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Entscheid

BEK 2025 103

Kammer

19. September 2025Deutsch7 min

1. a) Der Gesuchsgegner ist seit dem ________ als Einzelunternehmen C.________ im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Es bezweckt Unternehmensberatung, Consulting für Projekte und Marketing und Vertrieb im Bereich Mobile-Com und Informatik, kann Finanzierungs- und Handelsgeschäfte tätigen, Patente, andere Schutzrechte und Lizenzen erwerben, verwalten und veräussern sowie sich an anderen Unternehmungen beteiligen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 19. September 2025

BEK 2025 103

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Veronika Bürgler Trutmann,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 6. August 2025, ZES 2025 337);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Der Gesuchsgegner ist seit dem ________ als Einzelunternehmen C.________ im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Es bezweckt Unternehmensberatung, Consulting für Projekte und Marketing und Vertrieb im Bereich Mobile-Com und Informatik, kann Finanzierungs- und Handelsgeschäfte tätigen, Patente, andere Schutzrechte und Lizenzen erwerben, verwalten und veräussern sowie sich an anderen Unternehmungen beteiligen.

b) Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Rothenthurm vom 11. September 2024 forderte die Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner den Betrag von Fr. 6’234.55 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. September 2024, Fr. 200.00 Spesen, Fr. 246.25 Zins sowie Fr. 95.00 Inkassogebühren. Die Kosten des Zahlungsbefehls betrugen Fr. 74.00 (Vi-act. 1a/2). Mangels Rechtsvorschlags drohte das Betreibungsamt dem Gesuchsgegner am 26. März 2025 den Konkurs an (Vi-act. 1a/3). Am 6. August 2025 um 15:00 Uhr eröffnete die Vor­instanz den Konkurs und auferlegte die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner. Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 bezog sie vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3’500.00, den sie in Höhe von Fr. 2’900.00 dem Konkursamt Goldau überwies und im Betrag von Fr. 400.00 als Sicherheit für allfällige weitere Auslagen des Konkursgerichts bei der Bezirksgerichtskasse Schwyz einbehielt (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1 und 2).

c) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner bzw. Beschwerde­führer mit Eingabe vom 12. August 2025 Beschwerde und er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 13. August 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Mass­nahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt und Gelegenheit gegeben, bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist die Betreibungsforderung inkl. aller Kosten beim Kantonsgericht zu hinterlegen (oder einen Verzicht der Klägerin auf Konkursdurchführung vorzulegen) und die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, und zwar insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständigen Kreditoren- und Debitorenlisten sowie einem aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt und die übrigen Betreibungsforderungen zumindest gedeckt sind, unter Hinweis, dass im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde (KG-act. 2). Die Vor­instanz überwies die Akten mit Verfügung vom 19. August 2025 (KG-act. 3). Weitere Eingaben gingen nicht ein.

Erwägungen

2.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eintraten (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittel­instanz kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Diese Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden (BGE 136 III 294 E. 3.1).

3.

a) Die Vor­instanz erwog, der Gesuchsgegner unterliege der Konkursbetreibung. Das Konkursgericht spreche den Konkurs aus, sofern keiner der in Art. 172–173a SchKG erwähnten Fälle vorliege. Letzteres sei nicht der Fall. Der Gesuchsgegner habe keine der Einreden gemäss Art. 172 Ziff. 1–3 SchKG erhoben und insbesondere nicht durch Urkunden bewiesen, dass die in Betreibung gesetzte Schuld samt Zinsen und Kosten vollständig getilgt sei. Gegen die Konkursandrohung sei zudem weder Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben worden noch dränge sich eine Überweisung an diese von Amtes wegen auf. Ein Antrag auf Nachlassstundung liege ebenso wenig vor. Über den Gesuchsgegner sei deshalb antragsgemäss der Konkurs zu eröffnen (angef. Verfügung, E. 2).

b) Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zusammengefasst vor, er habe bis vor wenigen Jahren das Einzelunternehmen erfolgreich und ohne Betreibungen führen können. Erst die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hätten zu erheblichen Einschränkungen im operativen Geschäft und einem Liquiditätsengpass geführt. Die zur Konkurseröffnung führende Forderung sei unbestritten, habe jedoch bislang nicht beglichen werden können. Er befinde sich derzeit in Verhandlungen über einen grösseren Auftrag mit voraussichtlichem Abschluss per Ende dieses Jahres. Dieser Auftrag würde eine Verbesserung der Liquiditätssituation bewirken und die vollständige Begleichung der Forderung ermöglichen. Er könne anhand der laufenden Vertragsverhandlungen und der bevorstehenden Auftragserteilung nachvollziehbar darlegen, dass die vollständige Schuldentilgung bis spätestens Ende Jahr realistisch sei. Die sofortige Vollstreckung des Konkurses würde das Einzelunternehmen faktisch zerstören und die wirtschaftliche Grundlage für die Begleichung der Forderung beseitigen. Eine Interessenabwägung spreche klar zu seinen Gunsten. Die Gläubigerin werde durch eine kurze Verzögerung denn auch nicht unverhältnismässig benachteiligt (KG-act. 1).

c) Der Beschwerdeführer anerkennt die Forderung der Beschwerdegegnerin ausdrücklich und erklärt, dass er derzeit nicht in der Lage sei, diese zu tilgen. Dementsprechend macht er weder die vollständige Tilgung noch die Hinterlegung des geschuldeten Betrags im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–2 SchKG geltend. Ebenso wenig wendet er ein, dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichte (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Dass er aktuell zahlungsfähig sei, bringt er nicht vor und er belegt dies auch nicht, trotz der Aufforderung in der prozessleitenden Verfügung vom 13. August 2025 (KG-act. 3). Den von ihm vorgebrachten grösseren Auftrag mit vor­aussichtlichem Abschluss per Ende dieses Jahres bei einem marktführenden Unternehmen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie, der angeblich eine deutliche Verbesserung der Liquiditätssituation bewirken und die vollständige Begleichung der bestehenden Forderung ermöglichen würde, konkretisierte er innert Rechtsmittelfrist nicht weiter und ebenso wenig belegte er diese Behauptung. Im Übrigen fehlen trotz Aufforderung weitere Unterlagen zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit wie ein Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständigen Kreditoren- und Debitorenlisten sowie ein aktueller Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass allfällige weitere Betreibungsforderungen mit Konkurs­androhung bezahlt und die übrigen Betreibungsforderungen zumindest gedeckt wären. Die weiteren Argumente, dass die Gläubigerin nicht unverhältnismässig benachteiligt würde und dass die sofortige Konkurseröffnung für den Beschwerdeführer existenzvernichtend wäre, ist für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit nicht weiter von Relevanz. Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen konnte.

4.

Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen. Damit wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Ebenso erübrigt sich eine Nachfristansetzung für die Leistung des Kostenvorschusses gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mangels Einholung einer Beschwerdeant­wort und entsprechenden Antrags sowie Aufwands ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. KG-act. 3 z.K.), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. KG-act. 3 z.K.), das Grundbuch- und Konkursamt Schwyz (je 1/R), das Betreibungsamt Schwyz (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

22.

September 2025 kau

BEK 2025 103

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

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Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 136 III 294ATF 136 III 294DTF 136 III 294

Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF

Art. 173a SchKGart. 173a LPart. 173a LEF

Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF