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Entscheid

BEK 2025 107

Kammer

22. Oktober 2025Deutsch17 min

1. C.________ und D.________, Paten des durch Trisomie 21 beeinträchtigten, minderjährigen G.________, reichten bei der KESB Bern Mittelland Nord mit E-Mail vom 23. November 2021 eine Gefährdungsmeldung ein (U-act. 8.1.004/21 f. und angef. Verfügungen je E. 1). G.________s Mutter, A.________, erstattete am 25. Februar 2022 Strafanzeige und stellte, sich als Straf- und Zivilklägerin konstituierend, Strafantrag wegen Verleumdung und übler Nachrede. Die Paten hätten wahrheitswidrig behauptet, dass sie von ihrem Sohn wie als Monster gesprochen, ihn nicht akzeptiert, nicht altersentsprechend gefördert und im Scheidungsprozess instrumentalisiert habe (U-act. 8.1.004/1 f.). Die Staatsanwaltschaft entschied mit separaten Verfügungen vom 14. Juni 2022 keine Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten durchzuführen, weil die Beobachtungsbeispiele der Gefährdungsmeldung die Antragstellerin in ihrer Ehre nicht verletzt, sondern in objektiv sachbezogener, auf das Notwendige beschränkter und nicht unnötig verletzender Art und Weise der KESB die Hintergründe verständlich gemacht hätten. Es müsse Dritten möglich sein, ihre Beobachtungen an die KESB im Rahmen von Gefährdungsmeldungen äussern zu dürfen, ohne in Gefahr zu laufen, sich der Ehrverletzung strafbar zu machen, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass keine Kindesgefährdung vorliege (angef. Verfügungen je E. 10).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 22. Oktober 2025

BEK 2025 107 und 108

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

2. C.________ und D.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren (dritter Rechtsgang)

(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2022, SU 2022 4627);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. C.________ und D.________, Paten des durch Trisomie 21 beeinträchtigten, minderjährigen G.________, reichten bei der KESB Bern Mittelland Nord mit E-Mail vom 23. November 2021 eine Gefährdungsmeldung ein (U-act. 8.1.004/21 f. und angef. Verfügungen je E. 1). G.________s Mutter, A.________, erstattete am 25. Februar 2022 Strafanzeige und stellte, sich als Straf- und Zivilklägerin konstituierend, Strafantrag wegen Verleumdung und übler Nachrede. Die Paten hätten wahrheitswidrig behauptet, dass sie von ihrem Sohn wie als Monster gesprochen, ihn nicht akzeptiert, nicht altersentsprechend gefördert und im Scheidungsprozess instrumentalisiert habe (U-act. 8.1.004/1 f.). Die Staatsanwaltschaft entschied mit separaten Verfügungen vom 14. Juni 2022 keine Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten durchzuführen, weil die Beobachtungsbeispiele der Gefährdungsmeldung die Antragstellerin in ihrer Ehre nicht verletzt, sondern in objektiv sachbezogener, auf das Notwendige beschränkter und nicht unnötig verletzender Art und Weise der KESB die Hintergründe verständlich gemacht hätten. Es müsse Dritten möglich sein, ihre Beobachtungen an die KESB im Rahmen von Gefährdungsmeldungen äussern zu dürfen, ohne in Gefahr zu laufen, sich der Ehrverletzung strafbar zu machen, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass keine Kindesgefährdung vorliege (angef. Verfügungen je E. 10).

2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen beschwerte sich die Strafantragstellerin. Sie beantragte dem Kantonsgericht, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und das Verfahren zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Beschwerdekammer beschloss am 15. März 2023, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (BEK 2022 103 und 104), weil sie einen ehrverletzenden Charakter der inkriminierten Äusserungen ausschloss. Die Frage nach dem Wissen oder guten Glauben betreffend die Wahrheit der Äusserungen der Beschuldigten in ihrer Gefährdungsmeldung liess die Beschwerdekammer daher offen. Am 13. November 2024 hiess die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die bundesgerichtliche Beschwerde gut, hob den Beschluss der Beschwerdekammer auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an diese in Erwägung zurück, die „Äusserungen der Beschuldigten sind (…) grundsätzlich ehrverletzend“. Dabei legte die Abteilung ihrem Entscheid ohne Begründung einen über den Strafantrag und von der Beschwerdekammer festgestellten hinausgehenden Sachverhalt zugrunde (BGer 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.4):

Aus den Vorakten geht hervor, dass die Beschuldigten mit der Gefährdungsmeldung vom 23. November 2021 der KESB im Wesentlichen was folgt mitteilten: Die Beschwerdeführerin habe nie akzeptiert, ein Kind mit Trisomie 21 zu haben. Zu Beginn habe sie von ihm gesprochen wie von einem Monster. G.________ werde ihr gegenüber zuweilen fast gewalttätig, als wolle er ihr das Spiegelbild des mütterlichen Verhaltens vor Augen führen. Obschon G.________ meistens "auf das Töpfchen" gehen könne, ziehe ihm seine Mutter 24 Stunden am Tag Windeln an. Sie sage, sie habe weder die Zeit noch die Nerven, ihm keine Windeln anzuziehen. Sie habe seit ihrer Ankunft in der Schweiz nicht gearbeitet. Er esse hauptsächlich "Grissini" und Pommes frites ("frites") und werde nur im Kinderwagen oder im Auto transportiert. Er verbringe mehrere Stunden am Tag alleine, mit dem Telefon oder dem Tablet seiner Mutter. Diese sei unfähig, vor 10.00 Uhr aufzustehen. Sie brauche ihn als Druckmittel in ihrem Scheidungsverfahren ("sa mère l’utilise comme monnaie d’échange dans leur procédure de divorce").

Die Beschwerdekammer wies im zweiten Rechtsgang die Beschwerden erneut ab, soweit darauf einzutreten war (BEK 2024 188 und 189 vom 21. März 2025 E. 4 lit. a und c, s. unten E. 2). Die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hob auf erneute Beschwerde hin und ohne Einholung von Vernehmlassungen auch diesen zweiten Entscheid der Beschwerdekammer auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an diese zurück (BGer 7B_390/2025 vom 24. Juli 2025). Die Verteidigerin der Beschuldigten nahm im dritten Rechtsgang kurz Stellung, ohne konkrete Anträge zu stellen (je KG-act. 4). Die Beschwerdeführerin nahm ebenfalls ohne förmliche Anträge Stellung (je KG-act. 7). Die Verteidigerin reichte in der Folge innert ersuchter Fristansetzung eine ausführliche Stellungnahme ein. Darin hält sie an den Anträgen im zweiten Rechtsgang fest und beantragt zusammenfassend, in allen drei Rechtsgängen entschädigt zu werden (BEK 2025 108 act. 11). Dazu nahm wiederum die Beschwerdeführerin wenige Minuten vor Ablauf der u.a. infolge bevorstehender Verfolgungsverjährung nach Art. 178 Abs. 1 StGB nicht erstreckbar angesetzten Frist Stellung. Sie hält an ihren Rechtsbegehren unter Hinweis und Beilage ihrer Beschwerde ans Bundesgericht fest, verlangt neu eine umgehende Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren vor Ablauf der Verjährung mittels Strafbefehls abzuschliessen, und behält sich dennoch zum Schluss ihrerseits einen abermaligen Vortrag vor (KG-act. 11 bzw. 13).

3. Ohne auf die strengen Eintretensvoraussetzungen (vgl. dazu etwa BGer 7B_1044/2024 vom 14. August 2025 E. 1) einzugehen, hält die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in ihrem zweiten Entscheid vom 24. Juli 2025 fest, die Beschwerdeführerin würde die Annahme der kantonalen Beschwerdeinstanz, dass die Äusserungen gemäss Strafanzeige gerechtfertigt wären, zu Recht als bundesrechtswidrig rügen und zutreffend auf die Bindungswirkung des ersten bundesgerichtlichen Urteils (BGer 7B_97/2023 vom 13. November 2024) hinweisen. Das Bundesgericht habe darin die Frage geklärt, ob die Ausführungen der Beschuldigten grundsätzlich ehrverletzend seien. Mithin sei es der Beschwerdekammer verwehrt, diesen rechtlichen Gesichtspunkt erneut zu prüfen. Soweit sie unter Verweis auf Art. 14 StGB und Art. 314c Abs. 1 ZGB erwäge, die Ausführungen der Beschuldigten seien gerechtfertigt gewesen, würde ihre Begründung im Ergebnis erneut darauf hinauslaufen, dass sie die fraglichen Ausführungen für unter keinen Umständen strafbar halte. Die Beschwerdekammer habe bei ihrer neuen Prüfung der Sache berücksichtigen müssen, dass die Strafbarkeit bei der üblen Nachrede entfalle, wenn den Beschuldigten der Entlastungs- beziehungsweise Gutglaubensbeweis gelinge. Der Straftatbestand der Verleumdung sei nur erfüllt, wenn die Beschuldigten wider besseres Wissen gehandelt hätten, wofür entsprechende Hinweise bestehen müssten, damit ein Strafverfahren eröffnet werden könne (BGer 7B_390/2025 vom 24. Juli 2025 E. 2.3 f.). Die II. strafrechtliche Abteilung weist die Beschwerdekammer „ausdrücklich“ an, „dem nachzukommen und im Hinblick auf den Vorwurf der üblen Nachrede zu prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass C.________ und D.________ gehandelt haben, ohne dass sie ernsthafte Gründe gehabt hätten, ihre Ausführungen in guten Treuen für wahr zu halten, oder gar wider besseres Wissen“. Die Beschwerdekammer habe dabei die bereits durchgeführten Einvernahmen zu berücksichtigen (ebd. E. 2.4 Abs. 2 in fine).

Erwägungen

a) Scheinbar übersah die II. strafrechtliche Abteilung, dass die Beschwerdekammer das Gelingen des Entlastungs- bzw. Gutglaubensbeweises gestützt auf die Akten von Fachstellen und der durchgeführten Einvernahmen (U-act. 8.1.002 und 8.1.003) bereits geprüft und bejaht hatte (vgl. BEK 2024 188 und 189 vom 21. März 2025 E. 4.a). Auf diese Erwägungen sei hier ausdrücklich mit Zitat verwiesen:

Am Tag nach der Gefährdungsmeldung eröffnete die KESB ein Kindesschutzverfahren (U-act. 8.1.004/8). Aktennotizen vom 10. Dezember 2021 und 25. Januar 2022 des Regionalgerichts Bern Mittelland lässt sich unter anderem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Mutter dem von der KESB beauftragten Sozialdienst einen überforderten, sehr manipulativen Eindruck hinterlasse. Zwar könne sie sich ein Betreuungsmodell vorstellen, sei aber nicht in der Lage, selbständig eine Wohnung zu finden. Das Kindeswohl sei durch die bestehenden Konflikte in der elterlichen Beziehung und auch ihre ungenügende Bereitschaft zur Einigung gefährdet (U-act. 8.1.005/5f.). Die Überforderung der Beschwer­deführerin und die Notwendigkeit von Hilfestellungen durch Fachpersonen bestätigt der Zwischenbericht vom 25. Februar 2022 (U-act. 8.1.005/8 S. 6.). Schon diese Berichte belegen, dass die Beschuldigten in guten Treuen befürchten durften, dass die Beschwerdeführerin in der alters- und behindertenentsprechenden Fürsorge ihres Sohnes überfordert und das Kindeswohl in den ehelichen Konflikten gefährdet sei, was ohne Eröffnung eines Strafverfahrens angenommen werden kann (BGer 7B_97/2023 S. 7 unten i.V.m. E. 2). Unter diesen Umständen ging die Staatsanwaltschaft insoweit im Ergebnis zu Recht von klarer Nichtstrafbarkeit der im Strafantrag vorgebrachten angeblichen ehrverletzenden, und einzig gegenüber der KESB anhand konkreter Beispiele dargelegten Überforderungsbedenken der Beschuldigten aus. Für ein mutwilliges Vorgehen oder ein solches wider besseres Wissen bestehen vor diesem Hintergrund keine Anzeichen, zumal die Ausdrucksweise sachbezogen war (vgl. dazu noch unten lit. c) und nichts in den glaubhaften Aussagen der Beschuldigten (U-act. 8.1.002 f.) auf anderweitige Ziele hindeutet, zu deren Erlangung sie ihre Sorgen über das Kindeswohl nur vorgeschützt haben könnten, nachdem sie etwa zu Bedingung ihrer Patenschaft machten, dass vom Kind nicht wie von einem Monster gesprochen werde (U-act. 8.1.002 Nr. 5 bzw. 8.1.003 Nr. 3).

Aufgrund dieser Befunde ist daher auszuschliessen, dass die Beschuldigten wider besseres Wissen oder ohne ernsthafte Gründe ihre Gefährdungsmeldung erstatteten und die Äusserungen darin nicht in guten Treuen für wahr hielten. Die ausdrückliche Anweisung im zweiten Entscheid der II. strafrechtlichen Abteilung ist daher nicht angebracht. Bei dieser Feststellung mag es hier sein Bewenden haben (vgl. indes noch unten E. 4).

b) Im dritten Rechtsgang kann die Beschwerdeführerin in den Stellungnahmen nichts Neues mehr zur Wissens- und Gutglaubensfrage vorbringen, da darüber bereits im zweiten Rechtsgang entschieden wurde und ihre allfälligen Einwendungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht erwogen wurden. Ohnehin legt sie nicht dar, inwiefern sie sich vor Bundesgericht mit den mass­gebenden Erwägungen (BEK 2024 188 und 189 vom 21. März 2025 E. 4.a bzw. noch einmal oben lit. a) auseinandergesetzt hätte. Abgesehen davon unterstreichen auch nachfolgende Erwägungen, dass die Beschuldigten guten Glaubens waren, womit der ausdrücklichen Anweisung zusätzlich Genüge getan sein dürfte:

aa) Beschuldigte sind guten Glaubens, wenn sie an die Wahrheit dessen, was sie sagten, glaubten und dazu ernsthafte Gründe hatten (Youssef, AK, 2. A. 2025, Art. 173 StGB. N 18). Der Gutglaubensbeweis setzt weder eine volle Überzeugung von der Richtigkeit der mitgeteilten Beobachtungen noch die Abklärungen deren Wahrheit voraus (ebd N 21 m.H.). Bei Mitteilungen an Behörden sind wegen höheren legitimen öffentlichen Interesses geringere Anforderungen an die Sorgfalt zu stellen, ja darf allerdings ohne Freipass für Ehrverletzungen damit gerechnet werden, dass die Behörden die erhobenen Behauptungen kritisch überprüfen (Trechsel/Lehmkuhl, PK, 4. A. 2021, Art. 173 StGB N 18 f.; Riklin, BSK, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 22).

bb) Schon die in den angefochtenen Verfügungen (je E. 3) und im Beschluss der Beschwerdekammer im zweiten Rechtsgang (BEK 2024 188 und 189 vom 21. März 2025 E. 4.a) an erster Stelle erwähnte Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens lässt ausschliessen, dass die Beschuldigten keine ernsthaften Gründe hatten, die Mitteilungen ihrer Beobachtungen in den Gefährdungsmeldungen nicht für wahr zu halten. Selbst wenn sich die Befürchtungen der Beschuldigten im Kindesschutzverfahren im Nachhinein als unbegründet erwiesen hätten, liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor (dazu oben lit. a Zitat in fine und unten lit. cc), dass sie wider besseres Wissen bzw. in Kenntnis ihrer Unbegründetheit geäussert worden sind (BGer 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.4.2).

cc) Ferner wollten die Beschuldigten ihre Gefährdungsmeldung nicht anonym behandelt haben; es sei ihnen nicht darum gegangen, sich in den Konflikt der Eltern einzumischen (U-act. 8.1.004/19). Sie nahmen für sich denn auch nicht in Anspruch, „das Gesetz“ zu sein, sondern erstatteten die Meldung aufgrund zahlreicher eigener, ihnen Sorgen verursachenden Beobachtungen, damit man die Augen aufmachen, es beurteilen und entscheiden soll, ob alles ok ist oder nicht (U-act. 8.1.002 Nr. 15 ff., insbes. Nr. 18; U-act. 8.1.003 Nr. 9, Nr. 15 insbes. in fine und Nr. 18 ff.). Ihnen sei das Wohl des Kindes wichtig (U-act. 8.1.002 Nr. 19; U-act. 8.1.003 Nr. 12). Diese aufgrund von eigenen Beo­bachtungen befürchtete Kindeswohlgefährdung infolge möglicher Überforderungen der Beschwerdeführerin wird durch Befunde des Kindesschutzverfahrens bestätigt, die sich nicht mit den durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Feststellungen einer Kinderphysiotherapeutin (KG-act. 11/3 bzw. 13/3) decken. Danach hinterliess die Beschwerdeführerin einen überforderten Eindruck und das Kindeswohl erschien durch die bestehenden Konflikte in der elterlichen Beziehung nicht ausreichend gesichert, so dass dessen Überwachung durch Errichtung einer Beistandschaft empfohlen bzw. beantragt wurde (U-act. 8.1.005/8 S. 4). Ferner entstand der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sehr manipulativ sei (U-act. 8.1.005/6).

dd) Die Beschwerdeführerin bestreitet im dritten Rechtsgang die durch die Beschuldigten beobachteten Unterschiede im Umgang mit ihrem Sohn inhaltlich konkret nicht, sondern bringt vor, die beschriebenen Situationen und Zustände seien infolge des subjektiven Empfindens von persönlicher Betroffenheit durch die Beschuldigten verzerrt dargestellt worden. Dieses Zugeständnis relativiert ihre Strafanzeige erheblich, wonach die Beschuldigten sie wider besseres Wissen beschuldigt hätten (U-act. 8.1.004). Dass die Beschuldigten im Eheschutzverfahren als Zeugen offeriert wurden, widerlegt deren Angaben nicht, sich nicht in die Probleme zwischen den Eheleuten einmischen gewollt und sich angesichts der Eheprobleme Sorgen um ihr Patenkind gemacht zu haben. Es ist eine unbelegte Vermutung der Beschwerdeführerin, dass sich die Beschuldigten einvernehmlich als Zeugen zur Verfügung stellten und die Gefährdungsmeldung sie im Scheidungsverfahren diskreditieren sollte. Die Feststellung, ob die Meldung wahr oder falsch war, lässt sich im Übrigen nicht anhand der Ant­wort auf die Fragen treffen, wem sie was in einem Scheidungsverfahren nütze. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Situationen, die den beiden Beschuldigten wegen des Kindeswohls Sorgen bereiteten, nicht (mehr) grundsätzlich in Abrede stellt (vgl. oben eingangs lit. dd), unterstreicht ebenso deren ernsthafte Gründe für die Gefährdungsmeldung und lassen ausschliessen, dass sie wider besseres Wissen handelten. Es besteht mithin kein hinreichender Verdacht, die Beschuldigten hätten nicht ernsthaft begründet geglaubt, was sie meldeten. Und damit ist abermals nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft infolge offensichtlicher Nichterfüllung von Ehrverletzungstatbeständen keine Strafuntersuchungen an die Hand nahm (vgl. bereits BEK 2022 103 und 104 vom 15. März 2023).

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen bleiben die Beschwerden erneut abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Es ist hier nicht unerwähnt zu lassen, dass die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft namentlich in Bezug auf den Grundsatz ne bis in idem nicht die mit einem freisprechenden Urteil vergleichbare beschränkte Rechtskraft aufweisen (BGE 144 IV 81 = Pra 2018 Nr. 152 E. 2.3.5), was auch für die entsprechenden Rechtsmittelentscheide gelten muss. Insoweit kann die II. strafrechtliche Abteilung die inkriminierten Äusserungen nicht in zwei Entscheiden als in grundsätzlicher Hinsicht ehrverletzend fixieren und die Berücksichtigung von Rechtfertigungsgründen aufgrund vermeintlicher Bindungswirkung ihres Urteils 7B_97/2023 auch in diesem Punkt verbieten (vgl. Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 49, 7B_390/2025 vom 24. Juli 2025 E. 2.4). Bei direkter Rückweisung (Art. 107 Abs. 2 BGG), welche auch aufgrund der Verfolgungsverjährungsfrist nach Art. 178 Abs. 1 StGB sinnvoll gewesen wäre, hätte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ebenso mit der Begründung eindeutiger Rechtfertigung wiederum nicht anhand nehmen können. Dafür, dass das Bundesgericht von einer direkten Rückweisung an die Staatsanwaltschaft absah und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdekammer zurückwies, kann die Beschwerdeführerin letzterer nicht vorhalten. Im Übrigen braucht die Beschwerdeinstanz die Parteien bei Nichtanhandnahmen zu neuen rechtlichen Argumenten nicht anzuhören (Keller, BSK, 3. A. 2023, Art. 391 StPO N 1 i.V.m. BGE 144 IV 81 = Pra 2018 Nr. 152 E. 2.3.3) und kann die Gründe der angefochtenen Verfügung substituieren (Guidon, Die Beschwerde gemäss Strafprozessordnung, N 541). Prozessual war es ihr daher nicht verwehrt, den zweiten Entscheid auf rechtliche Überlegungen abzustützen, die sie im ersten Entscheid noch nicht anzustellen hatte und wozu sich auch die II. strafrechtliche Abteilung nicht geäussert, insbesondere solche nicht sinngemäss abgelehnt hatte. Deshalb erschien es zulässig, den gleichen Sachverhalt im zweiten Rechtsgang zusätzlich auf die Rechtfertigungsgründe zu prüfen, zumal diese Beurteilung alternativ zur verlangten Abklärung von Anhaltspunkten für ein Misslingen des Gutglaubensbeweises und unter der vom Bundesgericht eingeforderten Bejahung grundsätzlich ehrverletzender Äusserungen erfolgte. Auf diese Weise war zudem der fragwürdigen Signalwirkung des Entscheids der II. strafrechtlichen Abteilung zu begegnen, Meldungen scheinbarer Kindeswohlgefährdungen durch private Bezugspersonen an die KESB stünden stets unter dem Damoklesschwert von Strafverfolgungen (vgl. etwa die Veröffentlichung vom 25. November 2024 auf www.strafprozess.ch/vorsicht-mit-gefaehrdungsmeldungen), was angesichts legitimer öffentlicher Interessen an solchen Meldungen schon die Staatsanwaltschaft ohne Nennung der rechtlichen Grundlagen dargelegt hatte (oben E. 1 in fine m.H.).

5. Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen ist vorab anzumerken, dass Rechtsanwältinnen nicht eigens dazu aufzufordern sind, Kostennoten einzureichen (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3). Ferner ist zu erwägen:

a) Zur Darstellung angeblich unrichtiger Beschuldigungen bedarf die Beschwerdeführerin keiner Rechtsvertretung. Indes kann ihr nicht angelastet werden, dass die II. strafrechtliche Abteilung zumindest die zweite bundesgerichtliche Beschwerde wenig nachvollziehbar behandelte und die mass­gebenden Begründungen der Beschwerdekammer anscheinend übersah (vgl. oben E. 3.a und 4). Der Beschwerdeführerin ist deshalb im zweiten und dritten Rechtsgang die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im ersten Rechtsgang leistete sie die Sicherheiten und beantragte keine unentgeltliche Rechtspflege.

b) Die Kosten des zweiten und dritten Rechtsgangs wurden und werden der Beschwerdeführerin nicht auferlegt. In diesen Rechtsgängen, in denen die Beschwerdekammer die Entscheide des Bundesgerichts umzusetzen hatte und die Behauptung neuer Anfechtungsgründe nicht mehr zulässig war, brauchte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin denn aber auch nicht mehr ausführlich zu äussern, weshalb sie hierfür pauschal nur erheblich reduziert zu entschädigen ist (§§ 2, 6 und 13 GebTRA). Die Ausrichtung der Parteientschädigung im bundesgerichtlichen Verfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

c) Die Beschuldigten können für die unangefochten ohne Entschädigung an sie abgeschlossenen beiden ersten Rechtsgänge nachträglich nicht mehr entschädigt werden. Im dritten Rechtsgang entbindet die unentgeltliche Rechts­pflege die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung (Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 3. A. 2023, Art. 136 StPO N 7 m.H.; Jositsch/Schmid, PK, 4. A. 2023, Art. 136 StPO N 9). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die obsiegenden Beschuldigten mithin für die auf ihre Stellungnahme mit nicht mehr geringfügigem Aufwand replizierende Eingabe der Verteidigerin angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

beschlossen:

Die Beschwerden werden, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtsganges des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt. Die Kosten des zweiten und dritten Rechtsganges gehen zulasten des Staates.

Im zweiten und dritten Rechtsgang wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihre Vertreterin aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschuldigten mit pauschal Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R), die Verteidigerin (3/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

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23. Oktober 2025 amu

BEK 2025 107

BEK 2022 103

7B_97/2023

BEK 2024 188

7B_390/2025

BEK 2025 108

Art. 178 StGBart. 178 CPart. 178 CP

7B_1044/2024

7B_97/2023

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 314c ZGBart. 314c CCart. 314c CC

7B_390/2025

BEK 2024 188

7B_97/2023

BEK 2024 188

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

BEK 2024 188

6B_572/2021

BEK 2022 103

BGE 144 IV 81ATF 144 IV 81DTF 144 IV 81

7B_97/2023

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

7B_390/2025

Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF

Art. 178 StGBart. 178 CPart. 178 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 144 IV 81ATF 144 IV 81DTF 144 IV 81

§ 6 GebTRA

6B_375/2016

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF