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Entscheid

BEK 2025 105

Kammer

17. September 2025Deutsch11 min

1. Das Betreibungsamt Schübelbach drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 11. Juni 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 5’938.28 nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2024, für reglementarische Kosten von Fr. 60.00, Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00 und Verzugszins von Fr. 84.44, zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 148.00 (Vi-act. 1, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz mit Schreiben vom 15. Juli 2025 das Konkursbegehren ein, wobei sie nach rückwirkender Mutation der Beiträge und einer Einzahlung eine Forderung von total Fr. 3’440.70 sowie provisorischen Verzugszins bis am 15. Juli 2025 von Fr. 111.09 geltend machte (Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 3’759.95, inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00 (Vi-act. 2). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Unterlagen ein und erschien am 5. August 2025 nicht zur Konkursverhandlung (Vi-act. 3, E. 2). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Er erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 bei der Gläubigerin, jedoch zulasten der Schuldnerin (Vi-act. 3, Dispositivziffer 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 17. September 2025

BEK 2025 105

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Veronika Bürgler Trutmann,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. August 2025, ZES 2025 434);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt Schübelbach drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 11. Juni 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 5’938.28 nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2024, für reglementarische Kosten von Fr. 60.00, Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00 und Verzugszins von Fr. 84.44, zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 148.00 (Vi-act. 1, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz mit Schreiben vom 15. Juli 2025 das Konkursbegehren ein, wobei sie nach rückwirkender Mutation der Beiträge und einer Einzahlung eine Forderung von total Fr. 3’440.70 sowie provisorischen Verzugszins bis am 15. Juli 2025 von Fr. 111.09 geltend machte (Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 3’759.95, inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00 (Vi-act. 2). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Unterlagen ein und erschien am 5. August 2025 nicht zur Konkursverhandlung (Vi-act. 3, E. 2). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Er erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 bei der Gläubigerin, jedoch zulasten der Schuldnerin (Vi-act. 3, Dispositivziffer 2).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 14. August 2025 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Konkursbegehren sei abzuweisen und der Beschwerde sei superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 1). Gleichzeitig hinterlegte sie Fr. 5’000.00 bei der Kantonsgerichtskasse (vgl. KG-act. 2). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 18. August 2025 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Mass­nahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung auferlegte der Beschwerdeführerin zudem eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und setzte der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beant­wortung der Beschwerde an (KG-act. 2). Am 19. August 2025 bezahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss (vgl. KG-act. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. August 2025 auf die Einreichung einer Beschwerdeant­wort (KG-act. 4). Der erstinstanzliche Einzelrichter fügte der Aktenüberweisung vom 20. August 2025 eine kurze Vernehmlassung an (KG-act. 3).

3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Diese Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden (BGE 136 III 294 E. 3.1).

a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Forderung direkt an die Beschwerdegegnerin bezahlt (KG-act. 1, S. 2). Die Überweisung von Fr. 3’759.95 erfolgte am 5. August 2025 (KG-act. 1/4), d.h. am Tag der Konkurseröffnung (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Dem Beleg ist der genaue Zeitpunkt der Überweisung nicht zu entnehmen. Allerdings führte der Einzelrichter vernehmlassend aus, das Betreibungsamt und die Gläubigerin hätten um 11:30 Uhr einen Zahlungseingang verneint (KG-act. 3). Die telefonische Zahlungsmeldung durch die Gläubigerin sei am 6. August 2025, um 08:22 Uhr, erfolgt (vgl. auch Schreiben vom 6. August 2025, Vi-act. 5). Damit ist glaubhaft, dass die Zahlung erst nach der Konkurseröffnung erfolgte. Es handelt sich somit um ein echtes Novum im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, das innert der Rechtsmittelfrist (18. August 2025; vgl. KG-act. 3) geltend gemacht wurde.

b) Die Überweisung an die Gläubigerin von Fr. 3’759.95 entspricht der vom erstinstanzlichen Richter bezifferten Forderung inklusive Zinsen, Kosten und erstinstanzlicher Gerichtsgebühr (vgl. Vi-act. 2). Die Beschwerdeführerin hinterlegte zudem beim Kantonsgericht den Betrag von Fr. 5’000.00 (vgl. KG-act. 2), sodass auch die inzwischen angefallenen Kosten des Konkursamtes gedeckt sein dürften. Dass die Hinterlage erst nach der Konkurseröffnung erfolgte, schadet nicht (Giroud/‌Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19b, mit Verweis auf die Praxis des Zürcher Obergerichts). Insofern kann die Tilgung als genügend im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 SchKG angesehen werden, weshalb die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung erfüllt ist.

Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 ist mit der Hinterlage vom 19. August 2025 gedeckt (vgl. KG-act. 2).

c) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).

d) Über die Beschwerdeführerin wurde bereits zweimal erstinstanzlich das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 (BEK 2016 171) bejahte die Beschwerdekammer die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, obwohl der Betreibungsregisterauszug eine zweite Forderung mit Konkursandrohung aufführte, weil zur Deckung dieser zweiten Konkursforderung genügend liquide Mittel vorhanden waren. Die Beschwerdeführerin wurde allerdings darauf hingewiesen, dass bei einem allfälligen erneuten Konkurs höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden (E. 2.b). Ein erneutes Konkursbegehren wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 17. Januar 2019 ab (BEK 2018 200). Damals wies der Betreibungsregisterauszug zwei weitere Forderungen mit Konkursandrohung aus. Die erste wurde jedoch beglichen und die zweite zwischenzeitlich getilgt. Die Zahlungsfähigkeit bejahte die Beschwerdekammer wiederum aufgrund genügender liquider Mittel (E. 2.b.aa). Die Beschwerdekammer hielt fest, dass die Beschwerdeführerin gut daran täte, sich in administrativen Belangen beraten zu lassen, um ihre Liquidität weiterhin erhalten zu können und nicht Gefahr zu laufen, Konkursandrohungen anhäufen zu lassen. Zudem wies sie die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass bei einem allfälligen weiteren Konkurs noch strengere Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit gestellt würden (E. 2.b.bb).

Der aktuelle Betreibungsregisterauszug (KG-act. 1/9) weist nebst der Konkursforderung eine zweite Betreibung mit Konkursandrohung über Fr. 105’051.25 aus (Betreibung Nr. yy, per 13. November 2020). Das erstinstanzliche Konkurseröffnungsverfahren wurde zwar mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (KG-act. 1/10). Gemäss Vergleich vom 13. Dezember 2024 schuldet die Beschwerdeführerin der Gläubigerin aber weiterhin Fr. 65’000.00, wofür die Beschwerdeführerin haftet, falls sie zahlungsunfähig werden sollte (Ziffer 3). Die Forderung besteht damit immer noch. Bereits diese Anhäufung von Konkursandrohungen (und -verfahren) ist ein starkes Indiz gegen die Zahlungsfähigkeit (Giroud/‌Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26b).

Des Weiteren führt der Betreibungsregisterauszug einen Verlustschein aus dem Jahr 2023 über Fr. 33’406.70 und einen nicht getilgten Verlustschein der letzten 20 Jahre über Fr. 3’068.45 auf (KG-act. 1/9). Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Neun Betreibungen bezahlte die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt oder den Gläubiger. Gegen die restlichen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 353’782.78 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Sodann fällt auf, dass die 26 Betreibungsregistereinträge, abgesehen von drei Betreibungen, fast ausschliesslich öffentlich-rechtliche Gläubiger betreffen (Ausgleichskasse, BVG-Stiftung, SUVA, Steuerverwaltung). Sowohl das Vorliegen von Verlustscheinen als auch die regelmässige Zahlung der Schulden an das Betreibungsamt und die Vernachlässigung öffentlich-rechtlicher Forderungen, die bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten, sind Indizien gegen die Zahlungsfähigkeit (vgl. Giroud/‌Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26e). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Forderungen der SUVA und der Ausgleichskasse würden bestritten, weil es sich um Akontozahlungen handle, die angesichts des Personalaufwands gemäss provisorischem Abschluss per 31. Dezember 2024 zu hoch seien (KG-act. 1, S. 3). Sie bezeichnet jedoch nicht, welche der fünf betriebenen Forderungen der Ausgleichskasse in unterschiedlicher Höhe aus den Jahren 2023, 2024 und 2025 dies betreffen soll.

e) Gemäss Bilanz per 31. Dezember 2024 (KG-act. 1/12) erzielte die Beschwerdeführerin einen Gewinn von Fr. 155’980.28. Per 31. Juli 2025 übersteigen jedoch die Kreditoren die Debitoren um Fr. 70’102.13, weshalb mangels einer aktuellen Zwischenbilanz nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die finanzielle Situation im letzten halben Jahr verschlechterte. Bei einer derartigen Diskrepanz wäre eine entsprechende Erklärung angezeigt. Der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin überwies am 14. August 2025 aus seinem Privatvermögen Fr. 95’000.00 an die Beschwerdeführerin (KG-act. 1/8), um deren Liquidität zu gewährleisten (KG-act. 1, S. 3). Bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens zu untersuchen. Das Einschiessen privater Mittel eines Gesellschafters ist deshalb ungeeignet, um die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Giroud/‌Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26c/e).

Soweit die Beschwerdeführerin als Grund für das Konkursverfahren eine administrative Nachlässigkeit geltend macht (KG-act. 1, S. 2), ist festzuhalten, dass sie bereits im Beschluss vom 17. Januar 2019 darauf hingewiesen wurde, sich in administrativen Belangen beraten zu lassen (E. 2.b.bb). Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass sie entsprechende Mass­nahmen ergreift und im vorliegenden Beschwerdeverfahren erläutert, wie sie damit in Zukunft Betreibungs- und Konkursverfahren zu verhindern gedenkt.

f) Aus den dargelegten Gründen ist die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft, zumal im nunmehr dritten Konkursverfahren wie angekündigt kein Grund mehr besteht, die Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit wie in den letzten beiden Verfahren grosszügig handzuhaben. Damit ist die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt.

4. Weil die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und aus ihrem Kostenvorschuss zu beziehen. Die Hinterlage in der Höhe von Fr. 5’000.00 ist dem Konkursamt March zu überweisen, das über dessen Verwendung zu entscheiden hat (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 N 25a). Mangels Antrags (KG-act. 4) ist der nicht anwaltlich oder anderweitig berufsmässig vertretenen Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 68 Abs. 2 ZPO, Art. 27 Abs. 1 SchKG) im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vor­instanzlichen Konkurseröffnung auf den 19. September 2025, 15:00 Uhr, festgesetzt und die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt.

Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführerin die Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 3’759.95 (inkl. Zinsen, Kosten und erstinstanzliche Gerichtskosten von Fr. 200.00) bezahlte.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.

Die Kantonsgerichtskasse hat den hinterlegten Betrag von Fr. 5’000.00 dem Konkursamt March zu überweisen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt March (je 1/R), das Betreibungsamt Schübelbach (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Erwägungen

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

19.

September 2025 kau

BEK 2025 105

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 136 III 294ATF 136 III 294DTF 136 III 294

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_108/2021

5A_33/2021

5A_33/2021

BEK 2016 171

BEK 2018 200

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 68 ZPOart. 68 CPCart. 68 CPC

Art. 27 SchKGart. 27 LPart. 27 LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF