BEK 2025 104
Kammer
11. September 2025Deutsch7 min
1. Die Vorinstanz erteilte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 7. August 2025 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2024) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 84.00 und wies das Rechtsöffnungsbegehren darüber hinaus ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 150.00 zu 2/3 dem Gesuchsteller und zu 1/3 dem Gesuchsgegner und sprach keine Parteientschädigungen (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2 und E. 7).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 11. September 2025
BEK 2025 104
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Staat Wallis, Rue des Vergers 2, 1950 Sion 1,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren, Rue des Vergers 2, 1950 Sion 1,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 7. August 2025, ZES 2025 284);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Vorinstanz erteilte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 7. August 2025 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2024) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 84.00 und wies das Rechtsöffnungsbegehren darüber hinaus ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 150.00 zu 2/3 dem Gesuchsteller und zu 1/3 dem Gesuchsgegner und sprach keine Parteientschädigungen (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2 und E. 7).
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. August 2025 (Postaufgabe: 12. August 2025) fristgerecht Beschwerde ans Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1 S. 1):
Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 7. August 2025 sei aufzuheben, soweit darin dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx sei aufrechtzuerhalten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.
Der Vorsitzende holte die vorinstanzlichen Akten (KG-act. 2 und 4), jedoch keine Beschwerdeantwort ein. Ausserdem überwies die B.________ AG unaufgefordert verschiedene Akten (KG-act. 3/1-5).
Erwägungen
2.
a) Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, soweit nicht der vorinstanzliche Entscheid Anlass für das Vorbringen gibt. Werden Noven vorgebracht, ist darzulegen, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 ZPO N 3 ff.; BGE 139 III 466 E. 3; KG SZ BEK 2024 121 vom 4. November 2024 E. 2a).
b) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe die gehörige Zustellung des Entscheids vom 18. August 2023 bestritten. Nicht bestritten habe er hingegen, dass er die Rechnung vom 21. März 2024 (und die nachfolgenden Mahnungen) erhalten habe, dass diese ausdrücklich auf den Entscheid vom 18. August 2023 Bezug genommen hätten und dass er darauf nicht reagiert bzw. erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls die Rechnung bezahlt habe. Der Gesuchsteller wäre nach Erhalt der Rechnung nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls ein Rechtsmittel zu ergreifen. Sein Untätigbleiben bzw. die Bezahlung der Rechnung könne als Akzept gewertet werden. Die Einwendung der nicht gehörigen Zustellung sei daher nicht zu hören. Der Entscheid vom 18. August 2023 sei somit rechtskräftig und vollstreckbar. Es liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die darin aufgeführten Kontrollkosten sowie die Entscheidgebühr vor (angef. Verfügung, E. 3.2).
c) Der Beschwerdeführer moniert zusammengefasst, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Zahlung vom 5. November 2024 ein stillschweigendes Akzept der Forderung darstelle. Die Zahlung sei nicht durch ihn, sondern durch eine Drittpartei geleistet worden. Deshalb könne sie ihm nicht als Anerkennung der geltend gemachten Forderung zugerechnet werden. Eine solche Zahlung habe keine rechtliche Wirkung auf den Bestand seiner Einwendungen. Zudem seien sämtliche Rechnungen und Mahnungen unmittelbar nach Erhalt in Echtzeit an die Drittpartei weitergeleitet worden, die für die Begleichung verantwortlich gewesen sei. Die Drittpartei habe es jedoch versäumt, die fälligen Beträge fristgerecht zu bezahlen. Aus der Drittzahlung folge, dass allfällige Kostenforderungen nicht an ihn, sondern an den tatsächlichen Zahler zu richten seien. Der Zahlungsbefehl sei somit unzutreffend und der erhobene Rechtsvorschlag sei zu Recht erfolgt (KG-act. 1 S. 2).
d) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Rechnung sei nicht durch ihn, sondern durch eine Drittpartei bezahlt worden. Ausserdem führt er aus, er habe sämtliche Rechnungen und Mahnungen unmittelbar nach Erhalt an diese Drittpartei weitergeleitet (KG-act. 1 S. 2). Bei diesen Ausführungen handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die bereits mangels Darlegung der Novenberechtigung nicht berücksichtigt werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben E. 2a). Insoweit ist auf die Beschwerde gar nicht erst einzutreten (KG SZ BEK 2025 63 vom 28. Mai 2025 E. 3c). Ohnehin vermöchte der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nicht zu widerlegen, dass er nach Erhalt der Rechnung vom 21. März 2024, die unbestrittenermassen auf den Entscheid vom 18. August 2023 Bezug nahm, gegenüber dem Gläubiger weder Erkundigungen über die Rechnung oder den Entscheid einholte noch ein Rechtsmittel gegen diesen ergriff (vgl. angef. Verfügung, E. 3.1 m.H.). Dies wäre aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich gewesen, andernfalls sein Untätigbleiben gegenüber dem Gläubiger als Akzept gewertet werden kann (BGE 141 I 97 E. 7.1). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er entsprechende Erkundigungen eingeholt oder ein Rechtsmittel eingelegt habe, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen durfte, dass der formell nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar wurde (vgl. angef. Verfügung E. 3.1; § 45 Abs. 5 JG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
3.
Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort und entsprechenden Aufwands ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 84.00.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R; zusammen mit KG-act. 3 und 4), den Beschwerdegegner (1/R; zusammen mit KG-act. 1, 3 und 4) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
15.
September 2025 kau
BEK 2025 104
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BGE 139 III 466ATF 139 III 466DTF 139 III 466
BEK 2024 121
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BEK 2025 63
BGE 141 I 97ATF 141 I 97DTF 141 I 97
§ 45 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF