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Entscheid

BEK 2025 102

Präsidial

26. August 2025Deutsch2 min

1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 26. August 2025

BEK 2025 102

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2025, SU 2025 2501);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. August 2025 die Rechtskraft ihres Strafbefehls gegen den Beschwerdeführer vom 15. Mai 2025 feststellte;

- der Beschwerdeführer am 11. August 2025 fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2025 erhob (KG-act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2025 den Rückzug seiner Beschwerde erklärt (KG-act. 5);

- das Verfahren nach Rückzug der Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei diesem Ausgang zulasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Sachverhalt

1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Abteilung, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Erwägungen

Versand

26.

August 2025 amu

BEK 2025 102

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF