BEK 2025 101
Präsidial
7. August 2025Deutsch3 min
7. August 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 7. August 2025
BEK 2025 101
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2025, SU 2025 3285);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft am 23. Juli 2025 verfügte, keine Strafuntersuchung gegen C.________ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. zum Nachteil von E.________ durchzuführen (Dispositivziffer 1);
- diese Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschuldigten, der Amtsbeiständin von E.________ (für sich und z. dessen Hd.) sowie an dessen gesetzliche Vertreter D.________ (Mutter) und A.________ (Vater) zugestellt wurde (Dispositivziffer 4);
- der Vater von E.________ mit Eingabe vom 4. August 2025 (Postaufgabe) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht erhob (KG-act. 1);
- mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. August 2025 u.a. der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO Frist zur Beschwerdeantwort sowie der Staatsanwaltschaft zur Akteneinreichung angesetzt wurde (KG-act. 2);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2025 seine Beschwerde vom 4. August 2025 zurückzog (KG-act. 3), weshalb die Fristansetzungen gemäss Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom 5. August 2025 obsolet geworden sind;
- das Beschwerdeverfahren nun mehr zufolge Rückzugs der Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG) abzuschreiben ist;
- beim heutigen Verfahrensstand es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) ausnahmsweise zu verzichten;-
verfügt:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (je 1/R an 1. Abteilung sowie an die Amtsleitung/zentraler Dienst), je unter Beilage von KG-act. 3, sowie an F.________, c/o Amtsbeistandschaft Innerschwyz (2/R zur Kenntnisnahme für sich und E.________) und an D.________ (1/R zur Kenntnisnahme).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
Sachverhalt
7. August 2025 amu
BEK 2025 101
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 188 StGBart. 188 CPart. 188 CP
Erwägungen
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF