BEK 2025 100
Präsidial
9. September 2025Deutsch8 min
1. Am 6. Mai 2025 gelangte die Gesuchstellerin an den Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau und verlangte in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Gersau die Erteilung der Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 11’500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Dezember 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner unter Androhung der Säumnisfolgen Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (Vi-act. 2). Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen (angef. Verfügung, S. 2). Mit Entscheid (recte: Verfügung) vom 10. Juli 2025 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 11’500.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 25. Februar 2025 unter Prozesskostenfolge zulasten des Gesuchsgegners. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 28. Juli 2025 (Datum Postaufgabe), am letzten Tag der zehntätigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), die am 18. Juli 2025 zu laufen begonnen hatte (vgl. Vi-act. 4a; KG-act. 3; Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO), innert Frist sinngemäss Beschwerde, ohne Anträge zu stellen (KG-act. 1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 9. September 2025
BEK 2025 100
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiberin Heidi Dörig.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advogada C.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 10. Juli 2025, ZES 2025 06);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 6. Mai 2025 gelangte die Gesuchstellerin an den Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau und verlangte in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Gersau die Erteilung der Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 11’500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Dezember 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner unter Androhung der Säumnisfolgen Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (Vi-act. 2). Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen (angef. Verfügung, S. 2). Mit Entscheid (recte: Verfügung) vom 10. Juli 2025 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 11’500.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 25. Februar 2025 unter Prozesskostenfolge zulasten des Gesuchsgegners. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 28. Juli 2025 (Datum Postaufgabe), am letzten Tag der zehntätigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), die am 18. Juli 2025 zu laufen begonnen hatte (vgl. Vi-act. 4a; KG-act. 3; Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO), innert Frist sinngemäss Beschwerde, ohne Anträge zu stellen (KG-act. 1).
2. a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. BGer 5A_95/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (vgl. Bachofner, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 132 ZPO N 14; vgl. BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22). Vorliegend ging die Beschwerde des Gesuchsgegners am 29. Juli 2025 und damit nach Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist beim Kantonsgericht ein (vgl. vorstehend E. 1; KG-act. 1), weshalb sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe erübrigte.
b) Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 ZPO N 3 f.; Spühler, a.a.O., Art. 326 ZPO N 1 f.; Steininger, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2024, Art. 326 ZPO N 1).
c) Die Vorinstanz begründete die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Wesentlichen damit, dass die nachgewiesenermassen in Rechtskraft erwachsene, vollstreckbare Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 7. März 2019, die den Gesuchsgegner zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 550.00 verpflichte, einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstelle, der Gesuchsgegner sich nicht vernehmen lassen und insbesondere keine entkräftenden Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG erhoben habe (angef. Verfügung, E. 3).
d) Zusammengefasst bringt der Gesuchsgegner vor, dass er mit der Bezahlung von Schulden in Höhe von Fr. 11’500.00 für das Jahr 2023 nicht einverstanden sei. Für das Jahr 2024 habe er sechs Monate bzw. Fr. 3’300.00 bezahlt. Die Gesuchstellerin habe nicht wie abgemacht eine Privatschule besucht, wodurch ihre Mutter bis heute rund Fr. 6’900.00 gespart habe. Die Gesuchstellerin sei in Grossbritannien geboren und habe bis 2013 die Schule besucht. Sie verfüge über einen Geldbetrag für ihr Studium, der nach ihrem 16. Geburtstag freigegeben werden könne. Dem Gesuchsgegner sei zudem bekannt, dass die Gesuchstellerin an einer Schule unterrichte und dafür bezahlt werde (KG‑act. 1, S. 2). Überdies reichte der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde diverse Unterlagen ein (KG-act. 1/1-15). Der Gesuchsgegner liess sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen. Bei den mit Beschwerde geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Unterlagen handelt es sich damit vollumfänglich um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht berücksichtigt werden können. Im Weiteren ist weder ersichtlich noch bringt der Gesuchsgegner vor, dass erst der vorinstanzliche Entscheid die Geltendmachung der genannten neuen Vorbringen und Beweismittel veranlasste. Die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel des Gesuchsgegners müssen folglich unbeachtlich bleiben.
e) Der Gesuchsgegner setzt sich mit seiner Begründung sodann nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Da sich der Gesuchsgegner, soweit seine Vorbringen überhaupt berücksichtigt werden können, zur entscheidwesentlichen erstrichterlichen Begründung betreffend das Vorliegen eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels und das Fehlen von diesen entkräftenden Einwendungen nicht äussert, vermag seine Beschwerde den vorstehend in E. 2/a dargelegten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung nicht gerecht zu werden. Demzufolge ist auf sein Rechtsmittel präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten.
3. Im Übrigen muss die schriftlich begründete Beschwerde konkrete Anträge enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 14). Auf Geldzahlung gerichtete Anträge sind zu beziffern. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.2). Der Gesuchsgegner stellte keine konkreten Anträge (KG-act. 1). Auch aus der Begründung seiner Beschwerde, soweit die Vorbringen überhaupt berücksichtigt werden können, geht nicht hervor, ob er die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich oder nur teilweise anficht bzw. in welchem Umfang die Anfechtung erfolgt (s. E. 2/d oben). Auf die Beschwerde ist damit auch mangels hinreichenden Antrags nicht einzutreten.
4. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 200.00 (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung zugunsten der Gesuchstellerin entfällt mangels Aufwands (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.
Der Streitwert beträgt Fr. 11’500.00.
Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), Advogada C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
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9. September 2025 amu
BEK 2025 100
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC
Erwägungen
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_95/2019
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
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Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
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