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Entscheid

BEK 2024 99

Präsidial

29. Juli 2024Deutsch7 min

1. Die Beschwerdegegnerin reichte beim Bezirksgericht Höfe am 13. März 2024 gegen den Beschwerdeführer (Inhaber des Einzelunternehmens C.________) das Konkursbegehren für die betriebenen Forderungen von Fr. 1’635.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2023 und von Fr. 2’527.30 sowie Mahn- und Verwaltungsspesen von Fr. 210.00, Bearbeitungskosten von Fr. 100.00, Zins bis 31. Juli 2023 von Fr. 77.50 und Betreibungskosten von Fr. 131.10, abzüglich Zahlungen von Fr. 1’000.00, ein (Vi-act. A/I). Die Einzelrichterin verlangte von der Beschwerdegegnerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die vom Beschwerdeführer zu bezahlende Forderung auf Fr. 3’760.55 (inkl. Kosten und Zinsen bis 13. Mai 2024) zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/5). An der Konkursverhandlung vom 13. Mai 2024 erschien der Beschwerdeführer nicht und reichte auch keine Unterlagen ein (vgl. Vi-act. A, E. 3). Die Einzelrichterin eröffnete gleichentags den Konkurs (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer, bezog diese vom Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin, unter Einräumung des Rückgriffsrechts auf den Beschwerdeführer und überwies den Rest des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3’200.00 dem Konkursamt Höfe (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). Dem Beschwerdeführer auferlegte sie zudem eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 50.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 4). Den dem Bezirksgericht am 14. Mai 2024 bezahlten Betrag von Fr. 300.00 (Vi-act. E/10) überwies sie ebenfalls dem Konkursamt Höfe (Vi-act. E/11).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 29. Juli 2024

BEK 2024 99

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 13. Mai 2024, ZES 2024 180);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Beschwerdegegnerin reichte beim Bezirksgericht Höfe am 13. März 2024 gegen den Beschwerdeführer (Inhaber des Einzelunternehmens C.________) das Konkursbegehren für die betriebenen Forderungen von Fr. 1’635.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2023 und von Fr. 2’527.30 sowie Mahn- und Verwaltungsspesen von Fr. 210.00, Bearbeitungskosten von Fr. 100.00, Zins bis 31. Juli 2023 von Fr. 77.50 und Betreibungskosten von Fr. 131.10, abzüglich Zahlungen von Fr. 1’000.00, ein (Vi-act. A/I). Die Einzelrichterin verlangte von der Beschwerdegegnerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die vom Beschwerdeführer zu bezahlende Forderung auf Fr. 3’760.55 (inkl. Kosten und Zinsen bis 13. Mai 2024) zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/5). An der Konkursverhandlung vom 13. Mai 2024 erschien der Beschwerdeführer nicht und reichte auch keine Unterlagen ein (vgl. Vi-act. A, E. 3). Die Einzelrichterin eröffnete gleichentags den Konkurs (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer, bezog diese vom Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin, unter Einräumung des Rückgriffsrechts auf den Beschwerdeführer und überwies den Rest des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3’200.00 dem Konkursamt Höfe (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). Dem Beschwerdeführer auferlegte sie zudem eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 50.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 4). Den dem Bezirksgericht am 14. Mai 2024 bezahlten Betrag von Fr. 300.00 (Vi-act. E/10) überwies sie ebenfalls dem Konkursamt Höfe (Vi-act. E/11).

2. Gegen den genannten Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag ein, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen

(KG-act. 1). Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, Mass­nahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin hatte Gelegenheit, innert gleicher Frist die Beschwerde zu beant­worten (KG-act. 2). Das Konkursamt teilte am 23. Mai 2024 mit, dass nebst den verfügten Kontosperren keine sichernden Mass­nahmen notwendig seien (KG-act. 3). Am 10. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis am 25. Juni 2024 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (KG-act. 6).

3. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), was ebenfalls für eine ein Rechtsmittel einlegende Partei gilt (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 98 ZPO N 4). Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss weder innert Frist noch innert der Nachfrist bis am 25. Juni 2024 (vgl. KG-act. 2, 6; und auch nicht bis dato), weshalb androhungsgemäss

Erwägungen

(KG-act. 6, Ziff. 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Beschwerde, sofern auf diese einzutreten wäre, abzuweisen wäre: Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die offene Forderung von Fr. 3’724.85 sei am 19. April 2024 an die Beschwerdegegnerin bezahlt worden und er habe fälschlicherweise angenommen, dass die Beschwerdegegnerin dies dem Gericht mitteile (KG-act. 1).

a) Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) durch den Vorderrichter gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten waren (Art. 174 Abs. 1 SchKG), das Konkursgericht diese unechten Noven im Entscheidzeitpunkt aber nicht kannte (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19). Eine Drittperson überwies der Beschwerdegegnerin am 19. April 2024 – d.h. vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2024 – den Betrag von Fr. 3’724.85 (KG-act. 1/1). Dabei handelt es sich um ein unechtes Novum, das der erstinstanzlichen Richterin nicht bekannt war und im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann.

b) Das (erstinstanzliche) Gericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährte

(Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Tilgung direkt an die Gläubigerin ist zulässig (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 18). Zu den zu tilgenden Kosten gehören insbesondere sämtliche Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung sowie des Kostenvorschusses im Konkursverfahren bzw. der Kosten des Konkursentscheids

Dispositiv

(Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11 mit Hinw. auf Urteil BGer 5A_829/2014 E. 3.3). Die Vorderrichterin bezifferte die zu tilgende Forderung inklusive Kosten und Zinsen auf Fr. 3’760.55 (Vi-act. E/5). Der an die Beschwerdegegnerin überwiesene Betrag von Fr. 3’724.85 genügt demnach nicht. Hinzu kämen ohnehin die Gerichtskosten von Fr. 300.00

(angef. Verfügung, Dispositivziffer 3) und die Parteientschädigung von Fr. 50.00 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 4). Der Beschwerdeführer liess zwar am 14. Mai 2024 den Betrag von Fr. 300.00 an die Vor­instanz überweisen (KG-act. 1/2). Dass dies erst nach der Konkurseröffnung vom 14. Mai 2024 erfolgte, schadet nicht (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19b). Offen bleibt aber die Parteientschädigung. Demzufolge könnte der Beschwerdeführer keine genügende Tilgung nachweisen.

c) Die Konkurseröffnung kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG im Beschwerdeverfahren auch dann aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Abgesehen von der erwähnten ungenügenden Tilgung macht der Beschwerdeführer keine weiteren

Konkurshinderungsgründe geltend. Insbesondere sind der Beschwerde keinerlei Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit zu entnehmen. Die Beschwerde wäre demzufolge abzuweisen, sofern auf sie einzutreten wäre.

5. Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Entschädigung anfällt;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, die Wirkung der vor­instanzlichen Konkurseröffnung auf den 29. Juli 2024, 15:00 Uhr festgesetzt und die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt Höfe (je 1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die

Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

29. Juli 2024 amu

BEK 2024 99

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC

Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

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Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF

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5A_829/2014

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

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§ 40 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF