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Entscheid

BEK 2025 10

Kammer

8. April 2025Deutsch10 min

1. Am 12. November 2024 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Schwyz Strafanzeige gegen C.________, D.________, E.________ und Rechtsanwältin F.________ wegen Veruntreuung, eventualiter Betrug, ggf. Versuch und stellte zusätzlich Strafantrag gegen C.________, G.________, H.________, I.________, Rechtsanwältin F.________ und eine „zu ermittelnde weibliche Mitarbeiterin der J.________AG“ wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede. Dabei reichte er diverse Beilagen ein. In der 16 Seiten umfassenden Eingabe hält der Anzeigeerstatter unter anderem zusammengefasst fest, dass die von seiner Arbeitgeberin J.________AG am 29. Mai 2024 per 31. August 2024 erfolgte Kündigung missbräuchlich und Gegenstand eines arbeitsrechtlichen Verfahrens sei. Vorliegend von Relevanz sei, dass nach einem von ihm am 22. Juni 2024 erlittenen Unfall die von der K.________(Versicherung) ausbezahlten und für ihn bestimmten Taggelder von der J.________AG einbehalten worden seien. Denn nachdem aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit sich die Kündigungsfrist bis 30. November 2024 erstreckt habe, sei seine Arbeitsunfähigkeit von C.________, F.________, D.________ und (indirekt) E.________ in der Folge in Frage gestellt resp. verneint worden. Sie selber hätten das Arbeitsverhältnis als per 30. September 2024 beendet erachtet und auf diese Weise aus seinem Unfall unrechtmässig Profit geschlagen. Zudem sei ihm im August 2024 die Ausbildungszulage in der Höhe von Fr. 280.00 seines ältesten Sohnes trotz gegenteiliger Behauptung von F.________ nicht ausbezahlt worden. Sodann sei er während des Arbeitsverhältnisses Opfer von Mobbing und Verleumdungen geworden. Der letzte und krasseste Vorfall sei vor einigen Tagen gewesen, als er das Schreiben der L.________ vom 5. November 2024 erhalten habe. So soll er sich am Arbeitsplatz angeblich der sexuellen Belästigung schuldig gemacht haben. Ihm auch Diskriminierung vorzuwerfen, sei frei erfunden. Der weitere Vorwurf der Aggressivität sei absolut aus der Luft gegriffen und die Personen, die ihn mit dem Vorwurf „inakzeptables“ Verhalten gegenüber Lieferanten verleumden, würden dies nicht einmal konkretisieren; diese Anschuldigung sei krass falsch und gravierend rufschädigend (zum Ganzen s. U-act. 8.1.001 inkl. Beilagen).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 8. April 2025

BEK 2025 10

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. B.________,

Gesuchsgegnerin,

2. diverse Personen,

Weitere Verfahrensbeteiligte (beklagtische Seite),

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 12. Januar 2025, SU 2024 10609-10616);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 12. November 2024 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Schwyz Strafanzeige gegen C.________, D.________, E.________ und Rechtsanwältin F.________ wegen Veruntreuung, eventualiter Betrug, ggf. Versuch und stellte zusätzlich Strafantrag gegen C.________, G.________, H.________, I.________, Rechtsanwältin F.________ und eine „zu ermittelnde weibliche Mitarbeiterin der J.________AG“ wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede. Dabei reichte er diverse Beilagen ein. In der 16 Seiten umfassenden Eingabe hält der Anzeigeerstatter unter anderem zusammengefasst fest, dass die von seiner Arbeitgeberin J.________AG am 29. Mai 2024 per 31. August 2024 erfolgte Kündigung missbräuchlich und Gegenstand eines arbeitsrechtlichen Verfahrens sei. Vorliegend von Relevanz sei, dass nach einem von ihm am 22. Juni 2024 erlittenen Unfall die von der K.________(Versicherung) ausbezahlten und für ihn bestimmten Taggelder von der J.________AG einbehalten worden seien. Denn nachdem aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit sich die Kündigungsfrist bis 30. November 2024 erstreckt habe, sei seine Arbeitsunfähigkeit von C.________, F.________, D.________ und (indirekt) E.________ in der Folge in Frage gestellt resp. verneint worden. Sie selber hätten das Arbeitsverhältnis als per 30. September 2024 beendet erachtet und auf diese Weise aus seinem Unfall unrechtmässig Profit geschlagen. Zudem sei ihm im August 2024 die Ausbildungszulage in der Höhe von Fr. 280.00 seines ältesten Sohnes trotz gegenteiliger Behauptung von F.________ nicht ausbezahlt worden. Sodann sei er während des Arbeitsverhältnisses Opfer von Mobbing und Verleumdungen geworden. Der letzte und krasseste Vorfall sei vor einigen Tagen gewesen, als er das Schreiben der L.________ vom 5. November 2024 erhalten habe. So soll er sich am Arbeitsplatz angeblich der sexuellen Belästigung schuldig gemacht haben. Ihm auch Diskriminierung vorzuwerfen, sei frei erfunden. Der weitere Vorwurf der Aggressivität sei absolut aus der Luft gegriffen und die Personen, die ihn mit dem Vorwurf „inakzeptables“ Verhalten gegenüber Lieferanten verleumden, würden dies nicht einmal konkretisieren; diese Anschuldigung sei krass falsch und gravierend rufschädigend (zum Ganzen s. U-act. 8.1.001 inkl. Beilagen).

Am 16. Dezember 2024 verfügte die fallführende Staatsanwältin gestützt auf Art. 303a StPO die Ehrverletzungsdelikte betreffend die Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 1’500.00 (U-act. 9.1.001). Mit Verfügung vom 2. Januar 2025 wurde dem Strafantragsteller in Anbetracht seiner finanziellen Situation die Sicherheitsleistung erlassen (U-act. 9.1.003).

Am 7. Januar 2025 gab die fallführende Staatsanwältin dem Anzeigeerstatter sodann Gelegenheit, die Strafanzeige zu konkretisieren und seine Ausführungen dabei auf das Wesentliche zu reduzieren, dies unter der Androhung, dass bei Säumnis der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung geprüft werde (U-act. 3.1.001).

Erwägungen

2.

Am 23. Januar 2025 überwies die fallführende Staatsanwältin das an sie gerichtete Schreiben des Anzeigeerstatters vom 12. Januar 2025 zusammen mit ihrer Stellungnahme und den Verfahrensakten zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht zur Beurteilung des in dieser Eingabe sinngemäss gestellten Ausstandsgesuchs (KG-act. 1). Gleichentags teilte sie die Überweisung mit separatem Schreiben dem Anzeigeerstatter mit und orientierte ihn dahingehend, dass seine Strafanzeige vom 12. November 2024 an die Kantonspolizei Schwyz zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens überwiesen worden sei (U-act. 3.1.003; hierzu vgl. auch U-act. 9.1.004).

Der Anzeigeerstatter (nachfolgend Gesuchsteller) liess sich innert verfügter Frist (KG-act. 3) zur Stellungnahme der Staatsanwältin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) vernehmen (KG-act. 6).

3.

Ausstandsgründe (Ausschliessung oder Ablehnung) für in der Strafbehörde tätige Personen sind in Art. 56 StPO geregelt sowie zwingend und von Amtes wegen zu berücksichtigen (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 56 StPO N 6). Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.) abgesehen, tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin gemäss Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand, wenn sie “aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte”.

a) Der Anzeigeerstatter macht keine Ausstandsgründe i.S.v. Art. 56 lit. a-e StPO geltend. Ebensowenig widerspricht er der Gesuchsgegnerin darin, dass keine solchen gegeben seien. Es bleibt also zu prüfen, ob das vom Gesuchsteller Vorgetragene unter die Generalklausel gemäss Art. 56 lit. f StPO, dessen Vorliegen die Gesuchsgegnerin ebenfalls verneint, zu fallen vermag.

b) Voreingenommenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände gegeben sind, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Justizperson zu erwecken. Es wird allerdings nicht verlangt, dass jemand tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dieses Misstrauen kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestützt werden, sondern muss in objektiver Weise begründet erscheinen (Riklin, OFK-StPO, 2. A., Art. 56 N 5 m.w.H.). Das Ausstandsgesuch hat sich nicht nur gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten Verfahren zu richten, sondern darüber hinaus müssen im Gesuch selber konkrete Tatsachen für die geltend gemachte Befangenheit dargelegt werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 58 StPO N 2 und 4; Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 58 StPO N 9). Die Befangenheit eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin ist nach der Praxis des Bundesgerichts sodann nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie dann, wenn beispielsweise nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, die bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (vgl. RBOG 2022 Nr. 32 E. 2.a/aa-bb m.w.H.).

aa) Dem Schreiben des Gesuchstellers vom 12. Januar 2025 kann zusammengefasst Folgendes entnommen werden: Die Gesuchsgegnerin habe, nachdem sie die Sicherheitsleistung habe fallen lassen müssen, mit der Verfügung vom 7. Januar 2025 versucht, ihn sonst „loszukriegen“, obschon die Behauptung, seiner Anzeige sei nicht zu entnehmen, wem er genau welche strafbare Handlung vorwerfe, unwahr sei. Er habe bereits alles ganz genau und sehr penibel geschildert, nämlich wer was getan habe und welche Strafnormen verletzt worden seien. Er halte es für „sonnenklar“, dass die Gesuchsgegnerin für die von ihm angeschuldigten Personen Partei ergreife und die Strafanzeige nicht bearbeiten wolle, weil sie anhand deren Umfangs annehme, er sei nur ein Querulant. Bei Differenzen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sei Letzterer als Arbeitsplatzschaffender und Förderer der Wirtschaft so oder so zu schützen und, weil es unter Juristen durchaus üblich sei, halte er es für sehr wahrscheinlich, dass die Gesuchsgegnerin sich mit der mitbeschuldigten Rechtsanwältin F.________ telefonisch ausgetauscht und ihn erst recht als „Pappnase“ eingestuft habe. Mit Stellungnahme zum Überweisungsschreiben der Gesuchsgegnerin vom 5. Februar 2025 bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen zum Ausdruck, dass er von Ausstandsgesuchen nichts halte, weil diese selbst im Falle einer Gutheissung meistens gar nichts bringen würden. Er hätte ursprünglich nicht gedacht, dass seine Beschwerde als Ausstandsgesuch ausgelegt und das Kantonsgericht erreichen werde, sondern dass die Vorgesetzte von der Gesuchsgegnerin diese zur Kenntnis genommen und „die gute Abwicklung der Sache überwacht hätte“. Jetzt aber, da die Angelegenheit als Ausstandsgesuch ausgelegt werde, möchte er betonen, dass, wenn durch eine rein rechtspositivistische Auslegung von Art. 56 StPO das Gesuch abgewiesen würde, ein starkes falsches Signal für die fallführende Staatsanwältin gesetzt würde, welches diese ermutigen würde, erst recht das Verfahren in Richtung einer Nichtanhandnahme oder einer Abweisung zu lenken.

bb) Die vom Gesuchsteller erhobenen, nicht ansatzweise belegten Behauptungen, wie namentlich die angebliche Absprache mit der beschuldigten Rechtsanwältin oder die fraglichen Untersuchungsanordnungen vermögen den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin aus anderen Gründen, mithin i.S.v. Art. 56 lit. f StPO nicht zu begründen. Denn es sind – wie gesagt – konkrete Tatsachen für die geltend gemachte Befangenheit darzulegen; die blosse Behauptung oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht. Geschweige denn begründen die auf weite Strecken vorgetragenen Unterstellungen einen Ausstandsgrund rechtsgenügend. Davon abgesehen ist weder die vom Gesuchsteller kritisierte Untersuchungshandlung der Gesuchsgegnerin die verfügte Sicherheitsleistung betreffend noch hinsichtlich diejenige bezüglich der Aufforderung zur Verbesserung der Strafanzeige fragwürdig. Bilden neben einer Ehrverletzung weitere Antrags- oder Offizialdelikte Gegenstand des Verfahrens, ist das Einfordern einer Sicherheitsleistung (nur, aber immerhin) zulässig, soweit es um Ehrverletzungen geht (Riedo/Bo-ner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 303a StPO N 11). Die Verfügung vom 16. Dezember 2024 bezieht sich denn auch ausschliesslich auf den vom Gesuchsteller am 12. November 2024 gestellten Strafantrag betreffend Verleumdung, ev. üble Nachrede (vgl. U-act. 9.1.001). Prima facie ist ebenso nicht ersichtlich, inwiefern im Strafverfahren bei weitschweifigen oder langatmigen Eingaben oder solchen mit irrelevanten Inhalt analog Art. 132 ZPO einer untersuchungsleitenden Aufforderung zur Kürzung auf das Wesentliche etwas entgegenstehen sollte. Denn selbst wenn eine solche Anordnung im Strafverfahren in Frage zu stellen wäre resp. eine Nichtanhandnahme schliesslich verfügt würde, könnte diese Verfügung angefochten und überprüft werden. Zusammenfassend liegen nach objektiver Betrachtung keine Fehlleistungen der Gesuchsgegnerin vor. Folglich ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf mangels einer rechtsgenügenden Substanziierung überhaupt einzutreten war.

4.

Sofern der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 12. Januar 2025 an die Gesuchsgegnerin deren Untersuchungsführung als Rechtsverweigerung moniert (vgl. u.a. KG-act. 1, 2. Absatz erster Satz „Ich halte es für sonnenklar, … dass Sie meine Strafanzeige nicht bearbeiten wollen.“), erübrigen sich vorliegend Erörterungen. Der Gesuchsteller gelangte mit diesem Vorwurf richtigerweise an die zuständige fallführende Staatsanwältin (vgl. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 8, wonach um sich wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung mit Erfolg beim Kantonsgericht beschweren zu können, muss man zuvor bei der betreffenden Amtsstelle interveniert haben, um diese zu veranlassen, innert kurzer Frist zu entscheiden). Ob der diesbezügliche Vorwurf berechtigt war, kann offenbleiben. Denn die fallführende Staatsanwältin ordnete trotz laufender Frist zur Verbesserung gemäss Verfügung vom 7. Januar 2025 (U-act. 3.1.001) noch am 23. Januar 2025 gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO die Überweisung der Strafanzeige vom 12. November 2024 an die Kantonspolizei Schwyz zur Durchführung ergänzender Ermittlungen an (U-act. 9.1.004).

5.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 zulasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 sowie Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

14.

April 2025 amu

BEK 2025 10

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Art. 56n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 56n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 56n 5

Art. 56n mit Anhangart. 56n avec annexeart. 56n 5

Art. 56n ISVSart. 56n ISVSart. 56n 5

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