nicht zu sprechen;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss

bezogen.

Es wird keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6’482.55.

Zufertigung an die Vertreterin der Beschwerdeführerin (1/R), Fürsprecherin D.________ (2/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

28. November 2024 amu

BEK 2024 98

4A_297/2024

Erwägungen

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_95/2019

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_736/2016

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

ZK2 2023 28

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BEK 2023 83

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF